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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0607
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v. GewervrbeLrieb der Gestndevermieker und SLellonvermiLLLer.

Verordnung des Großh. Ministeriums des Jnnern vom 10. Oktober 1901.

Die Verordnung vom 18. März 1887, den Gewerbebetrieb der Gestndevermieter
und Stellenvermittler betr., welche wir aus Anlaß der durch die Gewerbeordnungs-
novelle vom 30. Juni 1900 bezüglich dieser Gewerbebetriebe in Z 34 Abs. 1, Z 35Abs. 3,
ß 38, tz 75a der Gewerbeordnung getroffenen Aenderungen, ferner auf Grund der
Leim Vollzug der Verordnung gemachten Erfahrungen, sowie im Hinblick auf die
M 652 ff. des B. G.-B., einer Durchstcht unterworfen haben, hat durch die demnächst
im Gesetzes- und Verordnungsblatt erscheinende Verordnung vom heutigen, welche
mit Wirkung vom 1. November d. Js. an deren Stelle tritt, — abgesehen von den
nunmehr maßgebenden Strafbestimmungen — mehrfache Aenderungen erfahren, be-
züglich deren im Einzelnen bemerkt wird:

1. Die Bestimmungen über die Buchführung sind in Z 2 Ziffer 3, 4, 6—9 und
in 8 3 Ziffer 3, 4—8, in 8 4 Abs. 4 und in 8 5 erweitert.

2. Durch den 8 6 soll wahrheitswidrigen Geschäftsankündigungen, namentlich
der Ankündigung von Stellen, für welche keine durch die Geschäftsbücher nachweis-
baren Auftrage vorliegen, begegnet und durch die Bestimmung, daß diese Ankündi-
gungen Namen, Stand und Wohnung des ankündigenden Gestndevermieters und
Stellenvermittlers zu enthalten haben, und daß darin Bezeichnungen und Angaben
unterlassen werden müssen, welche die Meinung erwecken könnten, als handle es sich
um Ankündigungen einer gemeinnützigen Dienst- oder Stellenvermittlung, dem mehr-
fach beobachtetenMißbrauch des Namens bestehender gemeinnütziger Arbeitsnachweis-
anstalten entgegengewirkt werden.

3. Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist in 8 ? dre Verpflichtung
auferlegt, über die Art der zu vermittelnden Stellen oder Arbeitskräfte, über Namen
und Wohnort des Stellesuchenden oder Arbeitgebers, Lohn- und sonstige Arbeitsbe-
dingungen 2c. genaue Auskunft zu geben und auf Verlangen den Kunden Einsicht in
die bezüglichen Einträge der Geschäftsbücher zu gestatten; auf der anderen Seite ist
es ihnen verboten, den ihre Dienste in Anspruch nehmendenPersonen über die persön-
lichen Verhältnisse des Dienst- oder Arbeitgebers und des Dienst- oder Arbeitnehmers
über die Art der Stelle, sowie die Höhe des Lohnes wissentlich unrichtige Auskunft
zu geben.

4. Der 8 8 weist die Gesindevermieter und Stellenvermittler, welche ihre ge-
werblichen Vermittlungsgeschäfte ausnahmsweise nicht persönlich auszuüben ver-
mögen, auf die Verpflichtung hin, für die etwa erforderliche Stellvertretung bezirks-
rätliche Erlaubnis herbeizuführen, und die Beschäftigung vonHilfspersonal dem Amt
anzuzeigen, damit letzteres jederzeit in der Lage ist, im Falle der Unzuverlässtgkeir
dieses Hilfspersonals das Erforderliche vorzukehren.

5. Die Bestimmung in 8 8 Abs. 2 bezweckt, den mehrfachen Klagen zu begegnen,
die von Dienst- und Stellensuchenden erhoben wurden über Belästigungen durch
Stellenvermittler auf Straßen und an anderen öffentlichen Orten, insbesondere auch
in und vor den Geschäftslokalen der gemeinnützigen Arbeitsnachweisanstalten, wo
oft Stellenvermittler und Gesittdevermieter solchen Stellensuchenden, welchen durch
diese Anstalten bereits Stellen vermittelt sind, nur um dabei ein Geschäft für sich zu
machcn, ihre Dienste anbieten und aufdrängen und sie zu diesem Zweck häufig be-
ftimmen, die ihnen bereits vermittelten Stellen nicht anzutreten 2c.

6. Neu ist auch die Bestimmung in 8 9, wonach es den Gefindevermietern und
Stellenvermittlern untersagt ist, solchen Personen Vermittlerdienste zu leisten, von
denen sie wissen, daß sie durch ältere Verpflichtungen an der Eingehung eines neuen
Dienstverhältnisses gehindert sind, oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
stehende Personen zum Verlafsen der Stelle cc. oder zur sonstigen Verletzung des
Dienstvertrags oder Dienst- oder Arbeitgeber zur Entlassung eines Dienst- oder
Arbeitnehmers oder znr Verletzung des Dienst- oder Arbeitsvertrages zu bestimmen.
 
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