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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0560
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103

Die Droschkenbefitzer dürfen fich zum Betriebe nur solcher Droschkenkutscher
bedienen, welche einen giltigen Fahrschein besitzen. (Bergl. Z 7 der Vorschrift.)

Jede Annahme und Entlassung eines Droschkenkutschers ist dem Bezirksamt
binnen drei Tagen anzuzeigen.

Diejenigen Droschkenbesitzer, welche die Lei tung ihrer Fahrzeuge in eigener Person
übernehmen, müssen neben der Zulassungsurkunde noch einen Fahrschein erwirken und
sind allen hinsichtlich der Droschkenkutscher erlassenen Vorschriften unterworfen.

Z 3. Die Droschkenbefitzer stnd dafür verantwortlich, daß die Fuhrwerke und
Pferde sich stets in vorschriftsmüßiger Veschafienheit befinden und daß die Droschken-
kutscher im Dienste stets die vorgeschriebene Dienstkleidung tragen. Dieselbe hat zu
bestehen in dunkelblauem Nock mit rotem Kragen und Zwei Reihen gelber Metall-
knöpfe, dunkler Weste, ebensolchen (im Sommer auch grauen oder weißleinenen) Hosen
und einem mit Metallknöpfen versehenen Mantel, sowie in einem runden schwarzen
Lederhut mit der Nummer der betreffenden Droschke in Neusilber.

Statt des Glanzhutes kann im Sommer ein schwarzer Strohhut mit Silber-
borde, iw Winter eine Pelzmütze getragen werden.

Die Dienstkleidung muß stets in sauberem, nicht zerrissenem und nicht auffällig
geflicktem Zustand erhalten werden.

Von den Droschken und Gespannen.

8 4. Die Droschken müssen mit zwei Pferden Lespannt sein. Die Pferde müssen
hinreichend stark sein, anständig aussehen und sicher gehen; auch müsien sie gleich-
wie das Geschirr reinlich gehalren werden.

Z 5. Die aufzustellenden Wagen müssen solid gebaut, von gefälligem Aeußern,
von hinreichender Breite und Höhe, s owie bequem sein. Die Wagentritte müssen
so beschaffen sein, daß das Einsteigen unbeschwerlich ist, auch wuß der Wagenschlag
von innen geöffnet werden können. Zu beiden Seiten des Bocks sind Laternen
anzubringen, welche während der Dunke lheit erleuchtet sein wüssen. Ferner müssen die
Wagen sauber lackiert, mit gutem, nich t geflicktem Lederzeug, im Jnnern mit reinem
Ausschlag und mit guter Polsterung vers ehen sein, auch immer reinlich gehalten werden.
Der Fußboden jeder Droschke muß mit einer reinlichen Fußdecke belegt sein. W

Jeder Wagen muß mit seiner Bespannnng im Verhältnis stehen. Uebrigens
können die Wagen von verschiedener Bauart sein. Es kann jedoch kein Wagen,
dessen Form mit dem Zwecke der Dr oschkenfllhrwerke nach den hiesigen Ortsver-
hültnissen im Widerspruch stände, zugelassen werden.

Etwaigen Mängeln an Wagen oder Geichirr ist unverzüglich abzuhelfen.

Z 6. Die Droschken müssen an der Rückwand mit arabischen, mindestens 10 em
hohen Ziffern weiß oder rot und an den Laternen mit arabischen, nnndestens
6em hohen Ziffern rot bezeichnet sein. Die Nummer teilt das Bezirksamt zu.

Endlich ist in jeder Droschke an geeigneter, dem Fahrgast deutlich stchtbarer
Stelle ein auf Pappdeckel aufgezogener, mit der Droschkennummer und dem Stempel
des Bezirksamts versehener, stets sauber und lesbar zu erhaltender Abdruck dieser
Droschkenordnung nebst Tarif anzubringen.

Von den Droschkenkutschern.

8 7. Kein Kutscher darf die Führung einer Droschke eher übernehmen, als bis
ihm ein auf das Kalenderjahr lautender Fahrschein erteilt worden ist, welchcn er
im Dienst stets bei sich zu führen hat. (Vergl. 8 2 der Vorschrift.)

Der Fahrschein wird jeweils auf I.Januar^und nur wlchen Personen erteilt,
welche frei von Gebrechen, des Fahrens und der Oertlichkeit kundig sind, und nach
ihrem Lebensalter und ihrer bisherigen Führung die Gewähr für ein ordnungs-
mäßiges Verhalten bieten. — Personen unter 18 Jahren darf ein Fahrschein nur
ansnahmsweise mit Zustimmung des Stadtrats erteilt werden.

Die Entziehung des Fahrscheins erfolgt durch das Bezirksamt.

Jst der Droschkenkutscher nicht gleichzeitig Droschkenbesitzer, so wird der letztere
von der Entziehung des Fahrscheins benachrichtigt, und darf von dem Zeitpunkr
vieser Benachrichtigung ab der von der Entziehung des Fahrschcins betroffene Kutscher
nicht mebr als Droschkenführer verwcndet werden.
 
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