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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0623
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166

mit Ausnahnre der in Gruften beizusetzenden (siehe 8 32) nur Särge aus weichem
Holze, welche innen sorgfältig verpicht sein müssen, verwendet werden.

Bezüglich der nach auswärts zu verbringenden Leichen finden die besonderen
gesetzlichen Bestimmnngen Anwendung.

Die Särge, deren innere Ausstattung und das Beschläg derselben müssen inuner
aus dem städtischen Sargmagazin entnommen werden.

8 10. Die Leichen sämtlicher hier verstorbenen Personen sind alsbald nach
Vornahme der ersten Leichenschau, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden nach
Eintritt des Todes in eine der Leichenhallen zu verbringen.

Die Ueberführung der Leichen in die städtischen Leichenhallen oder in die des
akademischen Krankenhauses darf, ganz dringende Fälle ausgenommen, nur in den
frühen Morgen- und' späten Abendstunden und nur auf dem kürzesten Wege unter
thunlichster Vermeidung der Hauptstraße stattfinden. Jnnerhalb des Stadtgebietes
ist nur den nächsten Angehörigen die Begleitung der Leiche gestattet.

Von auswärts hierhergebrachte Leichen sind direkt ohne Begleitung der Leid-
tragenden in den Friedhof oder in eine der Leichenhallen zu verbringen.

8 11. Aus besonders erheblichen Gründen und nur, wo die Wohnungsverhält-
nisse eine vollständige Jsolierung der Leiche ermöglichen, kann das Bezirksamt nach
Anhören der Friedhof-Kommisston gestätten, daß eine Leiche über 24 Stunden im
Sterbehaus verbleibt.

Die Erlaubnis ist jedenfalls zu versagen, wenn der Tod infolge einer anstecken-
den Krankheit (s. 8 7 Abs. 2) eingetreten oder wenn die sofortige Verbringung der
Leiche in die Leichenhalle im sanitätspolizeilichen Interesse geboien ist.

Aus dem Krankenhaus dürfen Leichen erst dann abgeholt werden, wenn die
Direktion der pathologischen anatomischen Anstalt die Genehmigung schriftlich er-
teilt hat.

Jn keinem Fall soll die Bestattung vom Sterüehaus erfolgen.

Die Vorschriften der 88 6, 7 und 8 sind jedoch auch in diesen Ausnahmsfällen
genau zu beobachten.

8 12. Mit Leichen belegte Särge dürfen innerhalb der Stadt nur im städtischen
Leichenwagen in Begleitung von Leichenträgern überführt werden; ausgenommen
sind die durchgehenden Leichentransporte und diejenigen aus dem akadem. Kranken-
haus, die mit auswärtigem Fuhrwerk direkt nach auswärts erfolgen, bei welchen je-
doch nach 8 9 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Februar 1888, falls die Ueberführung
nicht im Leichenwagen geschieht, der Sarg in einer Ueberkiste verwahrt sein muß.

8 13. Äie Ueberführung einer Leiche in die Leichenhalle geschieht durch den
Leichenwagen der betreffenden Klasse.

Die Aufsicht und Begleitung übernehmen bei Erwachsenen 4, bei Kindern von
6—15 Jahren 2 Leichenträger. Leichen von Kindern unter 6 Jahren werden nur
von einer Leichenwärterin begleitet. Leichen von Kindern unter 1 Jahr können auch,
sofern nicht erne ansteckende Krankheit den Tod herbeigeführt hat, von der Leichen-
wärterin m die Leichenhalle getragen werden. Ausnahmsweise kann von den An-
gehörigen die Begleitung des Leichenordners gegen Entrichtung der hiefür vorge-
sehenen Gebühr verlangt werden.

8 14. Während der Ueberführung darf der Sargdeckel nur lose aufliegen.

8 15. Die Anfnahme der Leiche in die Leichenhalle geschieht auf Vorzeigen
und Abgabe des Erlaubnisscheines an den Leichenhalleaufseher.

Die Obsorge für die Leiche in der Leichenhalle ist für Alle ohne jegliche Aus-
nahme gleich ünd liegt ausschließlich dem Leichenhalleaufseher ob.

8 16. Für jede Leiche ist eine Zelle bestimmt. Jede Zelle muß mit einer aus-
reichenden Ventilationsvorrichtung versehen sein. Eine etwa erforderliche Desinfek-
tion wird der Leichenhalleaufseher nach Anweisung des Großh. Bezirksarztes vor-
nehmen.

Jn jeder Zelle muß eine Leitung zu dem im Wächterzimmer befindlichen
elektrischen Läutewerk angebracht sein, deren Enden so an der Hand der Leiche Zu
befestigen sind, daß bei der geringsten Veränderung der Lage das Läutewerk in Be-
wegung gesetzt wird.

Der Sarg bleibt bis eine Stunde vor der Beeroigung offen, vorausgesetzt, daß
nicht eine ansteckende Krankheit die Todesursache war oder starke Spuren eintre-
tender Zersetzung sich zeigen, in welchen Fällen der Sarg sofort nach der Zweiten
 
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