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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0609
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152

V. Krankenverstrherung der Nrbeiker und Dienstdvten.
Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung vom 10. April 1892.

1) Umfang der Krankenversicherungspflicht.

Die Krankenversicherungspflicht tritt hierorts kraft reichs- und landesgesetzlicher
sowie ortsstatutarischer Vorschrift ein:

1. Für alle in Fabrikerr rc., im HandelSgewerve, im Handwerk und in
sonstigen stehenden Gewerbebetrieben, bei Banten, auf Werften, in Brüchen und
Gruben, sowie in solchen Betrieben beschäftigten Personen, in denen Dampfkessel
oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Anwendung kommen.

2. Für die Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher rc.

3. Für in den Betrieben der Post-, Telegraphen- und Eisenbahnverwaltungen rc.,
beim gewerbsmäßigen Frrhrwerks-^ Schifffahrts-, Flößerei- und Fähkbetvieb,
dem gewerbsmäßigen Speditionsbetrieb rc., sowie:

4. Für die in der Land- u. Forstwirtschaft und deren Nebenbetrieben beschäf-
tigten Personen (einschließlich der in solchen Betrieben beschäftigten Dienstboten).

5. Für die häuslichen Dienstboten.

Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht greift Platz u. A.:

Für Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandcs
oder durch Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als
eine Woche beschränkt ist.

Für Betriebsbeamte und Angestellte, deren Gehalt rc. 62/z Mark für den
Arbeitstag übersteigt.

Ferner können auf Antrag befreit werden:

Personen, welche nur teilweise oder zeitweise erwerbsfähig sind und Per-
sonen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rechts-
anspruch auf eme den Bestimmungen des 8 6 entsprechende oder gleichwertige
Unterstützung zusteht.

2) Organisation der Krankenversicherung.

Die mit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 ins
Lcben getretenen drei Ortskrankenkassen haben sich mit 1. Januar 1889 zu einer
gemeinsamen Kasse vereinigt unter dem Namen:

Ortskrankenkaffe Heidelberg.

Unter dieselbe fallen sämtliche unter 1—3 oben aufgeführten Personenklassen,
salls sie gegen Gehalt oder Lohn (wozu auch Tantiemen oder Naturalbezüge
gehören, wie Genuß freier Kost 2c.) in hiesiger Stadt beschäftigt sind, und nicht
einer Fabrikkrankenkasse, einer Jnnungskrankenkasse oder einer den Anforderungen
des tz 75 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechenden eingeschriebenen oder
freien Hilfskasse als Mitglied angehören.

Die ohne Gehalt oder Lohn beschäftigten Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge
(Volontäre) sowie sämtliche

hauswirtschaftlichen Dierrstboterr
werden versichert durch die

Gemeirrdekrarrkerrversicherrrng.

Die Ortskrankenkasse gewährt als Unterstützung:

1. Für die Dauer eines Jahres: Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und bei

Erwerbsunfähigkeit ein Krankengeld,

2. eine Wöchnerinnenunterstützung für die Dauer von 6 Wochen,

3. ein Sterbegeld.
 
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