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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0575
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Jedoch darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung des Gottes-
dienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Konfession nicht her-
beigeführt werden.

K 3. Arbeiten im Handelsgewerbe. Unter das Verbot der öffentlichen
Arbeiten im Handelsgewerbe (K 1 Ziffer 1 dieser Verordnung) fällt außer dem nach
^ 41 a der Gewerbeordnung untersagten Gewerbebetriebe in offenen Verkaufsstellen
ünd dem nach ^ 55a der Gewerbeordnung verbotenen Wandergewerbebetriebe (A 55
Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 der Gewerbeordnung) und dem am Wohn- und Niederlassungs-
orte auf öffentlichen Wegen, Straßen, Platzen oder an anderen öffentlichen Orten
oder von Haus zu Haus stattfindenden Gewerbebetriebe (K 42 d der Gewerbeordnung,
ambulantes Gewerbe):

1. Die Abhaltung von Messen und Märkten; jedoch kann das Bezirksamt für
Sonntage und gebotene Festtage die Abhaltung einer Messe, eines Jahr- oder Spe-
zialmarktes vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottesdienstes an gestatten;

2. die Vornahme von öffentlichen Versteigerulchen und Verpachtüngen.

Ausnahmsweise sind an Sonntagen und gebotenen Festtagen nachstehende öffent-

liche Arbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe gestattet:

A) während des ganzen Tages der Verkauf von Arzneimitteln in Apotheken;

d) frühestens vom Schlusse des vormittägigen Hauptgottesdienstes an das nach
H 55a der Gewerbeordnung durch die untere Verwaltungsbehörde zugelassene Feil-
üieten und Ankaufen von Gegenständen, insbesondere von Obst uud anderen Eß-
waren, auf öffentlichen Wegen, Straßell und Plätzen oder an anderen öffentlichen
Orten und von Haus zu Haus;

e) bei der Durchfahrt von Zügen das Feilbieten frischer Lebensmittel auf den
Eisenbahnstationen;

ä) das öffentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, deren vollständige
oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen Zur Befriedigling täglicher oder
an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich
ist (K 105e Absatz 1 der Gewerbeordnung), insbesondere das Herumtragen der be-
treffenden Lebensbedürfnisse in die Hüuser der Kunden, während derjelligen Stundell
der Sonntage und gebotenen Festtage, für welche nach H 105 s Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung Aüsnahmen vom Verbote 'der Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und
Arbeitern zugelassen sind.

K 4. Arbeiten des öffentlichen Verkehrs. Unter das Verbot der
öffentlichen Arbeiten und Handlungen im öffentlichen Verkehr (8 1 Ziff. 1 dieser Ver-
ordnung) fällt auch die auf öffentlichen Straßen stattfindende gewerbsmäßige Beför-
derung von Gütern mittelst Fuhrwerken und von Vieh, sowie das Beladen und
Entladen von Schiffeu, Kähnen und Flößen. Jedoch sind von dem Verbote solche
Arbeiten ausgenommen, welche ibrer Natur nach iiberhaupt nicht oder doch nicht
ohne sehr erhebliche wirtschaftliche Nachteile unterbrochen oder aufgeschoben werden
können. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten und
Handlungen des öffentlichen Verkehrs Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigkeit der
Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch Fahr-
lässigkeit verschuldet ist.

Das Verbot des 8 1 Ziffer 1 erstreckt sich nicht auf:

1. den Betrieb der Eisenbahnen, der Post, der Schifffahrt und Flößerei;

2. das Arrbieten und Verrichten von Diensten auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen;

3. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mittelst Fuhrwerken und
sonstigen Fabrzeugen.

Jedoch bleibt es hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs der Versügnng des zustän-
digen Ncinisteriums, hinsichtlich der in Ziffer 2 und 3 bezeichneten Gewerbe der
ortspolizeilichen Vorschrift vorbehalten, die Vornahme von Arbeiten und Hand-
lungen im öffentlichen Verkehr an bestimuiten Zeiten der Sonntage nnd der ge-
botenen Festtage einzuschränken oder zu untersagen.

Der oon Privatunternchmern vermittelte Brief- und Packetverkehr ist an den
Sonntagen und gebotenen Festtagen nur wahrend der Stunden zulässig, an deuen
ein gleicher Betrieb durch die Neichspost stattsindet.

8 5. Arbeiten und Handlungen in der Land- nnd Forsttvirt-
schaft nnd bei der Iagdausübung. Unrer das Verbot der öffeutlichen
Arbeiten in der Landwirtschaft (K 1 Ziffer 1 dieser Verordnung) fallt auch das
 
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