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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0621
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164

Gegenstand

Maßstab
der Besteuerung

Verbr

steue

auchs-

csätze

IV. Wildpret.

1. Hascn.

vom Stück


20

2. Hirsche und Alttiere. . .

ee

2

50

3. Rehe und Gemsen.



1

50

4. Dammwild . ..

»»

2



5. Wildschweine.


2



V. Fleisch.

1. Frisches Fleisch von Schlachtvieh aller
Art.

von 1 Kilo


2

2. Gesalzenes, gedörrtes und geräuchertes
Fleisch, sowie Fleischkonserven und
Wurstwaren aller Art ....

von 1 Kilo


6

3. Fleisch von zerlegtem Geflügel .

von 1 Kilo



6

4. „ „ „ Wildpret .

von 1 Kilo



10

VI. Geflügel.

1. Gänse, Schneegänse.

vom Stück


20

2. Enten.

desgl.



15

3. Gewöhnliche Hahnen, Hühner und
Hähnchen.

»


10

4. Poularden und Kapaunen .




20

5. Welsche Hahnen.




60

6. Auerhahnen und Birkhühner




60

7. Wilde Enten aller Art . . . .




20

8. Fasanen.




60

9. Feldhühner, Haselhühner, Schnepfen
und Schneehühner.



20

10. Bekasinen und Wachteln, sowie sonstiges
jagdbares Geflügel ....




5

VII. Frische Fische, Seekrebse.

1. Salm, Forellen.

von 1 Kilo


60

2. Steinbutten (Turbots), Seezungen,
Soles, Fluß- u. Seekrebse, Laichlachse

desgl.


20

3. Sonstige frische Seefische, mit Aus-
nahme der Schellfische ....

ff



50

XV. Leichen- nnd Friedhos-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1899.

I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmnngen.

8 1. Die Ueberwachung des Vollzugs der Leichen- und Friedhof-Ordnung ist
der durch Ortsstatut eingesetzten Friedhof-Kommission übertragen. Dieselbe hat, mit
Ausnahme der Leichenschau, alles zu einer geregelten, würdigen Bestattung sowie zur
etwaigen Ueberführung der Leichen nach auswarts Erforderliche anzuordnen.

8 2. Auf Antrag der Friedhof-Kommission werden vom Stadirat angestellr
nnd vom Bezirksamt verpflichtet:

1) Der Leichenordner. 4) Der Leichenhalleaufseher.

2) Die Leichenwärter und -wärterinnen. 5) Der Friedhofaufseher.

3) Die Leichenträger. 6) Der Totengräber.

Die Leichenschauer sind vom Bezirksamt angestellt und auf die Dienstweisung
für Leichenschauer verpflichtet.
 
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