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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0605
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148

Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Beteiligten gehören.

Der Vorsitzende ist befugt, eine oder zwei unbeteiligte Personen als
Veisitzer mit beratender Stimme zuzuziehen, vor der Zuziehung sind die
beiden Teile zu hören.

8 37.

Das Einigungs-amt hat durch Vernehmung dcr Vertreter beider Teile
die Streitpunkte und die für die Beurteilung derselben in Betracht kom-
menden Verhältnisse festzuftellen. Das Einigungsamt oder im Falle des
Paragraph 35 Abs. 6 der Vorsitzende des Gewerbegerichts ist befugt, zur
Aufklärung der in Betracht kommenden Verhältnisse Auskunftspersonen vor-
Zuladen und zu vernehmen.

Jedem Beisitzer und Vertrauensmanne steht das Recht zu, durch den
Vorsttzenden Fragen an die Vertreter und Auskunftspersonen zu richten.

8 38.

Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemeinsamer Ver-
handlung jedem Teile Gelegenheit zu geben, sich über das Vorbringen des
änderen Teiles, sowie über die vorliegenden Aussagen der Auskunftsper-
sonen zu äutzern. Demnächst findet ein Einigungsversuch zwischen den
streitenden Teilen statt.

8 39.

Kommt eine VereinLarung zuftande, so ist der Jnhalt derselben durch
eine von sämtlichen Mitgliedern des Einigungsamtes und von den Vertre-
tern beider Teile zu unterzcichnende Bekanntmachung in den geleseneren
Tagesblättern zu veröffentlichen.

§ 40.

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat das Einigungsamt
einen Schiedsspruch abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien
streitigen Fragen zu erstrecken hat.

Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stehen bci der Beschlutzfassung über den Schieds-
spruch die Stimmen sämtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Vertrauens
männer denjenigen sämtlicher für die Arbeiter zugezogenen gegenüber, so
kann der Vorsitzende sich seiner Stimme enthalten und feststellen, datz ein
Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist.

8 41.

Jst ein Schiedsspruch zustnnde gekommen, so ist derselbe den Vertreternl
Leider Teile mit der Aufforderung mündlich oder schriftlich zu eröffnen,
sich binnen einer zu bestimmenden Frist darüber zu erklären, ob sie sich derll
Schiedsspruche unterwerfcn. Die Nichtabgabc der Erklärung binnen der be-
stimmten Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung.

Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämtlichen Mit-
gliedern dcsselben unterzcichnete öffentliche Bekanntmachung in den ge-
leseneren Tagesblättern, deren Auswahl durch den Vorsitzenden des Ge
werbegerichts erfolgt, zu erlassen, welche den aLgegebenen Schiedsspruch
und die darauf abgegebenen Erklärungen der Parteien enthült.

8 42.

Jst weder eine Vereinbarung noch ein Schiedsspruch zustande gckom-
rnen, so ist dies von dem Vorsitzenden des Einigungsamtes in gleicher Weise,
wic dics in K 41 vorgesehen ist, öffcntlich bekanlit zu machen.

8 4lE

Die Vertrauensmänner und Beisitzer «^ 36) erhalten auf ihren Antrag
Entschädigung für Zeitversäumnis und Reisekosten gemätz § 29 dieses Sta-
ruts, die Auskunftsperson (§ 37 Abs. 1) eine Vergütung nach Matzgabe
 
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