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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0590
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tz 127 k u. ss. Höhe der Entschädigungsansprüche.

Z 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigenden
LehrUnge.

b. Besondere Bestirnmungen sür Handwerker.

Z 129. Voraussetzungen der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen im Hand-
werksbetriebe sind:

Vollendung des 24. Lebensjahrs,

Zurücklegung der vorgeschriebenen Lehrzeit und Bestehen der Gesellenprüfung,
oder 5jährige Thätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werkmeister.

Z 129a—130. Besondere Bestimmungen für Unternehmer eines Betriebs, in
welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, und für Lehrherren, welche einer Jnnung
angehören.

H 130a. Dauer der Lehrzeit regelmäßig 3 Jahre, höchstens 4 Jahre.

8 131. Nach Ablauf der Lehrzeit kann der Lehrling sich der Gesellenprüfung
unterziehen.

Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse.

ß 131a. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

8 131b. Gegenstand der Prüfung sind die im Gewerbe des Lehrlings ge-
bräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten und die Kenntnisse von Wert, Beschaffen-
beit und Behandlung der Nohmaterialien.

8 131a—132a. Anmeldung und Verfahren.

e. Meistertitel.

8 133. Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Hand-
werks dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrcm Gewerbe die Befugnis
zur Anleitung von Lehrlingen erworben (ß 129) und die Meisterprüfung bestanden
haben.

Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens 3 Jahre
als Geselle (Gehilfe) in ihrem Gewerbe thätig gewesen sind. Die Abnohme der
Vrüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, welche aus einem Vorsttzenden und
4 Beisitzern bestehen.

IV. Gehilfen, Leyrlirige und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen.

8 139 e. In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben
lKontore) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Be-
endigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Nuhezeit von mindestens
zehn Stunden zu gewähren.

Jn Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als zwanzig-
rausend Einwohner haben, nmß die Nuhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwci
oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese mindestens elf Stun-
den betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorge-
schrieben werden.

Jnnerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingeil und Arbeitern eine
augemessene Mittagspause gewährt werdcn. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter,
die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes eiu-
nehmen, rnusz diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde betragen.

8 139 6. Die Bestimmungen des 8 139e ffuden keine Anwendung

1. auf Arbeiten, die zur Verhütuug des Verderbens von Waren uuverziigliä)
vorgenommen werden müssen,

2. für die Aufirahure der gesetzlich vorgeschriebenen Jnveutur sowie bei N'eu-
einrichtnngen rurd Nmzügeu,

3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der OrtspoNzcibebörde allge-
mein oder für eiuzelue Geschäftszweige zu bestimmeudcu Lageu.

8 139o. Von neun Nhr abends bis füuf Nhr morgens müssen offeue Verkaufs-
ffelleu sür den geschäftlicheu Verkehr geschlosseu seiu. Die beim Ladeuschluß im Laden
schon aruveseudci'. Kundeu dürseu uoch bedieut werdeu.
 
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