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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0596
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139

o. GewerbegerichL Heidelberg.

Ortsstatut vom 29. Dezember 1902.

Crster Abschmtt.

Errichtung und Zusammensetnrng des Gewerbegerichts.

8

Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten:

la) zwischen Arbeitern einerseits nnd ihren Arbeitgebern nnderer-
seits und

d) zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers,

IIu) zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbetreibende autzer-
halb der Arbeitsstätte der lehteren mit Anfertigung gewerblicher
Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende)
und ibren Arbcitgebern, auch wenn diese Personen die Rohstoffe
oder Halbfabrikate, welche sie bearbeiten oder verarbeiten, selbst
beschaffen,

d) zwischen HausgewerbetreiLenden (Heimarbeitern) der vorbezeich-
ueten Art unter einander, sofern sie von demselben Arbeitgeber
beschäftigt werden,

wird ein Gewerbegericht errichtet, welches den Namen

Gewerbegericht Heidelberg
führt und seinen Sih in Heidelberg hat.

Sein Bezirk umfaßt den Gemeindebezirk der Stadt Heidelberg.

8 2.

Als Arbeiter iui Sinne dieses Ortsstatuts gelten diejenigen Gesellen,
Gehilfen, Fabrikarbeitcr und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der
Gewerbcordnung Anwendung findet.

Jnglcichen gelten als Arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeister und mit
hoheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahres-
Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.

Sachliche Zuständigkeit.

Das Gewerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des
S t r e i t g e g c n st a n d c s zuständig für Streitigkeiten:

1. über den Antritt, die Fortsehung oder die Auflösung des Arbeits-
verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Jnhalt des
Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohn-
zahlungsbuchs,

2. über die Leistungen aus dcm Arbeitsvcrhältnisse,

3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren,
Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen und derglei-
chen, welche aus Anlasz des Arbeitsverhültnisses übergeben wordcn
sind,

4. über Ansprüche auf Schadensersah oder auf Zahlung ciner Vertrags
strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Ziffer 1 bis 3 bezcichneten Gegenstände
betreffcn, sowie wcgen gesehwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah-
lungsbücher, Krankenkasscnbücher oder Ouittungskarten der Jnva-
lidcnversicherung,

3. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeltern und
Hausgewerbetreibenden zu leistenden Krankenversicherungsbeirräge
und Eintrittsgelder (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4, M 53a, 54 Abs. 2 Ziff 2,
88 65, i2, 73 des Krankenvcrsicherungsgeschesl,
 
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