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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0624
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Leichenschau geschlossen werden nurß; der geschlossene Sarg soll nicht mehr geöffnet
werden.

Z 17. Den Angehörigen der Verstorbenen ist der Zutritt zu den Zellen wäh-
rend des Tages gestattet, mit Ausnahme der am Schluß des vorhergehenden Para-
graphen genannten Fälle, wo der Zutritt erst nach Schluß des Sarges erlaubt
werden kann.

Andere Personen haben keinen Zutritt, ebenso wenig darf der Leichnam der
öffentlichen Besichtigung ausgesetzt werden.

Z 18. Den Angehörigen ist gestattet, die Zelle, den Sarg und die Einsegnungs-
halle mit Pflanzen zu schmücken, in welchem Umfang dies geschehen darf, schreibt oie
Friedhof-Kommission vor.

8 19. Alle Bestattungen müssen, dringende Fälle ausgenommen, morgens vor
10 Uhr, nachmittaAs im Winter nach 2 Uhr, im Sommer nach 4 Uhr stattfinden.

Z 20. Die Lerchenbegleitung versammelt sich in der Halle der Leichenhalle, wo
die kirchlichen Feierlichkeiten und Ansprachen gehalten werden.

Von da wird der Sarg durch die Leichenträger zum Grab gefahren. Aus-
nahmsweise kann dies mit Genehmigung der Friedhof-Kommission durch andere
Personen geschehen, jedoch ohne daß deswegen von dem bezüglichen klassenmäßigen
Kostenbetrag ein Abzug eintritt.

8 21. Äuf dem Weg zum Grabe, sowie an dieseuflselbst kann Trauermusik und
Trauergesang stattfinden, doch ist hierzu die Genehmigung der Friedhof-Kommission
einzuholen.

8 22. Leichen, welche aus irgend einem Grunde länger als vier Tage in einer
der ftädtischen Leichenhallen aufbewahrt werden müssen, sollen in einem Zinksarg
beigesetzt werden.

III. Friedhof-Ordnung.

8 23. Der Friedhof ist die regelmäßige Begräbnisstätte aller in hiesiger Ge-
meinde Verstorbenen.

Den Jsraeliten ist gestattet, Leichen von Angehörigen ihres Bekenntnisses auf
dem israelitischen Friedhof zu beerdigen.

Bezüglich des letzteren und der Beerdigung auf demselben finden die Bestim-
mungen dieser Leichen- und Friedhof-Ordnung, für die auf dem israelitischen Fried-
hof errichtete Leichenhalle insbesondere die Bestimmungen der 88 H, t3,14,15
und 16 gleichmäßig Anwendung.

Zur Beerdigung auswärts Gestorbener auf dem hiesigen Friedhof ist die Erlaub-
nis der Friedhof-Kommission und, wenn der Tote nicht hiesiger Einwohner bdzw.
das Kind eines solchen war, die Entrichtung der hierfür vorgesehenen besonderen
Taxen erforderlrch.

8 24. Die unmittelbare Aufsicht über den Friedhof führt der Friedhofaufseher,
dessen Anordnungen auf detn Friedhof das übrige Leichenpersonal unbedingt Folge
zu leisten hat.

8 25. Der Friedhof ist in allgemeine Leichenfelder für Erwachsene, die mit
römischen Zahlen, und in solche für Kinder, die mit arabischen Zahlen bezeichnet
sind, eingeteilt; die Gräber werden in Reihen, von denen jeweils die fünfte mit der
entsprechenden arabischen Zahl zu bezeichnen ist, angelegt.

Außerdem sind bestimmte Plätze des Friedhofs für Familiengrabstätten vorge-
sehen; die Plätze sind nach römischen Buchstaben und die einzelnen Gräber nach
fortlaufenden Zahlen geordnet

Auskunft über sämtliche Gräber sowie über alles, was den Friedhof betrifft, hat
nur der Friedhofaufseher zu erteilen.

8 26. Ueber die allgemeinen Leichenfelder, sowie über die Familiengräber führt
der Friedhofaufseher getrennte Bücher, in deren ersterem die Nummer des Leichen-
feldes, die Zahl der Gräberreihe, die Nummer des Grabes, Namen, Geschlecht und
Alter des Gestorbenen, sowie Tag, Monat und Jahr der Beerdigung angegeben ist;
in dem Buch über die Familiengräber werden außer den obengenannten Aufzeich-
nungen der Buchstabe der Plätze und die Nummer des Grabes eingetragen.

Diese Bücher werden doppelt geführt und je ein Exemplar auf dem Bureau der
Friedhof-Kommission, das andere bei dem Friedhofaufseher aufbewahrt.

Einsicht in diese Bücher ist jedermann gestattet.
 
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