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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0579
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122

dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts zu rechnen und muß bei zwei aufein-
ander folgenden Sonn- und Festtagen bis sechs Uhr abends des zweiten Tages dauern.
Jn Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens
um sechs Uhr abends des vorhergehenden Werktages, spatestens unr sechs Uhr morgens
des Sonn- und Festtages beginnen, wenn für hie auf den Beginn der Ruhezeit fol-
genden vierundzwauzig Stunden der Betrieb ruht.

Hierzu bemerken wir folgendes:

1. Das in Z 105d Abs. 1 entbaltene Verbot der Sonntagsarbeit gilt nicht für
die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, den Weinbau, die Viehzucht, den Ge-
schäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde und der schönen Künste und
die in § 6 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe.

Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der Sonntagsarbeit aus-
genommen Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schaustellungen,
theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten, sowie die Verkehrsgewerbe
8 1051.

2. In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an den
Waren Aenderungs- oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden (Gewerbe der
Fleischer, Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher und dergl.), ist die Beschäftigung
mit diesen Arbeiten als Beschäftigung im Handelsgewerbe zu betrachten und deshalb
an Sonn- und Festtagen während der für das betreffende Handelsgewerbe freigege-
benen Zeit gestattet.

3. Verboten ist an Sonn- und Festtagen jede Art der Beschäftigung von Arbei-
tern „im Betriebe" der unter 8 105 d Abs. 1 fallenden Gewerbe, also im Betriebe von
Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen tind Gruben, von Hütten-
werken, Fabriken und Wcrkstätteil, von Zimmerplätzen und Bauhöfen, von Werften
und Ziegeleien.

Durch die Worte „im Betriebe" ist zum Ausdruck gebracht, daß das Verbot nicht
nur räumlich für die Betriebsstätte, in welcher sich der betreffende Gewerbebetrieb
regelmäßig abzuwickeln Pflegt, sondern für jede zu dem Gewerbebetrieb gehörige Thä-
tigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure, Schlosser-, Glaser-, Maler-, Tapezier-,
Barbiergehilfen während der Sonntagsruhe auch außerhalb der Betriebsstätte nicht
beschäftigt werden, soweit nicht etwa die betreffenden Arbeiten gemäß den Vorschriften
der 88 105 e bis t' statthaft stnd.

4. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für „Bauten aller Art", d. h. für
Hoch-, Tief-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauten, sowie für Erdarbeiten, sofern
diese nicht Ausfluß des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, des Weiubaues
oder Gartenbaues sind, ferner mcht nur für Neubauten, sondern auch für Aus-
besserungs- und Illstandhaltungsarbeiten, z. B. auch für das Schornsieinfegergewerbe.

5. Das Verbot der Soniltagsarbeit gilt für gewerbliche Arbeiter im weitesien
Sinne, also nicht nur für Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere
im Betriebe beschäftigte Handarbeiter, sondern auch für Werkmeister, Betriebsbeamte
und Tecbniker.

6. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe soll mindestens dauern:
für einzelne Sonn- und Festtage 24 Stunden,

für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden,
für das Wcihnachts-, Oster- und Pfingstfest 48 Stunden.

Diese Nuhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, die an Werktagen ununter-
brochen mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht arbeiteu, gewährt werden, soweit
nicht etwa für diese Betriebe gemäß § 105e bis s Ausllahmen von dem Verbot der
Sonntagsarbeit Platz greifen. Während aber in Betrieben, die nur bei Tage oder in
unregelmäßigen Schichten zu arbeiten pflegen, die Nnhezeit stets von 12 Uhr nachts
an gerechnet werden soll, kanll ill Betrieben mit regelmäßiger Tag- llnd Nachtschichl
die Ruhezeit schon srühesteus lnn 6 Uhr abeuds des vorhergehellöen Werktags und
spätestens erst nm 6 Uhr morgens des Sonn- und Festtags beginnen, wenil für die
auf den Begillll der Nuhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

Für alle Fälle gilt die Vorsehrift, daß die Ruhezeit ail zwei aufeinander folgen-
den Sonn- und Festtageu stets bis 6 Uhr abeuds des zweiten Tages dauern muß.
Demnach beträgt die Ruhezeit in Betriebeu, die keine regellnäßigeu Tag- und Nachl-
schichten haben,' nicht nur 36, souderu miudestcns 42Stuuden lvöu der Mitterliachts-
stunde vor dem ersieu Tag bis 6 Uhr abends des zlveiten Tags).
 
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