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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0562
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105

Vom Bahndroschkendienst.

8 14. Die Zahl der Droschken, welche bei Ankunft der Bahnzilge an sämt-
lichen Bahnhöfen anwesend sein müssen, wird von der Polizeibehörde nach vorhe-
rigem Benehmen mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat bestimmt; ebenso
der jeweilige Aufstellungsplatz daselbst.

Die Droschkenführer haben innerhalb dcs Bahnhofgebietes allen auf ihre Auf-
stellung und ihr Verweilen daselbst bezüglichen Anordnungen der Beamten und
Bediensteten der Betriebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenfnhrer werden zu diesem Dienst nach einem Turnus
von dem am Bahnyof stationierten Schutzmann angewiesen, dessen Anordnungen
unbedingt nachzukommen ist.

Sie haben mindestens 5 Minuten vor Ankunft der Züge auf dem Platze zu sein.
Die Aufstcllung der Droschken daselbst geschieht der Reihe nach, wie sie ankommen.
Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch an diese Reihenfolge nicht gebunden.

Z 15. Die Uebertragung des Bahndienstes auf einen andern Kmscher ist ge-
stattet, jedoch nur, wenn dem am Bahnhof stationierten Schutzmann hievon recht-
zeitig vorher Anzeige gemacht worden ist.

Wer den Bahndienst versäumt, wird bestraft. Wenn ein Droschkenführer, dem
dieser Dienst obliegt, auf längere Zeit bestellt wird, so daß er zum nächsten Zuge
noch nicht zurück sein kann, so hat er hievon vor dem Abfahren den dienstthuenden
Schutzmann in Kenntnis zu setzen.

Wer ohne diesen Dienst zu haben oder vorher bestellt zu sein, fin letzterem Fall
muß der Bcstellschild — tz 17 Absatz II — aufgestellt seinch in den Bahnhof ein-
fährt, um ankommende Passagiere in Empfang zu nehmen, versällt in Strafe.

8 16. Sobald die Ankunft der Züge signalisiert ist, haben die mit dem Bahn-
dienst betrauten Kutscher sich zur Aufnahme von Fahrgäflen fertig zu halten.

Kutscher, welche Neisende zum Bahnhof bringen, haben am Haupteingang an-
zufahren und nach dem Aussteigen der Fahrgäste und Abladen des Gepäcks ohne
Aufenthalt den Platz zu verlassen.

Für die Zeit zwischen der Ankunft derjenigen Züge, zu welchen sie befohlen
sind, braucken die Eisenbahndroschkenkutschcr Fahrten nicht anzunehmen.

Bestellung dee Droschken.

8 17. Jedem Bestellcr steht die Wayl der Droschke frei und sobald jemand
die Droschke genommen oder bestcllt hat, muß unverzüglich abgefahren werden.

Wegen bereits anderweit erfolgter Bestellung darf die Uebernahme einer Fahrt
nur dann abgelehnt werden, wenn die Bestellung durch Aufstecken eines Blechschildes
mit der beiderseits deutlich lesbaren Ausschrist „Bestellt" auf der rechten Seite des
Kutschersitzes erkennbar gem^cht ist. Wird ein Kutscher vom Halteplatz zur Ab-
holung von Fahrgästen bestcllt, so hat er sofort im Trab nach dem Ort der Be-
stellung zu fahren und den Bcsteller in der Droschke dahin mitzuuehmen.

8 18. Auf den Halteplätzen und während der in 8 2 Abs. I bezeichnetenZeiten
darf die Uebernahme eincr Fahrt von keinem Droschkenkulscher verweigert werden.
Außer dieser Zeit hat der Kutscher bei Strafvermeiden aber auch denn zu fahren,
wenn er zuvor eine desfallsige Bestellung erbalten und angenommen hat.

Leere Droschken können von den Halteplätzen und von der Straße aus zum
Vorfahren an eincn gewissen Punkt, wo der Fahrgast einsteigen will, gerufen wer-
den. Die erfolgte Bestelluug ist alsbald auf die in 8 II Abs. II oben vorgeschriebcne
Weise erkennbar zu machen.

Bestellungen einer Droschke nicht zu sofortiger Benützung, sondern auf einen
späteren Zeitpunkt, gleichviel ob eine solche Bestellung auf dem Halteplatz oder
anderswo erfolgt, ist der im Dienst befindliche Kutscher anzunehmen nicht verpflichtet.
Nimmt er sie aber an, ohne etwas anderes über den Fahrpreis zn verabreden, so hat
er weder Anspruch auf Bezahlung sür die Zwischenzeit, noch darf er fiir die Fahrt
mehr als die im Tarif festgesetzte Taxe forderu, ist aber seinerseits bei Strasvcr-
meiden verpflichtet, die Beftellzeit genau einzuhalten.

8 10. Wenn ein Droschkenkntfcher eine etwa erfolgte Bestelluug seines Fahr-
zeugs nicht durch den Bestellfchild (8 17 Absatz II dieser Vorschrifl) erkcuntlich ge-
macht hat und ittfolge dcsscn in der Zwifcheuzeit eine audere Fahrt auuchmen muß,
deren Dauer ihn an Erfüllung der früheren Verpflichtung vnhiudert, fo hat er,
abgesehen von der Straffolge, dem ersten Besteller gegeuüber sür eulsprechenden
Ersatz zu sorgen.
 
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