Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0583
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
126

tag mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder Moche
während der zweiten Hälfte eines Arbeitstags und zwar spütestens von 1 Uhr nach-
mittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

6. Jn Badeanstalten, welche das ganze Jahr hindurch betrieben werden, ist
die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen bis nachmittags 2 Uhr,
in den nur während der warmen Iahreszeit betriebenen Badeanstalten (Fl'ußbäder)
den ganzen Tag gestattet.

Jn Badeanstalten, welche nicht blos in der wärmeren Jahreszeit betrieben wer-
den, sind die Arbeiter, wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern,
entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten
Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar spätestens von 1 Uhr
nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen. Außerdem ist den Arbeitern an jedem
dritten Sonntag die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.

Auf Badeanstalten, welche zu Heilzwecken bestimmt sind, finden, wie auf Heil-
anstalten überhaupt die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe
keine Anwendung.

7. Jn Photographische n Anstalte n ist die Beschäftigung von Arbeitern

gestattet: ^

a. An den vier letzten Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Ausnahme
von Bildnissen, des Kopierens und Netouchierens von 11 Uhr vormittags bis
7 Uhr abends.

d. An den übrigen Sonn- und Festtagen — mit Ausnahme des ersten Oster-,
Pfingst- und Weihnachtsfeiertages — zum Zwecke der Aufnahme von
Bildnissen von vormittags 10 Uhr an in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep-
tember während 6 Stunden bis nachmittags 5 Uhr, und in der Zeit vom
1. Oktober bis 31. März während 5 Stunden bis nachmittags 1 Uhr; dabei
ist den Arbeitern in jedem Falle eine einstündige Mittagspaüse zu gewähren;
an den beiden Sonntagen der Frühjahrsmesse darf die Beschäftigung in hie-
siger Stadt bis abends 7 Uhr ausgedehnt werden.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Ar-
beiter entweder an jedem dritten Sonntag sür volle 36 Stunden oder an jedem zweiten
Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Ühr niorgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitsrages und zwar spätestens von 1 Uhr
nachmittags ab von jeder Arbeit freizulassen.

8. Jn Wasserv ers o rgu n g s anstalte u wird die Beschästigrmg von Arbei-
tern an allen Sonn- und Festtagen mit Arbeiterr gestattet, welche sür den Betrieb
unerlaßlich sind.

Wenn die Sonntagsarbeiten in derartigen Anstalten mit bloßem Tagesbetrieb
läuger als drei Stunden dariern, so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonn-
tag für volle 36 Stunden oder an jedenr zweiten Sonntage mindestens in der Zeit
von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder iir jeder Woche während der zweiten Hälfte
eines Arbeitstages und zwar spätestens von l Uhr nachmittags ab von jeder Ärbeit
freizulassen.

Auszerdem ist den Arbeitern, wenn dieselben durch die Sonntagsarbeiten am
Besuch des Gottesdienstes behindert werden, an jedem dritten Sonntag die zum Be-
suche des Gottesdienstes ersorderliche Zeit frei zu geben.

Bei ununterbrochenenr Betriebe hat die den Arbeilern zu gewährende Ruhe ruin-
destens zu dauern, entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden
dritten L-onntag 36 Strmden, oder, sofern an den ribrigen Sonntagen die Arbeits-
schichten nicht länger als 12 Strmden dauern, siir jeden vierten Sonntag 36 Stunden.
Ablösungsmarrnschaften diirfen je 12 Srunden vor rmd nach ihrer regelmäßigen Be-
schäftigung zur Arbeit rricht verwendet werderr. Die den Ablösungsmannschaften zu
gewährende Nuhe rrrrrß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern geivührterr Ruhe
erreichen.

9. Jn Gasarrstalten ist die Beschäfrigrurg von Arbeitern an allerr Sonrr-
und Festtagerr ruit Arbeiterr gestattet, welche srir derr Betrieb unerläßlich sind.

Die den Arbeitern zu gewührende Nuhe bat mindestens zu dauern, entweder frir
jeden zweiten Sonntag 24 Ttnnden oder für jeden dritten Sonnrag 36 Stunden
oder, sofern an derr ribrigen ^ormtagen die Arbeitsschichterr nicht länger als 12 Stnn-
den dauern, siir jederr vierten Sorrntag 36 Stunden.
 
Annotationen