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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0612
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mäßig einen Lohnarbeiter beschäftigen (Kleinmeister), und auf die sogen. Haus-
gewerbetreibenden. So lange ein solcher Beschluß des Bundesrates nicht er-
gangen, können sich diese Mitglieder freiwillig verflchern; ebenso die in 8 14 Ge-
nannten.)

Die Form, in welcher der Lohn ausgezahlt wird (Zeitlohn, Stücklohn, Tantieme,
Gebühr, Trinkgeld), ist gleichgiltig, nur gilt die bloße Gewährung von freiem
Unterhalt nicht als Lohn im Sinne dieses Gesetzes. (Anders imKranken versiche-
rungsgesetz.) Die Beschäftigung braucht keine länger andauernde zu sein, es
genügt z. B. Arbeit einer Kundennäherin, Waschfrau. Personen, welche bei wechseln-
den Arbeitgebern beschäftigt sind, sind jedoch dann nicht versicherungspflichtig, wenn
sie als selbständig, d. h. als gewerbliche Unternehmer anzusehen sind (z. B. Friseusen,
Dienstmänner, Lohndiener). Das Gesetz erstreckt sich auch auf Ausländer, die in
Deutschland arbeiten. Versicherungspflichtig als Gehilfen sind insbesondere auch
die sog. Privatbeamten, Büreaubeamte der Nechtsanwälte, Notare, der Korporationen,
Vereine rc.

Befreit von der Versicherungspflicht sind (8 5 Abs. 1 des Ges.):

Beamte des Reiches. der Bundesstaaten und Kommunalbeamte, die mit Pen-
flonsberechtigung angestellt sind.

Auf ihren Antrag können befreit werden Personen, welche vom Reich, Staat
Pensionen, Wartegelder oder eine Unfallrente beziehen.

Ausgeschlossen von dem Eintritt in das Versicherungsverhältnis sind solche
Personen, welche nicht einmal ein Drittel des gewöhnlichen Tagelohns verdienen
können. (Z 5 d. G.)

II. Gegenstand der Versicherung ist:

Gine Jnvalidenrente im Falle ejner dauernden oder länger als ein halbes
Jahr anhaltenden Erwerbsunfähigkeit (d. h. wenn der Versicherte nicht mehr
ein Drittel des gewöhnlichen Tagelohns verdienen kann);

eine Altersrente, wenn der Versicherte 70 Jahre alt geworden ist, ohne erwerbs-
unfähig zu sein. (Dieselbe erscheint als Zulage zu dem sonst noch zu erwerbenden
Einkommen.)

III. Voraussetzung des Anspruches auf die Rente ist:

Die Zahlung von Beiträgen während einer gewissen Wartezeit. Letztere bei
der Jnvalidenrente 200 Wochen, bei der Altersrente 1200 Wochen. (Unverschuldete
Krankheiten werden mit einaerechnet, wenn ste gehörig bescheinigt sind, ebenso mili-
tärische Dienstleistung.)

Die Veiträge für die hiesige Stadt betragen für

männliche Personen wöchentlich 24 Pfg. (III. Klasse)
weibliche „ „ 20 Pfg. (II. Klasse).

Deren Entrichtung erfolgt durch Einkleben von Beitragsmarkenin beson-
dere (vom Bürgermeisteramte auszustellende) Quittungskarten.

Das Einkleben besorgt mit wenigen Ausnahmen die G emeind ekrankenver-
sicherungskasse (Dienstbotenkrankenkasse) und die Ortskrankenkasse. Diese
erheben die Beiträge für die Jnvaliditätsversicherung gemeinschaftlich mit den Kranken-
versicherungsbeitragen. Die Arbeitgeber müssen die Beiträge ganz vorschießen, können
jedoch die Hälfte wieder den Versicherten in Anrechnung bringen. Bei wechselnden
Arbeitgebern hat derjenige, welcher den Versicherten zuerst in der Woche beschäftigt, den
Beitrag zu entrichten, und da bei derartigen Versicherten gewöhnlich der Einzug der
Beiträge nicht durch die Krankenkasse besorgt wird, auch das Einkleben der Wochen-
marke zu übernehmen. Personen, wslche sich freiwillig versichern wollen, werden
auf die M 14, 29 und 145 d. G. hingewiesen.

Die Quittungskarte ist nur zum Einkleben der Marken bestimmt. Besondere
Vermerke auf derselben sind bei Strafe verboten. Ausgefüllte Karten werden vom
Bürgermeisteramt durch neue ersetzt, eoenso verloren gegangene. Um Verluste zu
vermeiden, werden die Quittungskarten am besten der gemeinsamen Meldestelle zur
Aufbewahrung sofort mit der Anmeldung übergeben.
 
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