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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0597
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140

6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemein-
samen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbetreibenden desselben
Arbeitgebers gegen einander erhoben lverden.

8

Ausnnhmen von der Zustündigkeit.

Ansgenonuuen von der Znständigkeit des Gewerbegerichts sind:

I. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall be-
dungen ist, datz der Arbeiter oder Hausgewerbetreibende n a ch
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei anderen
Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet;

II. Streitigkeiten der in H 3 Ziff. i—-6 bezeichneten Art zwischen:

u) Mitgliedern der Jnnungen (§ 81 der Gewerbeordnung) und
ihren Lehrlingen i§ 81u Zisf. 4 ebenda),
d) Mitgliedern solcher Jnnungen, sür welche ein Schiedsgericht rn
Gemähheit des § 81d Ziff. 4 und §§ 91 bis 91d der Gewerbe-
ordnung errichtet ist, und ihren Gescllen (Gehilfen) und Ar-
beitern.

Desgleichen ist die Zuständigk'eit dcs Gewerbegerichts ausgeschlossen sür
Streitigkeiten der Gehilfen und Lehrlinge iil Apotheken und Handelsge-
schäften, sowie der Arbeiter, welche in deil llnter der Militär- oder Marine-
verwaltung stehenden Betriebsalllagen beschäftigt sind.

8 6.

Zusttinmettsetzung.

Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsihenden, zwei Stellvertre-
teril desselben und 20 Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer
kann durch Beschluh des Stadtrates anderweit festgestellt werden.

8 o.

Aügemeine Erfordernisse bezüglich der Mitglieder.

Zum Mitgliede des Geluerbegerichts — einschlietzlich des Vorsitzenden
und der Stellvertreter — soll nur berufen werden, wer das dreitzigste Le
bensjahr vollendet und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich
oder seine Familie Armenunterstützung auf Grund des Gesetzes über den
Ilntersti'ltzungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (R.-G.-Bl. S. 360) und des G?-
setzes voin 5. Mai 1870, die öffentliche Armenpflege betr. lGes. und V.-D.-
Bl. S. 387), nicht empfangen oder die ernpfangene Armenunterstützung er-
stattet hat. Als Beisitzer soll nur berufen werden, wer in dem Bezirke des
Gewerbegerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist.

Personen, welche zum Amt eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsver-
fassungs-Gcsetz §§ 31, 32), können nicht berufen werden.

8 ^

Vorsitzender und Steüvertreter.

Ter Vorsitzende des Gewerbegerichts und die Stellvertreter desselben
iverden von dem Stadtrate auf drei Jahre gewählt; sie dürfen weder Ar-
beitgeber noch Arbeiter sein.

Dic Wahl des Vorfitzenden und der Stellvertreter bedarf der Be-
stätigung des Bezirksrates. Diese Bestimmung findet auf Staats- und
Gemeindebeamte, welche ihr Amt krast staatlicher Ernennung verwalten,
keine Anwendung, so lange sie dieses Amt bekleiden.

8 8

Beisitzer.

Die Beisitzer müssen zur Hälste aus den LlrbeitgeLern, zur Hälfte aus
deu Arbeiteru entuommen lrerden.
 
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