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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0606
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149

der in Verwaltungssachen geltenden Gebührenordnung für Zeugen und
Sachverständig-e.

8 44.

Das Gewerbegericht als Einigungsamt ist nicht zuständig, wenn bei
der Streitigkeit ausschlietzlich Jnnungsmitg-lieder und deren Arbeiter betei-
ligt sind, und für die Jnnung zur Erfüllung der im § 81a Z. 2 der Ge-
werbeordnung bezeichneten Aufgabe ein besonderes Einigungsamt besteht,
dessen Zusammensetzung und Tätigkeit durch das Statut entsprechend den
Bestimmungen der 88 35—12 dieses Statuts geregelt sind. Rufen beide
Teile das Gewerbegericht als Einigungsamt an, so ist dies auch bei solchen
Streitigkeiten zuständig.

Biepter Abschnitt.

Gutachten und Anträge des Gewerbegerichtes.

8 46.

Gutachten und Anträge bezüglich gewerbUcher Fragen.

Gutachten über gewerbliche Fragcn, welche von Staatsbeyörden oder
von dem Stadtrate crfordert werden, sowie Anträge, welche bei Staatsbe-
yörden, Vertretungen von Kommunal-Verbänden oder bei den gesetzgebeu-
den Körperschaften der Bundesstaaten oder des Neiches eingebracbt werden
sollen, sind unter Leitung des Vorsitzenden von der Gesamtheit der Beisitzer
(Gesamt-Gewerbegericht) zu beraten und zu beschlietzen.

8 46.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichts beruft das Gesamt-Gewerbcgericht
und leitet seine Verhandlungen.

Die Stellvertreter des Vorsitzenden können an dcn Beratungen mit be-
rateiwer Stimme teilnehmen.

Bcschlüsse werden von dem Gesamt-Gewerbegericht einschlietzlich des
Vorsihcnden mit einfacher Stimmenmchrheit gefatzt. Ein Antrag, für wel-
chen nur die Hälfte der Stimmen abgegeben ist, gilt als allgelehnt.

8 47.

Das Gesamt-Gewerbegericht mutz berusen werden,

1. wcnn über die Abgabe eines Gutachtens der in § 75 Abs. 1 des
Gesetzes bezeichneten Art zu beraten oder zu beschlietzen ist,

2. wenn von mindestens einem Drittel der Beisitzer des Gewerbe-
gerichts beantragt wird, datz eine von ihnen bezeichnete Frage zum
Gegenstand eines Antrages dcr in 8 75 Abs. 2 des Gesetzes bc-
zeichnetcn Art gemacht werde.

8 48.

Ueber die Verhaudlungcn des Gesamt-Gcwerbegerichts ist ein Pro-
tokoll aufzunehlucn, welches bei hervortretenden Meinungsverschiedenheiten
crsichtlich machen mutz, wclche Meinungen von dcn Arbcitgcbern und welchc
von den Arbcitcrn vcrtretcn loorden sind.

Etwaige Abstimmungcn sind so vorzunehmen nud zu protokollicrcn,
datz das Ergebnis derselben bczüglich der Arbeitgebcr und bczüglich dcr Ar
beiter getrennt ersichtlich ist.

8 49.

Mit dcm von dcm Gcsamt-Gelverbcgerichte bcschlosscne
oder Anrrag ist cinc Abschrist dcs iiber dic Vcrhandlnngcn l
nen Prorokolls einzureicbcn.

Ist übcr cin vom Gcwerbcgerichtc erfordcrtcs Gntacbten
nicht zustandc getommen, so ist erne Abschrift dco tibcr die
anfgcnommcncn Pro 1 okol!s einznrcichcn.

n (üntachten
rnfgcnolnme-

cin Bcschtutz
Vcrbandlung
 
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