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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0614
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8 3. Die Erteilung des Unterrichts erfolgt in drei Jahreskursen. Jn jedem der-
selben werden wöchentlich sechs obligatorische Stunden gegeben.

Der fakultative fremdsprachliche Unterricht umfaßt in jedemKurse zwei Stunden
in der Woche.

Z 4. Die Schule wird durch einen vom Stadtrat ernanntenAufsichtsrat von neun
Mitgliedern geleitet. Von diesen sind zwei aus der Handelskammer, zwei aus dem
Vorstand des kaufmännischen Vereins und zwei aus der Kaufmannschaft zu ernennen.
Außerdem ist der jeweilige Vorstand der kaufmännischenFortbildungsschule Mitglied
des Aufsichtsrats. Der Stadtrat ernennt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

S 5. Den Vorstand sowie die Lehrer der kaufmännischen Fortbildungsschule er-
nennt nach Anhörung des Aufsichtsrats der Stadtrat, welcher dazu jeweils noch die
Genehmigung des Großh. Gewerbeschulrats einholen wird.

K 6. Die Stadtgemeinde stellt die für die Schule nötigen Räume sowie deren
Heizüng, Beleuchtung und Bedienung, und deckt eine etwaige Unzulänglichkeit der
eigenen Mittel der Schule durch Aufnahme des entsprechenden Betrags in den städti-
schen Voranschlag. Alle Ausgaben der Schule werden aus der Stadtkasse bestritten,
welcher auch die Schulgelder sowie etwaige Beiträge anderer Kassen und Stiftungen,
insbesondere die Zuschüsse der Staatskasse, zufließen.

Z 7. Für jeden Schüler ist ein jährliches Schulgeld von 24 Mk. zu entrichten.
Dasselbe ist am Anfang eines jeden Trimesters zum Voraus und zwar durch den
Prinzipal zu bezahlen, welchem die etwaigeVerrechnung mit dem Schüler, bezw. dessen
Vertretung überlassen bleibt.

Z 8. Alle Schüler der kaufmännischen Fortbildungsschule haben die Schul-
ordnung sowie den Stundenplan pünktlich zu beachten.

Schulordnung und Stundenplan werden vom Aufsichtsrat festgestellt, welcher
dazu noch die Genehmigung deS Großh. Gewerbeschulrats einholt.

Z 9. Die Prinzipale sind verpflichtet, ihren Lehrlingen, bezw. Gehilfen die Zeit
zu gewähren, welche dieselben nach dem für ihren Jahreskurs giltigen Stundenplan
für den Besuch der kaufmännischen Fortbildungsschule nötig haben, sie ferner binnen
einer Woche nach dem Eintritt in das Geschäfl dem Schulvorstand anzumelden und
sie während der Dauer derBeschäftigung zumSchulbesuche anzuhalten. Letzterwähnte
Verpflichtung liegt auch den Eltern und Vormündern von Lehrlingen und Gehilfen,
welche zum Besuche der kaufmännischen Fortbildungsschule verpflichtet sind, dann ob,
wenn solche, des Beschäftigungsverhältnisses ungeachtet, thatsächlich noch derFamilien-
gewalt unterworfen, insbesondere dem Haushalte der Eltern angehörig sind.

K 10. Zuwiderhandlungen gegen dieses Statut seitens der Prinzipale, Eltern
und Vormünder sowie seitens der Schüler werden nach Maßgabe der bestehenden Ge-
fetzesbestimmungen tZ 150 Ziff.4 derGewerbeordnung, tz 2 desGesetzes vom 15.August
1898) geahndet.

Z 11. Dieses Ortsstatut tritt mit dem 1. April 1900 in Wirksamkeit.

XIII. Bestimmuugen «ber den Wohnungswechsel.

1. Nach dem Bürgerlichen Gesetz-Buch sind, wenn das Mietverhältnis auf unbe-
stinunte Zeit eingegangen ist, g e s e tz l i ch e K ü nd i g un g s t er m i n e (Ziele) der
31. März, der 30. Juni, der 30. September, der 31. Dezember.

Die Räumung der Wohnung hat unmittelbar nach Ablauf dieser Tage, also mit
Beginn des 1. April, 1. Juli, 1. Oktober oder des 2. Januar zu erfolgen. Fällt eines
der drei erstgenannten Ziele auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist die Räu-
mung am darauf folgenden Werktag zu vollziehen.

Die Kündigung auf die gesetzlichen Ziele muß spätestens am dritten Werktage des
betreffenden Kalendervierteljahres erfolgen.

Soll der Wohnungswechsel auf den 2. Januar ausgeschlossen sein, so muß dies
künstighin ausdrücklich bedungen werden.

Die gesetzlichen Kündigungstage gelten auch dann, wenn das Mietverhältnis im
Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangen wurde, es sei denn, daß die Parteien
eiue anderweite Vereinbarung getroffen haben.

H. Jst bei einer auf unbestimmte Zeit vermieteten Wohnung monatliche Zah-
lung des Mietzinses vereinbart, so ist die Kündigung nur auf den Schluß eines
Kalendermonates zulässig. Sie hat spätestens am 15. des Monats zu erfolgen.
 
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