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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0615
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Jst der Mietzins nach Wochen bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluß
einer Kalenderwoche zulässig. Sie hat spätestens am ersten Werktage der Woche zu
erfolgen.

Jst der Mietzins nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jedem Tage für
den folgenden Tag zulässig.

III. Wurde das Mietverhältnis für eine bestimmte Zahl von Monaten, Wochen
oder Tagen eingegangen, so endigt dasselbe, ohne daß eine besondere Kündigung nötig
fiele, mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Hierher gehören auch die an Stu-
dierende der hiesigen Hochschule auf Semester vermieteten Wohnungen. Der Anfang
nnd das Ende des Semesters wird jeweils durch das akadem. Direktorium bestimmt.
Wird eine Wohnung auf mehrere Semester gemietet, so umfaßt das Mietverhältnis
im Zweifelfalle auch die zwischen den einzelnen Semestern liegende Ferienzeit.

IV. Auf Mietverhältnisse, welche vor dem Jnkrafttreten des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, d. h. vor dem 1. Januar 1900, eingegangen wurden, finden die neuen Vor-
schriften erst dann Anwenduna, wenn nach dem Jnkrafttreten des Bürgerlichen Ge-
setzbuches der Zeitpunkt herangekommen ist, auf welchen nach dem bisherigen Rechte
erstmals gekündigt werden konnte.

XIV. Berbrauchssteuer-Ordnrmg und Verbrauchssteuer-Tarif

sur die Stadt Heidelberg.

Beschlossen vom Bürgerausschuß unterm 7. Dezember 1897. (Ortspolizeiliche Vor-
schrift vom 28. Dezember 1891, mit Aenderung durch ortspolizeiliche Vorschrift

vom 22. Juni 1893 (H 30).)

Berbrauchssteuerordnung.

a. Allgemeines.

81. Zu Gunsten der Stadtkasse wird in hiesiger Stadt eine Verbrauchssteuer
nach Maßgabe des angeschlossenen Tarifs, sowie nachstehender Bestimmungen erhoben.

tz 2. Der Verbrauchssteuerbezirk umfaßt die ganze städtische Gemarkung.

Die Grenzen desselben sind an geeigneten Orten durch Pfähle kenntlich zu machen,
welche die Jnschrift „Verbrauchssteuer-Bezirk Heidelberg" und die Bezeichnung der
nächsten Erhebungsstelle tragen.

Z 3. Die verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstände dürfen nur auf solchen Straßen
in die Stadt eingebracht werden, welche an Erhebungsstellen vorüberführen.

Die Erhebungsstellen, deren Zahl mindestens fünf betragen muß, werden durch
den Stadtrat bestimmt. Die Straßen, welche für die Befördernng verbrauchssteuer-
pflichtiger Gegenstände gesperrt sind, müssen durch Verbottafeln kenntlich gemacht
werden, welche die nächste Erhebungsstelle angeben.

So lange keine Erhebungsstelle in der Nähe des Kliugenthors errichtet ist, ist
es zwar gestattet, die von den Bergen südlich der Stadt herunterkommenden steuerpflich-
tigen Gegenstände durch den Klingenteich nach der Stadt einzuführen; dieselben müssen
aber sofort bei der Stadtkasse vorgezeigt und versteuert werden.

An sümtlichen Erhebungsstellen sind die Verbrauchssteuer-Ordnung und der Ver-
brauchssteuer-Tarif anzuschlagen.

§ 4. Die Zahlung der Verbrauchssteuer liegt demjenigeu ob, welcher einen der-
selben unterworfenen Gegenstand thatsächlich in den Verbrauchssteuerbezirk einbringt.
Daneben haftet auch der Auftraggeber des Einbringers und der Empfänger. Hinsicht-
lich der Post- und Expreßgutsendungen, sowie jener Sendungen, welche an Personen
außerhalb einer Erhebungsstelle gerichtet sind, haftet nur der Empfänger.

tz 5. Von der Verbrauchssteuer sind befreit:

1. Wein, Obstwein, totes Wild, Lotes Geflügel aller Art, sowie Seekrebse, so-
fern diese Geaenstände aus dem Auslande eingegangen sind und die zollamt-
liche Behandlung bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen.
 
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