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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0578
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121

1.

2.

.<

4.

5.

6.

7.

8.

Den Milchhändlern unbeschränkt,

Den Bäckern

Den Zuckerbäckern (Konditoren)

Den Obsthändlern
Den Kunst- und Handelsqartnern
Denjeniqen Personen, welche gewerbsmäßig Mineralwasser
zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgeben

Den Metzgern und Wurstlern von 6 llhr morgens bis 2 Uhr mittags,

unbeschränkt
mit Ansnahme
der Stunden des
vormittägigen
Hauptgottes-
dienstes.

Denjenigen Personen, welche ausschließlich oder doch won 11 Uhr vor-
weit überwiegend mit Cigarren und Tabak handeln, mittags bis
der Verkauf dieser Waren ) 5 Uhr nachmitt.

lr) Die unter a Ziffer 1—7 verzeichneten Gewerbetreibenden dürfen auch an
den drei höchsten Feiertagen (Ostersonntag, Pfingstsonntag, Christ-
t ag) Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschüftigen bezw. ihre Verkaufsstellen offen
halten, aber nnr während der Stunden von 6—9 Uhr Vormittags.

Handelsgewerbe der Barbiere nrrd Ifriseure.

Auf Grnnd von ß 105 b, 41 a. der Gewerbeordnung und gemäß Art. III Ziff. 2
der Vollzugsverordnung hierzu wird bezirksamtlich verfügt:

Die fünf Stunden, während welcher iri den Verkairfsgeschäften der
Barbiere und Friseure Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt
werden dürfen, und ein Verkehr in offenen Verkaufsstellen stattfinden darf,
wird für die Stadt Heidelberg für das ganze Jahr auf 7 bis 9 Uhr
Vormittags und 11 bis 2 Uhr festgesetzt.

L.

Die sämtlichen unter III ^ verzeichneten Ausnahmen werden an die Bedingung
geknüpft, daß im handelsgewerblichen Teil der betr. Vetriebe Gehitfen, Lehrlinge
und Arbeiter über die in 1 ^ oben festgesetzten Stunden hinaus nur dann beschäf-
tigt werden dürfen, wenn jeder derselben:

1. entweder an jedem zweiten Sonntag von morgens 8 Uhr bis abends 8 Uhr,

2. oder in jeder zweiten Woche an einem Werktag volle 24 Stnnden von der
Arbeit freigelassen wird.

IV.

Am Oster- und Pfingstsonntage, sowie am ersten Weihnachtsfeiertage dürfen,
abgesehen von den Ausnahmen unter II U Ziff. 2 und III .4 b Gehilfen, Lehrlinge
und Arbeiter im Handelsgewerbe überhaupt nicht beschäftigt werden.

Jnsoweit eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und
Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässig ist, darf ein Gewerbe-
betrieb in offenen Verkaufsstellen überhaupt nicht stattfinden.

Die Läden und sonstigen Verkaufsstellen sind außer der zuge-
lassenen Verkaufszeit geschlossen zu halten.

V.

Festtage im Sinne obiger Anordnnngen sind: Neujahr, Ostermontag, Himmcl-
sahrtstag, Pfingstmontag, Ebristtag und Stephanstag, ferner in Gemeinden, in
welchen die katholische Konfession Pfarrrechte hat, der Fronleichnamstag und iu
Gemeinden, in welchen die evangelische Konfcssion Pfarrrechte hat, der Charfreitag.

D. Die Sonntagsruhr in der Zndustrie.

Bezirksamtliche Anordnungen vom 23. März 1895.

Es dürfen, soweit nieht Ausnabmen vom Verbote der Sonntagsarbeit auedriick-
lich zugelassen siud, vom 1. April 1895 au uach ^ 105b Avs. 1 Gewerbe-Orduung im
Betriebe vou Bergwerkeu. Saliueu, Aufbereituugsaustalten, Brücheu und Gruben,
von Hüttenwerken, Fabriten uud Werkstätteu, von Zimmervläueu uud audereu Bau-
höfen, vou Werften uud Ziegeleieu, sowie bei Bauteu aller An Arbeiter an ^ouu-
und Festtagen nicht beschäftigt weideu. ^

^ Die deu Arbeiteru zu gewährende Üluhe hat luiudestnu> für iedeu Sonu- und
Festtag Vieruudzlvailzig, sür zwei aufeiuauder solgeude Souu- uud Festtage sechsuud-
dreißig, für das Weibuachts-, Oster- uud Psiugstsest achtuudvierzig Stuuden zu
 
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