Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0608
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
151

7. Weiter ist von dem A 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung Gebrauch gemacht, und
den Gestndevermietern und Stellenvermittlern die gleichzeitige Ausübung des Gast-
und Schankwirtschaftsgewerbes untersagt, im Zusammenhang damit aber denselben
zngleich auch der Betrieb des Gewerbes in Gast- nnd Schänkwirtschaften und in
solchen Räumen, welche mit Gast- oder Schankwirtschasten im Zusammenhang stehen,
verboten.

Von dem da und dort erlassenen Verbot derBeherbergung der dienst- oder stellen-
suchenden Personen durch die Gesindevermieter ist, da dafür manchenorts ein Bedürf-
nis besteht, zwar abgesehen; es ist aber durch die dem Bezirksamt erteilte Ermäch-
tigung jederzeit die Befugnis zur Beherbergung nach freiem Ermessen zu entziehen,
die Möglichkeit gegeben, etwa hervortretenden Mißständen und Mißbräuchen alsvald
wirksam zu begegnen. Die schon in den meisten ortspolizeilichen Vorschriften über
das Beherbergen durch Gesindevermieter 2c. enthaltene Bestimmung, daß in einem
und demselben Hause nur entweder Herbergen für männliche oder nur für weibliche
Stellesuchenden eingerichtet werden dürfen, ist wegen ihrer allgemeinen Anwendbar-
keit in die Verordnung aufgenommen.

8. Daß die Vermittlung von Stellen für minderjährige weibliche Personen im
Wirtschaftsgewerbe und im Ausland nur auf den Nachweis der Ermächtigung des
gesetzlichen Vertreters (der Eltern, des Vo rmundes) soll erfolgen können, und daß
hinsichtlich der Vermittlung von Stellen für weibliche Personen im Ausland über-
haupt den Stellenvermittlern und Gesindev ermietern besondere Sorgfalt zur Pflicht
gemacht ist, entspricht einer durch die Erfahrung gerechtfertigten bezüglichen Schutz-
fürsorge.

9. Die mehrfach vorgeschlagene Bestimmung, daß dieVermittlungsgebühr, welche
nur zur Erhebung kommen darf, wenn die Vermittlungsthätigkeit zum Abschluß eines
gilügen Dienstvertrags geführt hat und welche von demjenigen zu entrichten ist,
welcher den Auftrag erteilt hat (8 652 B. G.-B.) in dem Falle, daß beide Vertrags-
teile dem Dienstvermittler Auftrag erteilt haben, für beide Vertragsteile zusammen
den Betrag der einfachen Vermittlungsgebühr nicht soll übersteigen dürfen, wurde in
die Verordnung nicht aufgenommen, werl eine solcheBestimmung dieVertragsfreiheit
vielleicht zum Schaden des einen oder anderen Teils nicht unerheblich beschränken,
andererseits doch unter Umständen die beabsichtigts Wirkung nicht erzielen, vielmehr
nur zur Folge haben würde, daß die Vermittlungsgebühr höher angesetzt und dadurch
der Stellesuchende, neben welchem nicht zugleich der andere Vertragsteil ebenfalls
die Vermittlungsthätigkeit desselben Stellenvermittlers in Anspruch genommen hat,
geschädigt wird. Sollte die Vermittlungsgebühr unverhältnismäßig hoch festgesetzt
sein — eine polizeiliche Einwirkung auf die Maximalhöhe der Gebühr hat die Be-
hörde nicht, es darf vielmehr nur die von dem Dienstvermittler selbst festgesetzte und
durch den Tarif bekannt gegebene Gebühr, solange nichts anderes bekannt gemacht
ist, nicht überschritten werden —, so kann dieselbe ohnedies nach Z 655 des B. G.--B.
auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden. Äuch erschien es angezeigt, von einer Bestimmung abzusehen, daß, falls in-
folge der Vermittlungsthätigkeit ein Vertrag nicht zustande kommt, überhaupt dieEr-
hebung jeglicher Gebühr ausgeschlossen sein soll; eine solche Vorschrift würde voraus-
sichtlich doch vielfach umgangen werden, so daß ihr die Zulassung einer immerhin
kontrollierbaren mäßigen Einschreibegebühr vorzuziehen ist.

Jm übrigen ist Bestimmultg getroffen, daß sür Auswendungen dem Dienstver-
mittler nur dann Ersatz zu leisten rst, wenn dies besonders vereinbart ist; Auslagen
für die mit dem Geschästsbetriebe regelmäßig verbundenen Gänge, Porto, Korrespon-
denzen rc. dürfen überhaupt nicht besonders berechnet werden.

10. Wie in 8 5 bestimmt ist, daß hinterlegte Papiere oder sonstige Gegenstände
von den Gesindevermietern und (Dtellenvermittlern gegen den Willen der Hinterleger
nicht zurückbehalten werden dürfen, sondern letzteren auf Verlangen sofort auszu-
händigen sind, so bestimmt der 8 i 3, daß Reisegelder oder Haftgelder (Draufgaben),
welche der Dienstvermittler in Empfang genommen hat, der Bestimmung des Auf-
traggebers genräß ungeschmälert zur Äushändigung kommen und uamentlich auch
nicht ohne dessen Willen zur Aufrechnuug auf die geschuldeten Gebühren verwendet
werden dürfen.
 
Annotationen