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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0587
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130

aber ein solcher im Gebiete des deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der
Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsortes kosten- und
stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung
des Vaters oder Vormundes; ist die Erklürung des Vaters nicht zu beschaffen, oder
verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachteile
des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimnumg desselben ergänzen.
Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zunr Besuche der Volts-
schule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein Arbeits-
buch für ihn noch nicht ausgestellt war.

Z 111. Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat der Ar-
beitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintrittes
und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Aus-
trittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Be-
schäftigung des Arbeiters einzutragen.

Die Eintraqungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber zu
unterzeichnen. Sie dürfen nicht nlit einem Merkmale versehen sein, welches den Jn-
haber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt.

Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters
und sonstiae durch dieses Gesetz llicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder
an dem Arbcitsbuche sind unzulässig.

S 113. Beim Abgange können die Arbeiter eiu Zeugnis über die Art und Dauer
ihrer Beschäftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf
ihre Führung auszudehnen.

tz 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eiutragung in
das Arbeitsbuch urld das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten- und stempel-
frei zu beglaubigen.

§ 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter bar in
Reichswährung auszuzahlen.

Sie dürfen denselben keine Warcn kreditieren. Die Verabfolgung von Lebens-
mitteln an die Arbeiter fällt, sofern sie zu einem die Anschaffungskosten nicht über-
steigenden Preise erfolgt, unter die vorstehende Bestimmmlg nicht; auch können deil
Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landniltzuug, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und
ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge uud ^toffe zil den ihnen übertragenen Arbeiten unter
Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt we rdeil.

Z 115 a. Lohn- ltnd Abschlagszahlungell dürfen in Gast- und Schankwirt-
schaften oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Verwaltungs-
behörde erfolgen; sie dürfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von Rechts-
geschäften oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche nach 8 2 des Gesetzes, be-
treffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869
lBundes-Gesetzbl. S. 242) rechtlich unwirksam sind.

II. Verhältnisse der Gesellen nnd Gehilfen.

8 121. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeit-
geber in Beziehnng auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen
Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden.

8 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und ihren
Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, dnrch eine jedem Teile
freistehende, vierzehll Tage vorher erklärte Anfkündignng gelöst werden.

Werden andere Allfknlldigungsfristen vercinbart, so inüssen sie für beide Teile
gleich sein. Vereinbarnngen, welche dieser Bestilninung zuwiderlaufcn, sind nichtig.

8 123. Vor Ablanf der vertragsmäßigen Zcit und ohne Aufkündigung können
Gesellen und Gehilfen entlassen werden:

1. Wcnn sie bei Abschlnß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vorzeigung
falscher oder verfälschter Arbeitsbilcher oder Zeugnisse hintergangen oder ihll
über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsver-
bältnisscs in einen Irrlnni versetzt haben;
 
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