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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0588
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131

2. wenrr sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines
Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen;

3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Ar-
bcitsvertrage ihnerr obliegenden Verpflichtuugen uachzukommen beharrlich ver-
wergern;

4. wenn sie der Verwarnrrng uugeachtet rnit Feuer und Licht unvorsichtig um-
gehen;

5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber
oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Arbeitgebers
oder seiner Vertreter zu Schulden komuren lassen;

6. wenn sie eirrer vorsätzlicherr urrd rechtswidrigen Sachbeschüdigung zurn Nach-
teile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen;

7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seirrer Vertreter oder
Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder mit Familienarrgehörigen des Ar-
beitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, welche wrder die Ge-
setze oder die guten Sitten verstoßen;

8. wemr sie zur Fortsetzung der Arbeit rurfähig oder rnit einer abschreckenden
Krankheit behastet flnd.

Jrr derr rurter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht rrrehr zulässig,
rvenn die zrr Grnnde liegerrden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche
bekannt sind.

Jnwieferrr iu derr rrnter Nr. 8 gedachten Füllerr dem Entlassenen ein Anspruch
auf Entschädiguug zustehe, ist nach dem Jrrhalt des Vertrages und nach den allge-
meinen gesetzlichen Vorschriften zrr berrrteilen.

^ 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigerr Zeit rrnd ohne Auftundigung können
Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen:

1. Wenrr sie zur Fortsetzung der Arbeit rrnfähig werden;

2. werrrr der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe Be-
leidigrrugcn gegerr die Arbeiter oder gegen ihre Familienallgehörigen zrr
Schulden kommerr lassen;

8. weurr der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige derselben
die Arbeiter oder deren Familierrangehörige zrl Handlungen verleiten oder
mit den Faiililienangehörigerl der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider
die Gesetze oder die guten s^itten tauferl;

4. wenn der Arbeitgeber derr Arbeitern den schnldigerr Lohn nicht irr der be-
dungeneu Weise auszaylt, bei Stncklohn nicht für ihre ansreichende Beschäf-
tigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervorteilungen gegen sie
schuldig gemacht;

o. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter
einer erweislicherr Gefahr ausgesetzt sein lvürde, welche bei Eingehung des
Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit
nicht mehr zulässig, wenn die zn Grunde licqerrden Thatsachen denr Arbeiter läuger
als eine Woche bekanrrt sind.

^ 124 a. Außer den in Htz 123 und 124 bezeichneterr Fällen kann jeder der
beiden Teile aus wichtigen Gründerr vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und
ohne Jnnehaltung einer 51ürrdigungsfrist die Anfhebung des Arbeitsverhältnisses
verlangerr, rvenrr dasselbe mirrdesteus auf vier Wocheu, oder werrrr eirre läugere als
vierzehntügige Kündrgurrgsfrist vereinbart ist.

124d. Hat eirr Geselle oder Gehilfe rechtslvidrig die Arbeit verlassen, so kanrr
der Arbeitgeber als Entschädigung für deu Tag des Vertragsbruchs rnrd jeden
folgenden Tag der vertragsmäßigerl oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchflerrs aber für
eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohrres (8 8 des Krankerrversicherungs-
gesetzes vonr 15. Juni 1883, Neichs-Gesetzbl. S. 73) forderrr. Diese Forderung ist
an den Nachrveis eines Schadens nicht gebnndeu. Durch ilne Geltendmachurrg
wird der Ausprnch anf Ersüllung des Vertrages urrd auf weiteren Schaderrersatz
ausgeschlossen. Dasselbe N'ecbt steln dem lflesellerr oder Gehilferr gegen den Arbert-
 
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