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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0603
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Außerdem erhalten die Beisiher als Ersatz für Reisekosten, soweit die
Reise auf Eisenbahnen zurückgelegt werden kann, die Kosten einer Fahrkarte
zweiter Klasse für die Hinreise und die Rückreise, im übrigen den Betrag
der für die Beförderung nachweislich erforderlicki gewesenen baren Auslagen
vergütet. Dabei wird iedesmal die kürzeste fahrbare Straßenverbindung
zu Grunde gelegt.

8 30.

Gerichtsschreiberei usw.

Bei dem Gewerbegerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet.

Die erforderlichen Bureau- und Schreibkräfte, Unterbeamten und Ge-
schäftsräume überweist der Stadtrat dem Gewerbegerichte.

Der von dem Stadtrat zu ernennende Gerichtsschreiber ist durch den
Vorsitzenden des Gewerbegerichts zu vereidigen.

Als Zustellungsbeamten fungieren diejenigen Gemeindebeamten, welche
von dem Vorsitzenden damit beauftragt werden.

8 31.

Unterhaltungskosten.

Die Kosten der Einrichtung und Erhaltung des Gewerbegerichts sind,
foweit sie nicht in dessen Einnahme ihre Deckung finden, von der Stadt-
gemeinde zu tragen.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichts hat alljährlich einen Bericht über
die gesamte Geschäftstatigkeit des Gewerbegerichts in dem abgelaufenen
Jahre an den Stadtrat zu erstatten.

Zweiter Abschnitt.

8 32.

Verfahren.

Für das Versahren vor dem Gewerbegerichte gelten die Vorschrift.'n
der Paragraphen 26 bis 57 und 59 bis 60 des Gewerbegerichtsgcsehes.

8 33.

Gebühren.

Für die Verhandlung des Nechtsstreltes vor dem Gewerbegerichte wird
eine einmalige Gebühr nach dem Werte des Streitgegenstandes erhoben.

Dieselbe beträgt bei einem Gegenstande im Werte bis 50 Mark ein--
schlietzlich 1 Mark, von mehr als 50 Mark bis 100 Mark einschließlich
2 Mark.

Die ferneren Wcrtklassen steigen um je 100 Mark, die Gebühren um
je 2 Mark. Die Höchste Gebühr beträgt 20 Mark.

Wird der Rechtsftreit durch Versäumnisurteil oder durch eine auf
Grund eines Anerkenntnisses oder unter Zurücknahme der Klage erlassene
Entscheidung erledigt, ohne datz eine kontradiktorische Verhandlung vorher-
gegangen war, so wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte dcr oben bczeich-
neten Sätze crhoben.

Wird cin zur Beilegung eincs Rcchtsstreites abgeschlossener Vergleich
aufgenommen, so wird eine Gebühr nicht erhoben, auch wcnn eine kontradik-
Lorische Verhandlung vorausgegangen war.

Schreibgebühren kommen nicht in Ansatz. Für Zustellungen werden
bare Auslagcn rncht erhoben. Im übrigen findet die Erhcbung der Aus-
lagen nach Maßgabe des § 79 des Gerichtstosten-Gesetzes statt. Dcr § 2
dessclben findet Änwendung.
 
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