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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0571
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114

§ 6. Von jedem Dienstmann wird angenommen, daß er allen in dem amtlich
genehmigten Tarif bezeichneten Arten von Arbeiten und Diensten um die dort aufge-
stellten Gebühren sich unterziehe.

Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufforderung alsbald Folge zu leisten, weun
er nicht bereits anderwärts bestellt ist.

Das Anbieteu von Führerdiensten an Fremde, welche die hiesige Gegend oder
hiesigen Sehenswürdigkeiten betrachten wollen, ist nur den Lohndienern (Fremden-
führern) gestattet.

S 7. Jeder Dienstmann rc. hat ein Exemplar dieser Ordnuug, sowie des Ge-
bührentarifs stets bei sich zu führen und auf Verlangen den Bestellern, sowie dem
Polizeipersonal vorzuzeigen.

8 8. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden an Geld bis zu 150 Mk. bestraft.
Öeftere Bestrafungen der Art oder ein fortgesetztes, zuchtloses und urlwürdiges
Verhalten können die Untersagung und nötigenfalls polizeiliche Cünstellung des Ge-
werbebetriebes zur Folge haben (8 61 der V.-V. zur G.-O.).

2. Tarif der Gebühren für die Leistungen der Lohndiener und Dienstmänner.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Dezember 1874. i. n.

I. Für bestimmte Gänge.

1) Jm Jnnern der Stadt mit dem Hauptbahnhofe, dem neuen
akademischen Spital, der Diemer'schen Brauerei, dem vorm.

Jäger'schen Bierkeller (Klingenteich) und der Metz'schen Kunst-
sammlung*) als Grenzpunkten, sowie vom Bahnhof bis zum
Professor Hofmann'schen Haus (Bergheimer Straße) nud der
Keller'schen Fabrik.

2) Vom Jnnern der Stadt bis zu den zwei letztgenannten Punk-
ten, sowie dem Schloßberg (oberhalb der Diemerei) .

3) Vom Junern der Stadt nach der Gasfabrik und dem Friedhofe

4) Vom Bahnhof nach den zwei letztgenanuten Punkten .

5) Vom Jnneru der Stadt nach Neuenheim, Hirschgasse und

Heydweilers Haus.

6) Vom Bahnhof nach den letztgenannteu Pnnkten, sowie nach

dem Schloßberg.

7) Nach dem Schlosse.

8) Nach Alberts-Hotel *^) oder dem Lochießhanse ....

9) Nach der Molkenkur oder dem Wolfsbrunnen ....

10) Nach dem Neuhos über die Kanzel.

11) Nach dem Königstuhl oder Heiligcnberg.

12) Nach Handschuhsheim, Kirchheim, Ziegelhausen, Wiebliugen

oder Nohrbach.

Wird Rückverbringung, Rückantwort oder Rückbegleitnng verlangt, so ist die Hälfte
derTaxe, und zwar, wenn dasGepäck nicht zurückgebracht wird, der einfachen Taxe von
Kolonne I., mehr zu entrichten; für etwaige Wartezeit ist Abschn.1V. Ziff. 3 maßgebend.

Beträgt das Gewicht des Gepücks über 25 Kilogramm, so ist die Hälfte der in
Kolonne II. angegebenen Taxe mehr zu bezahlen; für Lasten von über 50 Kilogramm
ist, wenn sie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe zu bezahlen; mehr
kann bei bedentendeu Lasten nur auf Grund ausdrücklicher vorheriger ll e b e r-
einkunft verlnngt werden (Abschnitt IV Z. 1).

Jst das Gepäck Stockwerke hinauf- oder hinnnterzntragen, so kommen per Stück
und Stockwerk 5 Pfg. in Ansatz; Handgepäck bis zu 25 Kilogramm ist ohne besondere
Vergütung hinauf- und hina'ozutragen.

Wird der Dienstmann zu den Gäugen nnter Z. 5, 7—12 als Führer benützt, so
hat er, eiuen einstündigen Aufenthalt an Ort und Stelle eingerechuet, 30 Pfg. weiter
zu beziehen.

Bei längerem Anfenthalte sind für jede angefangene halbe Stunde weitere 30 Pfg.
Zu entrichten.

*) jetzt Schlierbacher Landstraße 21. — **) jrtzt Lchloßhotel.

bis

5 Kilo-
gramm
Hand-
gepäck

mit

25 Kilo-

gramm

Hand-

gepäck




Ä


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35


35


50



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60



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