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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0572
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II. Für bestimmte Zeiten.

1) Für einen Tag (zn 10 Stunden gerechnet)

2) „ einen halben Tag (zu 5 Stunden gerechnet)

3) „ eine Stunde.

4) „ eine halbe Stunde.

ohne

Gerät-

schaften

i mir
i Gerat-
I schasten


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3


3

80

1

80

2

30



40



50



25



30

III. Für bestimmte Dienstleistungen.

1) Wasserpumpen oder Wassertragen, per Stunde . . . . . — 45

2) Holztragen:

1 Ster gespaltenes Holz:

a) in das untere Stockwerk zu tragen.— 35

d) für ein Stockwerk hinanf oder hinunter.— 50

e) fiir jedes weitere Stockiverk hinauf oder hinunter. . . — 20

Z) Aufsetzen.— 20

3) Kohlentragen:

in derr untererr Stock, per Centner.— 5

für jede Treppe hinauf oder hinunter, per Centner weiter ... — 3

Kohlen vorr der Straße in den Keller werfen, per Centner ... — 2

in derr Hof tragerr und von da rn den Keller werferr, per Centrrer . — 5

wobei stets dem Dienstmann die Verpflichtung erwächst, die Straße und
den Hof, wo die Kohlen gelegen, zu schwenken und zu kehren.

1) Transport:

a) eines Flügels.3 45

d) eines Klaviers oder Pianinos.2 60

5) Kranke zu fahren:

in besonders hierzu eingerichteten Wagen, die Strrnde.— 50

eine halbe Stunde weitcr ..^20

eine Stunde weiter, je.— 35

einen einzelnen Weg in der Stadt, im Urnkreise vorr Abteiluug 1,1 . . — 30

6) Geschäftsreisende zu führen mit Mustern:

zwei Stunden.1 —

drei nnd mehr (Ltunden, per Stunde ..— 45

IV. Bemerkungen.

1. Verrichturrgen, für welche eine Gebühr im Tarife rricht festgesetzt ist, sind in der
Vegel nach der Zeit (Abschrr. II) zu vergüterr. Hält der Dienstmann in einem einzelnerr
Falle diese Vergütung rricht für arrgemessen, so hat er sofort bei Annahrne des Auftrags
dafür zu sorgerr, das; ein ausdrückliches Uebereinkommen abgeschlossen wird; andern-
falls kanrr er nicht mehr, als die Gebühr nach der Zeit beanspruchen.

Hierbei wird der Bruchteil einer Sturrde urrter 30 Minuten für eine halbe Stunde,
über 30 Mirrnterr für eirre garrze Sturrde gerechrret.

2. Wird eirr Dienstmarrn zur Uebernahme einer Bestellung zn dem Besteller in
dessen Wohnurrg oder sonst wohin geholt, so ist hierfür eirre Taxe von 10 Psg. zn
errtrichten.

Erfolgt sodanrr eine Vestellung rricht, so hat der Dierrstmanrr weitere 10 Psg.
arrzuspreck/en.

3. Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (21, haberr die Dienst-
nränrrer 5 Minnten lang urrerrtgeltlich zu warten, eberrsolang auf Rückantwort. Wer-
den sie lärrger anfgehalterr, so sirrd ihnen von zu Stunde weitere 10 Pfg. Zn ent-
richterr; die begonnerre Viertelstunde wird für voll gerechnet.

4. Die Dierrste der Dieustmünner könrren in derr Monaterr April bis einschließlich
Septenrber nur von morgens 7 Uhr brs aberrds 8 Uhr und in den Monaten Oktober
bis einschließlich März nnr von morgens 7 Uhr bis abends 7 Ubr znr einfachen Tare
irr Arrspruch genommen werderr; anßer dieser Zeit ist irr derr Monaten April bis Sev-
tember bis abcnds 10 Uhr, in den Vtonaten Oktober bis März bis abends 9 Uhr die
Hälfte der Taxe mehr, von da an die doppelte Taxe zn entrichten.

5. Anforderungerr von Trirrkgeldern sind derr Dierrstmännern strengstens untersagt«
 
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