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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0622
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8 3. Das gesamte Leichenpersonal hat den in der betreffenden Dienstweisung
gegebenen Vorschriften genau nachzukommen; in Fällen, welche in der Dienstweisung
nicht vorgesehen sind, hat dasselbe die Anordnung der Friedhof-Kommission ein-
zuholen.

Dasselbe hat bei allen Dienstleistungen ein anständiges, ruhiges, ernstes Be-
nehmen einzuhalten. Unordnungen, Nachlässigkeit oder Widersetzlichkeit werden strenge
bestraft; Trunkenheit im Dienst zieht sofortige Entlassung nach sich. Es ist dem
Leichenpersonal bei Strafe der Dienstentlassung verboten, Anforderungen an Geld
oder anderen Dingen an die Hinterbliebenen zu machen; ebensowenig darf dasselbe
weder vor oder nach der Beerdigung Essen oder Trinken beanspruchen, noch darf
demselben solches verabreicht werden.

Annahme von Gewinnanteilen bei Lieferungen in irgend einer Form wird außer
der etwaigen strafrechtlichen Verfolgung mit sofortiger Entlassung geahndet.

Beschwerden gegen das Personal sind bei der Friedhof-Kommission anzubringen.

8 4. Bezüalich der Kosten für sämtliche Bestattungen ist die vom Stadtrat auf-
gestellte, dieser Vorschrift als Anlage beigefügte Taxordnung maßgebend.

Nach derselben werden für die Art der Bestattung 5 Klassen bestimmt.

Die Wahl der Klasse und der etwa weiter gewünschten außergewöhnlichen
Leistungen ist von den Hinterbliebenen zu treffen, zu welchem Zweck der Leichen-
ordner denselben einen Bestellbogen, auf welchem die Taxen verzeichnet sind, zur
Ausfüllung vorlegt.

Bei Leichen, die nach auswärts verbracht werden, kommen die für den einzelnen
Fall von der Friedhof-Kommission festgesetzten Gebühren in Anwendung.

Nach der Bestattung erhebt der Leichenordner unter Vorlage der Rechnung die
sämtlichen Gebühren und Taxen und bescheinigt deren Empfang.

Z 5. Die Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Friedhof-
Kommission wird unter der Bezeichnung „Friedhof-Kasse" von der Stadtkasse
geführt.

II. Leichen- rrnd LerchenHaus-Ordnung.

8 6. Jeder Todesfall mutz unverzüglich nach dem Eintritt des Todes dem Leichen-
schauer*) und dem Leichenordner ^*) angezeigt werden. Zu dieser Anzeige verpflichtet
ist das Familienhaupt und, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige ver-
hindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung sich der Sterbefall ereig-
net hat.

Die Pflicht zur Anzeige erstreckt sich auch auf Totgeburten. Vor Ankunft des
Leichenschauers darf mit der Leiche keine Veränderung vorgenommen werden.

8 7. Die nach den Bestimmungen des 8 6 zur Anzerge verpflichteten Personen
müssen den vom Leichenschauer ausgestellten Sterbeschein spätestens 20 Stunden nach
eingetretenem Tod dem bürgerlichen Standesbeamten mit der Anzeige des Todesfalls
vorlegen, welcher nach Vollendung des Eintrags in das Sterberegister den vorschrifts-
mäßig ausgestellten Erlaubnisschein zur Bestattung den Erschienenen übergibt; auf
demselben soll gleichzeitig bemerkt werden, ob der Tod infolge ansteckender Krankheit
eingetreten ist.

Als ansteckende Krankheiten im Sinne dieser ortspolizeilichen Vorschrift sind zu
betrachten: Blattern, Cholera, Diphtheritis, Masern, Scharlach, Typhus.

8 8. Die zweite Leichenschau stndet nach Maßgabe der Dienstweisung für Leichen-
schauer und der 88 7, 8 u. 12 der Ministerial-Verordnung vom 16. Dezember 1875 in
der Leichenhalle statt; der Leichenschauer bezeichnet auf dem Erlaubnisschein die Zeit,
mit deren Eintritt die Bestattung vorgenommen werden darf.

Keine Bestattung darf vorgenommen werden, bevor der Erlaubnisschein vor-
schriftsmäßig ausgestellt wurde.

„Jst bezüglich des Todesfalles eine gerichtliche oder polizeiliche Untersuchung
anhängig, so ist zur Bestattung überdies die Erlaubnis der untersuchendeu Behörden
erforderlich.

Die Geistlichen und die mit der Leitung der Beerdigung beauftragten Personen
sind verpflichtet, vor der Bestattung von dem Erlaubnisschein Einsicht zu nehmen.

8 9. Zur Aufnahme aller für den hiesigen Friedhof bestimmten Leichen dürfen

^) Siehe im Adreßbuch unter „Verufsgeschäften": Leichenschauer.

**) Städt. Leichenordner, z. Zt. Martin Becker, Grabengafse 5. Fernspr. 176.
 
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