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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0574
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117

17) Nach dem Gaisbergturm.

18) Dahin und zurück.

19) Nach dem Wolssbrunnen Uber das Schloß ....

20) Dahin und zurück.

21) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg bis zur Philosophenhöhe

22) Ueber die Hirschgasse und Philosophenweg nach.Neuenheim

23) Nach dem Heiligenberg bis zur Klosterruine ....

24) Dahin uno zurück.

25) Nach dem Kohlhof.

26) Dahin und zurück.

3. —

4. —

2. 50

3. 50
3. —

3. 50

4. —
6. —
4. 50
6. 50

Bei den Hin- und Nückwegen ist eine halbstündige Wartezeit inbegriffen; für
langere Wartezeit können als Vergütung 20 Pfg. per Viertelstunde beansprucht werden.
' Bei sämtlichen Touren bildet das Klingenthor den Abgangspunkt.

Für andere Wege als die oben verzeichneten ist besondere Uebereinknnft zn treffen.
Uebertretungen dieser Vorschrift werden auf Grund des K 134 a des P.-Str.-G.-B.
mit Geld bis zu 50 Mark bestraft.

<Z. Ortsübliche Preise für das Wolinrachen.

F-ür 4 Schnitt (in 5 Stücke) mit Spalten, für den Ster 2 Mk. 57 Pfg.

„ 8

„ (ill 4 Stücke) „


„ 2 „ 1b


„ (in 5 Stücke) ohne „


„ 2 „ 29

„ 3

„ (in 4 Stücke) „


„ 1 „ 85

R. Weltliche Feier der Sonn- und Fefftage.

Landesherrliche Verordnung bom 18. Juni 1892.

Allgemeine Bestimmung.

§ 1. Es ist untersagt:

1. An den Sonntagen und an folgenden gebotenen Festtagen: nämlich am Nen-
jahrstag, Ostermontag, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag und Stephans-
tag, ferner in Gemeinden, in welchen die katholische Konfession Pfarrrechte hat,
am Fronleichnamstag und in Gemeinden, in welchen die evangelische Konfesfion
Pfarrrechte hat, anr Charfreitag öffentlich zu arbeiten oder Handlungen vorzunehmen,
welche geeignet sind, durch ihre Vornahme an solchen Tagen öffentliches Aergernis
zu erregen/ oder durch welche der Gottcsdienst oder andere religiöse Feierlichkeiten
ciner christlichen Konfession gestört werden können;

2. an folgenden Festtagen: nänilich am Dreiköuigstag, Mariä Lichtmeß,
Iosephstag, Mariä Verkündignng, Gründonnerstag, Charfreitag, Peter und Panl,
Mariä Himmelfahrt, Mariä Gcbnrt, Allerhciligen, Mariä Empfängnis geräusch-
oolle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet find, den Gottesdienst oder andere
religiöse Feierlichkeiten einer in der Gemeinde Pfarrrechte besitzenden christlichen
Konfesston zu stören.

Arbeiten und Handlungen, welche in Notfällen oder im öffentlichen Jnteresse
unverzüglich vorgenommen werden müssen, sallen nicht unter dieses Verbot.

Die im ersten Absatz Ziffer 1 bezeichneten gebotenen Festtage gelten auch als
Festtage im Sinne der deutschen Gewerbeordnung (vergl. 8 105a Absatz 2 daselbst).

§ 2. Arbeiten in Bergwerken, Fabriken, Werkstätten, bei Bau-
len und dergleichen. Oeffentliche Arbeiten im Betriebe von Bergwerken, Sa-
linen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen nnd Grnben, von Hüttenwerken, Fabriken
nnd Werkstätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und
Ziegeleien, sowie bei Banten aller Art sind ausnahmsweise auch an Sonntagen
nnd gebotenen Festtagen in solgenden Fällen zulässig:

1. Soweit die Beschäftigung von Arbeitern an ^onn- und Festtagen nach 8 l05b
Absatz 1 der Gcwerbeordnung gestattet ist;

2. wenn die Arbeiten den in 8 l05a Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 der Gewerbe-
ordnnng bezeichneten Zwecken dienen, oder

3. nienn sie zu denjenigen Arbeiten gehören, bei welchen gemäsz 8 1054 bis 105k
Ver Gelverbeordnnng dnrch Beschlnß des Bundesrgts oder dnrch Verfügnng derZwhe-
ren oder unteren VeNvaltnngsbehörde die Befchäftigung vou Arbeitern an Sonn-
"nd Feiertagen zugelasfen ist.
 
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