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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0592
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8 2. Die Vorschrift des 8 1 findet auf alle Arbeiter Anwendung, welche in den
Betrieben folgender Gewerbeunternehmer beschäftigt sind:

Bautechniker,

Bildhauer,

Buchbinder,

Drechsler,

Flaschner,

Gärtner,

Glaser,

Goldarbeiter,

Graveure,

Gürtler,

Gypser,

Hafner,

Jnstallateure,

Küfer,

Kupferschmiede,

Lithographen,

Maler,

Maschinenbauer,

Maurer,

Mechaniker,

Ofens etzer,

Schlosser,

Schmiede,

Schneider,

Schreiner,

Schuhmacher,

Steinhauer,

Tapezierer,

Tüncher,

Vergolder,

Wagner und

Zimmerleute.

8 3. Arbeiter der in 8 2 gedachren Art können vom Gewerbeschulrat aus der
Gewerbeschule ausgewiesen, bezw. der Fortbildungsschule überwiesen werden, wenn stch
im Laufe ihres Schulbesuches herausstellt, daß sie die erforderlichen Vorkenntnisse nicht
befitzen.

8 4. Solchen Arbeitern, welche nicht in einem Gewerbebetriebe nach 8 2 beschäf-
tigt, aber aus der Volksschule entlassen sind und das 18. Lebensjahr noch nicht zurück-
gelegt haben, sowie allen fortbildungsschulpflichtigen Schülern steht, sofern diese
Arbeiter, bezw. Schüler die zum Besuche der Gewerbeschule erforderlichen, durch eine
Prüfung nachzuweiseuden Vorkenntnisse besitzen, der Eintritt in die Gewerbeschule
beim Beginn eines Semesters frei. Sie haben den Stundenplan der Anstalt pünkt-
lich zu beächten.

Der Austritt vor Vollendnng des jcweiligen Jahreskurses ist nicht gestattet.

S 5. Solange ein Arbeiter die Gewerbeschule besucht, ist er vom Besuche des
gesetzlichen Fortbildungsunterrichts entbunden.

S 6. Jn außerordentlichen Fällen kann der Gewerbeschulrat auf ein gut begrün-
detes schriftliches Gesuch vom Besuche der Gewerbeschule oder einzelner Fächer der-
selben dispensieren.

§ 7. Alle Schüler der Gewerbeschule haben die durch den Gewerbeschulrat auf-
zustellende Schulordnung pünktlich zu beobachten.

8 8. Jeder Schüler hat für jedes Jahr des Besuches der Gewerbeschule 7 Mark
Schulgeld zn bezahlen.

Das Schulgeld wird in Halbjahresraten jeweils am Anfang des Semesters oder
im Falle des Eiutritts in die Schule während des Semesters, sofort beim Gintritt zum
Voraus erhoben.

8 9. Jst ein Schüler dürftig und würdig, so lann ihm der Gewerbeschulrat auf
eutsprechenden Nachweis das Schulgeld nachlassen. Ebenso werden ihm erforderlichen-
falls die nötigen Schulmittel aus der Kasse der Anstalt oder einer Stiftung angeschafft.

8 10. Die Arbeitgeber und Lehrmeister siud verpflichtet, ihren in die Anstalt
— wenn auch freiwillig — eingetretenen Arbeitern die Zeit zu gewähren, welche die-
selbe nach dem für ihre Jahresklasse giltigen, jeweils vom Gewerbeschulrat festgesetzt
werdenden Unterrichtsplan für den Besuch der Gewerbeschule nötig haben, sowie sie
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Schulbesuch anzuhalten. Letzt-
erwähnte Verpflichtung liegt auch den Eltern und Vormündern gewerbeschulpflich-
tiger Arbeiter dann ob, wenn solche, trotz des Arbeitsverhältnisses, thatsächlich noch
derFamiliengewalt unterworsen,insbesonderedem Haushalt der Eltern angehörigsind.

8 11. Zuwiderhandlungen gegen das Statut seitens der Arbeitgeber, Eltern und
Vormünder sowie seitens der Gewerbeschüler werdeu, soweit gegen letztere nicht auf
Grund der landesherrlichen Verordnuuq vom 10. Juli 1868 disciplinär eingeschritten
wird, nach Maßgabe der bestehenden Gesetzesbestimmungen (8 150 Ziff. 4 (Ä.-O., 8 2
des Gesetzes vom 15. August 1898) geahndet.

B. Uechtsverhättnisi'e -er Dienstboten.

Gesetz vom 3. Februar 1868 mit Abänderungen und Zusätzeu vom

20. August 1898.

8 1- Der Vertrag zwischen dem Dienstboten uud der Dielsitherrschaft. wodurch
der eine Teil zur Leistung häuslicher oder landwirtschaftlicher Dienste während eines
längeren Zeitraums, der andere Teil zur Zahlung eines bestiuunten Lohues, sowie zur
Leistung eines angemesseneu Uutcrhalts sich verpflichtet, ist verbiudlich abgeschlosseu, so-
 
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