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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0625
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8 27. Jedes Grab für Erwachsene muß 2,10 m lang, 0,75 m breit und 1,50 m
tief, für Kinder unter 10 Jahren 1,50 m lang, 0,60 m breit und 1,00 m tief sein.

Zwischen allen Gräbern muß ein Zwischenraum von mindestens 0,30 m bleiben.

Z 28. Unmittelbar nach der Beerdigung müssen die Gräber von dem Toten-
gräber ausgefüllt werden.

Die Hinterbliebenen dürfen ein Grab erst dann, wenn die Reihe, in welcher das
Grab liegt, und die folgende belegt ist^ einfassen, bepflanzen und mit einem Grab-
- stein versehen; die Zeit der Vornahme dieser Arbeiten ist dem Friedhofaufseher vorher
schriftlich anzuzeigen.

Z 29. Es bleibt den Hinterbliebenen anheim gestellt, die Bepflanzung der Gräber
felbst zu besorgen oder durch einen Gärtner besor gen zu lassen.

Für die Handlungen der Beauftragten, sow eit ste nicht zu strafrechtlicher Ver-
folgung Veranlassung geben, bleiben die Hinterbliebenen mitverantwortlich.

DieGräber auf den allgemeinenLeichenfeldern dürfen nur mit niedrigenBlumen
und Gesträuchen, welche die Höhe von 1m nicht überschreiten und die Grundfläche
des Grabes nicht überhänqen, bepflanzt werden; dasselbe gilt für die Familien-
gräber in den vorderen Reihen; in den hinteren Reihen, und wo nur eine Reihe
vorhanden ist, dürfen mit Genehmigung der Friedhof-Kommission auch höhere
Pflanzen eingesetzt werden.

Die Anpflanzung von Bäumen oder Gesträuchen, welche genießbare Früchte
tragen, ist untersagt und es ist ferner untersagt, ohne schriftlich eingeholte Erlaubnis
der Friedhof-Kommission Bäume oder Sträucher außerhalb der Grabstätten zu
pflanzen, zu versetzen und zu entfernen.

Bänke oder Stühle dürfen dauernd nur auf dem zu Familiengräbern gehörigen
Gelände aufgestellt werden.

8 30. Es ist gestattet, die Gräber auf den allgemeinen Leichenfeldern mit hölzer-
nen Kreuzen, deren Breite jedoch diejenige des Grabes nicht überschreiten darf, zu
versehen; dieselben müssen durch den Friedhofaufseher gegen die hierfür vorgesehene
Gebühr gesetzt werden.

Einfassungen dürfen nur aus Steinen und nur innerhalb der Grundfläche des
Grabes gesetzt werden.

Ebendaselbst dürfen mit Genehmigung der Friedhof-Kommission — stehe Z 33
— Denkmale von Stein oder Metall gegen Entrichtung einer besonderen Taxe auft
gestellt werden; die Breite derselben darf jedoch die Grundfläche des Grabes ebenfallS
nicht überschreiten. Jedes Denkmal muß eine Unterlage von starken Schwellen aus
Eichenholz und einer Steinplatte erhalten; gemauerte Fundamente stnd untersagt.

Die Zeit der Vornahme dieser Arbeiten ist dem Friedhofaufseher vorher anzu-
zeigen. Sechs Wochen vor Jnangriffnahme der Umgrabung eines Leichenfeldes
werden die Eigentümer der dort befindlichen Grabsteine wiederholt öffentlich aufge-
fordert, dieselben zu entfernen; Grabsteine, welche innerhalb dieser Frist nicht ent-
fernt stnd, fallen der Stadt anheim.

8 31. An den von der Friedhof-Kommisston bestimmten Plätzen werden sowohl
einzelne als auch Familiengrabstätten, bisher sogen. Kaufgräber, gegen die festge-
setzte Taxe und unter den in der Anlage enthaltenen Bedingungen abgegeben.

Die Fläche einer solchen Grabstätte ist 2,40 w lang und 1,20 m breit.

Der Friedhofaufseher hat über die Grabstätten jede Auskunft zu erteilen, unter
thunlichster Rücksichtnahme auf die Wünsche der Beteiligten die Plätze anzuweisen,
die Aufträge entgegenzunehmen und dieselben behufs weiterer Behandlung der Fried-
Hof-Kommisston zu übermitteln.

8 32, Die Familiengräber dürfen ausnahmsweise auch als Gruften hergerichtet
werden. Bezüglich derselben wird bestimmt:

1. Sie dürfen nur mit Genehmigung der FriedhostKommisston nach Anhörung
des Stadtbauamtes errichtet werden.

Die erforderlichen Pläne sind zur Genehmigung vor Jnangriffnahme der Arbeit
der Friedhof-Kommisston vorzulegen.

Die Umfassungswände der Gruften sind aus hartgebrannten Backsteinen in der
Stärke von windestens 1^/2 Normalsteinen---38 em und mit Cement gemauert her-
zustellen.

Das abschließende Gewölbe ist ebenfalls aus hartgebrannten Backsteinen in der
Stärke eines gestreckten Steines —25em mit Cement auszuführen.
 
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