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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0582
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125

Am Sonntag Lätare darf wegen des Sommertagsfestes eine Beschäftigung der
Arbeiter bis 12 Uhr mittags stattfinden.

Jn der hiesigen Stadt wird Ueberarbeit im Betriebe von Bäckereien und Kon-
ditoreien allgemein gestattet:

Am Samstag vor dem sogenannten Sommertag (Lütare),
am Samstag vor Ostern, am Samstag vor Pfingsten^

am 24. Dezember und am Sylvestertag.

Die übrigen Tage, an welchen Ueberarbeit zugelassen werden darf, werden je-
weils auf Antrag der Beteiligten durch besondere Verfügung bestimmt werden.

Auch an diesen Tagen mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-, Oster- und
Pfingstfeste, muf; zwischen den Arbeitsschichten derGehilfeneine ununterbrocheneRuhe
von mindeftens 8 Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens 10 Stunden im
ersten Lehrjahre, mindestens 9 Stunden im zweiten Lehrjahre gewährt werden.

2. Jm Konditoreigewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen
Sonn- und Festtagen von 4 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags gestattet.

Während der denArbeitern hiernach zu gewährendenRuhezeit von 12Uhr mittags
an dürfen dieselben jedoch mit der Herstellung und mit dem Austraden leicht verderb-
licher Waren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden müssen(Eis, Cremes
rurd dergl.), beschäftigt werden, müssen aber in diesem Falle an einem der nächsten 6
Werktage von mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen werden.

Außerdem ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die zum Be-
suche des Gotresdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

Bemerk u n g. Zu 1 und 2 wird Folgendes bemerkt:

Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaren, als Konditorwaren hergestellt wer-
den, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn- und Festtagen ausschließ-
lich mit der Herslellung von Konditoreiwaren beschäfligt werden, nach den Bestim-
mungen für Konditoreien, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestim-
mungen für Bäckereien zu regeln.

Äls Bäckerwaren ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter
Verwendung von Hefe oder Sauerteig hergestellt wird.

3. Jm Fleischergewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn-
und Festtagen,

und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September von Uhr bis 9
Uhr vormittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 1/26 Uhr bis
9 Uhr vormittags

gestattet.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Srunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem zweiten Sonntag von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder an
jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden von jeder Arbeit freizulassen.

4. Im Barbier- und Friseurgewerbe ist die Beschäftigung vou Arbeitern
an allen Sonn- und Festtagen bis 2 Uhr nachmittags, darüber hinaus nur insoweit
gestattel, als sie bei der Borbereitung von öffentlichen Theatervorstellungen und
Schaustellungen sowre während der Zeit von Weihnachten bis Ende Februar zur Vor-
bereitung von Bällen und Gesellschaften erforderlich ist.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten
Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche wührend der zweiten Hälste eines Arbeitstages und zwar spätestens von l Uhr
nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

Außerdem ist den Arbeitern an jcdem dritten Sonntage die zum Besuche des
Gottesdienstes erforderliche Zeit zu gewühren.

5. Jn Blumeubindereien ist die Beschäftigung von Arbeitern mit dem Bin-
den von Blumen, Winden von Kränzen und dergl. während der für deu Verkauf von
Blumen in offenen Verkaufsstellen freigegebeneu Stunden gestattet, d.i. au den Sonn-
und Festtagen (mit Ausnahme des ersten Oster-, Pfingst- uud WeihuachtSfeiertags)
unbeschränkt nnt Ausnahme der Stnndcn des vormittägigen Hauptgottesdienstes, am
ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage von 6 bis 9 Uhr vormittags.

Am Sonutag vor Allerheiligen ist die Beschäftigung von Arbeitern auch während
der ^tunden des vormittägigen Hauptgottesdienstes gestattet.

Wenn die Arbeiten länger als drei Srundeu daueru, so sind die Arbeiter ent-
weder an jedem dritteu (Lountag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonn-
 
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