Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0563
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
106

Droschken, welche Zum Bahndienst befohlen sind, dürfen Vorausbestellungen
nur nach vorheriger Auzeige an den dienstthuenden SchuLzmann und nur von bezw.
für solche Reisende annehmen, welche längstens innerhalb einer Viertelstunde nach
Aufsteckung des Bestellschildes mit einem Zuge ankommen werden.

Fahrweise. Zeit- und Nachtfahrten.

K 20. Während der Fahrt sind die Pferde besetzter Droschken stets in kurzem
Trabe zu halten, ausgenommen wenn der Fahrgast das Schrittfahren ausdrücklich
verlangt, bei beionders langen Touren und an Stellen, wo aus straßenpolizeilichen
Gründen das Schrittfahren erfordcrlich oder angeordnet ist.

Der Droschkenfüyrer ist verpflichtet, bei allen Fahrten den kürzesten Weg ein-
zuschlagen, wenn nicht bei Zeitfahrten (Ziffer VI des Tarifs) der Fahrgast einen
anderen, für die Droschke fahrbaren Weg selbst bestimmt.

Dem Verlangen des Fahrgastes, langsam gefahren zu werden, ist der Kutscher
nur bei Zeitfahrten zu entsprechen verbustden.

Die Zeitberechnung des Kutschers bei Zeitfahrten ist der Fahrgast dann anzuer-
kennen verpflichtet, wenn der Kutscher ihm vor Beginn derFahrt die ühr vorgezeigt hat.
Jm Unterlassungsfalle hat der Kutscher die Zeitängabe des Fahrgastes anzuerkennen.

K 2l. Die Zeitberechllung für die Zeitfahrten beginnt mit dem Augenblick
des Äbfahrens vom Halteplatz, bezw. wenn die Bestellung nicht auf einem Halte-
platz erfolgt ist, mit dem Augenblick des Vorfahrens am Einsteigeort.

Bei anderen als Zeitfahrten ist der Kutscher verpflichtet, am Einsteigeort fünf
Minuten unentgeltlich zu warten; für jede weiteren angefangenen fünf Minuten
kann er ein Wartegeld von 20 Pfg. beanspruchen.

Z 22. Tritt der Fahrgast ohne Verschulden des Kutschers eine bestellte Fahrt
nichä an, so hat der Kutscher 50 Pfg., oder wenn er länger als 20 Minuten warten
mußte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern.

Tritt der Fahrgast die Fabrt an, setzt sie aber nicht fort, so hat er die volle
tarifmäßige Taxe bis zum Aufhören der vereinbarten Fahrt zu bezahleu.

Hält der Kutscher bei solcben Fahrten, für welche im Tarif eine besondere
Taxe nicht festgesetzt ist, ausnahmsweise die Vwgütung nach der Zeit nicht für
angemessen, so ist es seiue Sache, sofort bei Annahme des Auftrags dafür zu sorgen,
daß eine ausdrückliche Ueberelnkunft geschlossen wird, andernfalls kann er nie mehr,
als die in Ziffer VI des Tarifs sestgesetzte Zeittaxe verlangen.

^ 23. Nachtfahrten beginnen wahrend des ganzen Jahres abends 10 Uhr und
endigen morgens 6 Uhr.

Für dieselben ist die doppelte Personentaxe zu entrichten, vorbehaltlich der Be-
stimmungen in Ziffer II und V des Tarifs.

Wird die Fahrt vor 10 Uhr abends begonnen, so ist nur für denjenigen Teil der
Fahrt die doppelte Taxe zll entrichten, welcher nach 11 Uhr ausgeführt wird. Für
Fahrtew welche vor 6 Uhr morgens begonnen werden, aber über dstse Zeit hinaus
daueni, findet für die Zeit nach 6 Uhr nur die Berechnung der einfachen Taxe statt.

Beaufsichtmung.

8 24. Jn der ersten Hälfte des Monats Mai wird alljährlich durch einen von
dem Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten unter Anwesenheit des Großh. Bezirks-
tierarztes eine Besichtigüng der Fahrzeuge, der Pferde und der Bekleidung der
Droschkenkutscher vorgenommen. Zu der von dem Bezirksamt anberaumten Besich-
tigung haben sich die Droschkenführer in Dienstkleidung unter Mitführung der Mäntel,
sowie sämtliche Droschkenbesitzer einzufind^n. Das Ausbleiben oder verspätete Er-
scheinen wird nach K 27 dieser Vorschrist bestraft.

tz 25. Fahrzenge, welche den bei der Zulassung znm öffentlichen Dienst zu
stellenden Anfordernngen nicht mehr entsprechen und deren Ausbesserung nicht mehr
möglich ist, werden durch Abnahme der Zulassungsurknnde außer Betrieb gesetzt.

Pferde, welche sich nach den: Gutachten des Großh. Bezirkstierarztes nicht mehr
znr Verwendung im öffentlichen Fahrwesen eignen, dürfen nach Ablauf ciner von
dem Bezirksamt zu stellenden Frist nichl mehr verwendet werden. Auf Verlangen
wird schriftlicbe Ausfertigung des Gntachtens erteilt. Wird den auf Grund der
regelnlästigen Besichtigung geinachten Ailflagen bezilglich der Beschaffenheit der Fahr-
zenge und Geschirre, sowie der Bekleidung der Droschkenkutscher nicht innerhalb der
gesetzten Frist entsprochen, so erfolgt neben Bestrafnng gemäs; 8 27 der Vorschrift
 
Annotationen