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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0570
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hüf. Eine Fahrt vom Bahnhof oder Bismarckplah bis zum Schlachthaus
gilt als Fahrt innerhalb der Stadt. Grenzstraßen und Grenzplätze werden
beiderseits als innerhalb des ^tadtgebiets liegend angesehen.

§ 9. Die Kutscher der Taxameterdroschken tragen als Kennzeichen
einen weißen Zylinderhut.

§ 10. Jn jedcr Taxameterdroschke ist ein Abdruck dieser Taxameter-
droschkenordnung in leicht sichtbarer Weise mitzusühren.

Der Kutscher mutz während des Dienstes ferner im Besitz des allge-
meinen Droschkentarifs sein.

H 11. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund
des Paragraphen 134a P. St. G. B. an Geld bis zu 150 Mark und im Falle
der Ünbeibringlichkcit mit Haft bestraft, sofern nicht Paragraphen 147 Z. 1
und 148 Z. 8 Gewerbeordnung zur Anwendung zu kommen haben.

Daneben bleibt dem Bezirksamt al's ^trafmittel gegen Droschkenbesitzer
und Droschkenkutscher der Widerruf der Zulassung einer Taxameterdroschke,
die Entziehung des Fahrscheins und die Autzerbetriebsetzung der Fahrzeuge
vorbehalterl.

Dienstmarrns-Krdnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. April bezw. 21. November 1872.

H 1. Wer als Lohndiener, Dienstmann u. dgl., sei es selbständig, für eigene
Rechnung oder als Gehilfe eines solchen, oder als Ängestellter, oder als Teilhaber
eines sog. Dienstmanns-Jnstituts seine Arbeiten und Leistungen auf öffentlichen
Plätzen und Straßen anbieten will, hat hiervon dem Bezirksamte Anzeige zu er-
statten (8 3 der V.-V. zur G.-O.).

Zulassung zum Gewerbebetrieb ist allen denjenigen zu versagen, in deren Ver-
halten und personlichenVerhältnissen begründeteBesorgnis zu finden ist, daß sie diesen
Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen
werden (Z 4 Absatz 2 der V. V. zur G.-O.).

Die Lohndiener (Fremdenführer) haben sich auch über ihre Befahigung auszu-
weisen, insbesondere ist auf einige Kenntnis der französischen Sprache zu sehen

8 2. Wer das Dienstmanns- oder Lohndiener-Gewerbe 2c. selbst und für eigene
Rechnung betreiben will, hat zugleich durch bare Einlcgvng in die hiesige Sparkasse
nnd tzinterlegung des Sparkassenbnches in der Gemeinde-Depositur eine Kaution von
2 'O st.*) zu steüen.

Die Unternehmer eines Instituts haben ebenfalls eine Kaution zu entrichten,
deren Größe jeweils nach Anhörung des Stadtrates vom Bezirksamte bestimmt wird.

Dieselben haben mit der Kautionsbestellung zugleich eine Urkunde auszustellen,
in welcher sie sür allen Schaden, welche ibre Gehilfen, Angestellten oder Teilhaber
verursachen, und für welchen nach dem Gesetze die letzteren zu haften haben, stch
persönlich haftbar erklären.

8 3. Wer das Gewerbe eines Dienstmanns oder Lohndieners in Person betreibt,
erhält vom Bezirksamte eine Nummer angewiesen und hat einen damit versehenen
Metallschild auf der linken Seite der Brust zu tragen.

Zugleich ist nach näherer Vorschrift des Bezirksamts an der Kopfbedeckung
die Bezeichnung „Dienstmann" bezw. „Lohndiener" anzubringen.

Den Dienstmanns-Jnstituten kann von dem Bezirksamt der ausschließliche Ge-
brauch besonderer, näher zn bestimmender Abzeichen gestattet werden. und ist dann das
Tragen derselben allenDienstmännern,welche nicht zu demJnstitut gehören,untersagt.

8 4. Die Dienstmänner 2c. haben siw gegen das Publikum willig und anständig
zu benehmen und sich jeder Zudringlichkeit zu enthalten.

8 5. Den Dienstmännern 2c., bezw. ihren Vorstehern, ist im allgemeinen die Wahl
des Standortes freigestellt, vorbehaltlich der Befugnis der Polizeihehörde, ihnen die
zur Verhütung von Kollisionen und Störungen erforderlichen Weisungen zu erteilen,
welchen sie unweigerlich Folge zu leisten haben.

Den Bahndienst haben die Dienstmänner 2c. nach den zwischen der Ortspolizei-
behörde und den Bahnpolizeibeamten vereinbarten, oder von Großh. Handels-
minisrerium**) gegebenen besonderen Anordnnngen zn besorgen.

jetzt 400 Mark.

**) jetzt Ministerüun des Groftb. HauseS inld der auswärtigen Nugelegsnheiten.

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