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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0599
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142

8

Wahlort und Wahltermin.

Tag, Ort und Stunden der Wahlen lbestimmt der Stadtrat, sie sind
unter Mitteilung der für die Wahlbarkeit rmd Wahlberechtigung gesetzlich
vorgeschriebenen Bedingungen mindestens zweimal in den zu den amtlichcn
Anzeigen der hiesigen Stadt bestimmten Blättern bekannt zu machen, der-
gestalt, daß zwischen der ersten Bekanntmachung und dem Wahltnge eine
Krist von mindestens 14 Tagen liegt.

8

Wahlhandlung.

Der Wahlausschuß llnenn mehrere ernannt sind, jedcr Wahlausschuß)
leitet als Wahlvorstand die Wahlhandlung, welche öffentlich ist.

Die an der Wahl sich beteiligenden Personen haben sich vor dem Wahl-
vorstande, insoweit demselben ihre Wahlberechtigung nicbt bekmmt ist, aus
Erfordern über dieselbe auszuweisen. Hierzu genügt fur die Arbeitgeber
die Bescheinigung über die nach Z 14 der Gewerbeordnung erfolgte An-
meldung des Gewerbebetriebes, sowie dic letzte Quittung über Zahlung
der Gewerbesteuer, für die Arbeiter ein Zeugnis ihres Arbeitgebers oder
der Polizeibehörde, durch welches bestätigt wird, daß der Arbeiter 26 Jahre
alt ist und innerhalb des Gewerbegerichtsbezirkes in Arbeit steht oder wohnt.
Formulare zu diesen Zeugnissen werden von dem Stadtrate unentgeltlich
verabfolgt. Die Anerkennung anderer Legitimationen bleibt dem Ermcssen
des Wahlvorstandes überlassen.

Z 16.

Das Wahlrecht ist nur in Person und durch Stimmzettel auszuüben,
welche handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen sind
und nicht mehr Nanien enthalten sollen, als Beisitzer in der betreffenden
Wahlhandlung zu wählen sind.

Die zur Wahl Erschienenen sind in zwei tabellarisch aufgestellten List?n
einzutragen, von denen die cine für die Arbeitgeber, die andere für die Ar-
beiter bestimmt ist und welche in der ersten Spalte die fortlaufen'de Nunr-
mer der Erschienenen, in der ziveiten derelc Namen, in der dritten deren
Berufsart und in der vierten einen Vermerk über die Lcgitimation ent-
halten.

Jn der Liste der Arbeiter ist in einer fünfteu Spalte der Arbcitgeber
aufzuführen, bei welchem ber einzelire Wähler beschäftigt ist.

Wird ein zur Wahl Erschienener vom Wahlvorstaude als nicht wahl-
berechtigt zurückgelviesen, so ist der Name desselben dessenungeachtet in der-
jenigen Liste, für welche er sich angenieldet hat, aufzuführen und der Zu-
rückweisungsgrund dabei zu vermerken.

Zur Aufnahme der Stinnnzettel ist für Arbeitgcbcr und Arbeiter je
eine besondere Wahlurue auszustcllen, in welche die als stimmberechtigt
Anerkannten ihre Stimmzettel vevdeckt durch die Hand des Vorsitzendcn
hineinlegen.

Die Listen sind von den Mitgliedern des Wahlvorstandes am Schlusse
zu unterschreiben; dicselben habcn dabei ausdrücklich zu bezeugcn, daß sich
in der für die Wahl bestimmtcn Zeit niemand weiter zur Ausübung seines
Wahlrechts angemeldet hat.

Die Wähl der Arbcitgeber und Arbeitnehmer kann auch nach Auord-
nung des StadtrateS in getrennter Wahlhandlung, entweder an verschiede-
nen Tagen oder in verschiedenen Lokalen stattfinden; lchterenfalls ist cin
zweiter Wahlausschuß zu bilden.

8 10.

Nach Ablauf der zur Vornahme der Wahl festgesetzten Zeit sind nur
noch diejenigen Personen, Ivelche bereits im Wahllokale anwesend sind, zur
Wahl zuzulasscn.
 
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