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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0613
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156

Die Jnvalidenrente beträgt nach einer Wartezeit von 200 Wochen in der
II. Klasse: 132 Mk. und steigt für jede weitere Beitragswoche um 6 Pf.

III.

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IV.

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Die Altersrente

in der

II.

Klasse:

140 Mk.




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III.

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IV.

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V.

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Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Versiche-
rung in einer höhern Klasse erfolgen, als gesetzlich vorgeschrieben ist. Die höchste Klasse
ist die V. Klasse mit Wochenbeitrag von 36 Pfg.

IV. Geltendmachung des Rentenanspruches.

Personen, welche einen Rentenanspruch geltend machen wollen, haben sich an das
Großh. Bezirksamt zu wenden.

Ueber den Anspruch entscheidet der Vorstand der Versicherungsanstalt
(Landesversicherungsanstalt Baden in Karlsruhe). Gegen einen ungünstigen Bescheid
findet die Berufung an das Schiedsgericht der Anstalt und eventuell die Revision
an das Reichsversicherungsamt (in Berlin) statt.

V. Erlöschen des Anspruches an die Versicherung tritt ein, wenn der
Rentenempfänger nicht mehr erwerbsunfähig ist. Die Anwartschaft aus dem Ver-
sicherungsverhältnis erlischt, wenn innerhalb zweier Jahre vom Tage der Ausstellnng
der Quittungskarte an nicht 20 Marken beklebt sind und die Quittungskarte nicht
vor dieser Zeit zum Umtausche gelangte. Die Anwartschaft kann unter Umständen
wieder aufleben.

VI. Eine Rückvergütung der gezahlten Beiträge greift Platz:

a. gegenüber weiblichen Personen, die, ohne in den Bezug einer Rente gelangt
zu sein, eine Ehe eingehen, nachdem für sie mindestens 200 Wochen Beiträge gezahlt
sind (§ 42 d.G)

d. gegenüber einer hinterlassenen Witwe oder hinterlassenen Kindern unter 15
Jahren, wenn der Verstorbene selbst keine Rente erhalten hatte, und für ihn während
mindestens 200 Wochen Beiträge bezahlt worden waren (Z 44 d. Ges.).

Die Erstattungsansprüche sind bei Vermeidung des Ausschlusses bei a inner-
halb eineS Jahres von der Verheiratung ab, bei d innerhalb eines Jahres vom
Todestage des Verstcherten an, geltend zu machen.

XII. Städtische Handelsschule.

(Kaufmännische Forkbrldungsschule.)

Ortsstatut vom 22. Januar 1900. (Zustimmung des Bürgerausschusses vom

6. Dezember 1899 und Genehmigung des Gr. Ministeriums des Jnnern vom

8. Januar 1900 Nr. 116.)

Jm Hinblick auf Hß 120 und 142 der Gewerbeordnung, §8 138 und 161 d der
Badischen Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung und das Landesgesetz vom
15. August 1898, den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunter-
richts b^tr., wird festgesetzt:

8 1. Alle in hiesiger Stadt im Handelsgewerbe beschäftigten Gehilfen und Lehr-
linge sind, solange sie nicht das 18.Lebensjahr zurückgelegt haben, verpflichtet, die von
der Stadtgemeinde errichtete kaufmännische Forlbildungsschule zu besuchen, bis ste
deren drei Jahreskurse ordnungsmäßig durchlaufen und ein Abgangszeugnis er-
halten haben.

Weisen junge Kaufleute den Besitz der KeMtnisse nach, welche in der kausmänni-
schen Fortbildungsschule erworben werden, so können sie von dem Besuche dieser
Schule oder der unteren Jahreskurse derselben oder einzelner Fächer, auf die sich der
Unterricht an der kaufmannischen Fortbildungsschule erstreckt, entbunden werden.

8 2. Der Unterricht an der kaufmännischen Fortbildungsschule umfaßt:

Deutsch (d. h. Handelskunde, Handelskorrespovdenz, Kontorarbeiten, Handels-
und Wechselrecht, Volkswirtschaftslehre), Nechnen, Buchführung, Handelsgeographie,
Stenographie; ferner nach Bedürfnis (fakultativ) fremde Sprachen.
 
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