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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0628
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171

Liegt der Sterbeort außerhalb des Großherzogtums Baden, so darf die Ge-
nehmigung des Bezirksamtes zurFeuerbestattung nur auf Grund einer Bescheinigung
der mit der Aufklärung des Todesfalles befaßt gewesenen auswärtigen Behörde
erfolgen, daß der Feuerbestattung ein Hindernis nicht im Wege steht.

Z 41. Wird die Genehmigung erteilt, so stellt das Bezirksamt den nachsuchenden
Angehörigen einen schriftlichen Genehmigungsbescheid zu und setzt hiervon den Groß-
herzoglichen Bezirksarzt und die Friedhof-Kommission in Kenntnis.

Z 42. Leichen von auswärts verstorbenen Personen, welche hier zur Verbrennung
kommen sollen, dürfen erst dann hierher gebracht werden, wenn die nach 8 2 ff.
dieser Vorschrift erforderliche bezirksamtliche Genehmigung zur Feuerbestattung er-
teilt ist.

Solche Leichen sind unmittelbar nach der Ankunft in die Feuerbestattungsanstalt,
oder, wenn deren Einäscherung ausnahmsweise nicht sofort erfolgen kann, zunächü
in die Leichenhalle zu verbringen, und hat deren Verbrennung, wenn möglich, noch
am gleichen, spätestens aber am folgenden Tage stattzufinden.

Z 43. Die Einsegnungsfeierlichkeiten für hier Verstorbene finden in der Regel
in der Leichenhalle statt, worauf die Leiche im Zuge nach der Feuerbestattungsanstalt
verbracbt wird.

Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Feierlichkeiten auch in der Feuer-
bestattungsanstalt, wohin in diesem Falle die Leiche vorher zu verbringen ist, ab-
gehalterr werden.

Z 44. Hinsichtlich der Feuerbestattung selbst wird Folgendes bestimmt:

a) Die Größe des Sarges, welcher nicht mit metallenen Zierraten versehen sein
soll, darf solgende Dimensionen nicht überschreiten: Länge 2,25 m, Breite 0,75 w,
Höhe 0,68 m.

b) Nach Ankunft der Leiche in der Feuerbestattungsanstalt wird der Sarg auf
den dort befindlichen Sarkophag gestellt und mit diesem nach Beendigung der Einseg-
nungsfeierlichkeiten in den unteren Raum der Feuerbestattungsanstalt durch hydraü-
lifche Vorrichtung versenkt, während sich gleichzeitig die Einsenkungsöffnung geräusch-
los wieder schließt; im unteren Raum wird der'Sarg von dem Personal auf den
eisernen Verbrennungswagen verbracht und sodann mittels Schienen in den Ver-
brennungsraum geschoben, worauf unmittelbnr der eigentliche Verbrennungsakt
beginnt.

e) Der Verbrenmmgsakt muß so geleitet werden, daß während des ganzen Vor-
gangs weder gefärbter Nauch dem Kamin entsteigt, noch irgend welcher Geruch wahr-
nehnlbar wird.

8 45. Während des Feuerbestattungsvorgangs diirfen sich außer den mit der Aus-
führung und Ueberwachung beauftragten Personen nur die erwachsenen Angehö-
rigen des Verstorbenen im Vorraum des Verbrennungsofens aufhalten.

Die Beobachtung des Verbrennungsaktes selbst ist in der Regel nur dem oben
genannten Dienstpersonal und fur diejenigen Fälle, in welchen die fragliche Beobach-
tung durch einen Sanitätsbeamten aus besonderem Anlaß dringend geboten ist, dem
Großh. Bezirksarzt gestattet.

Ausnahmsweise kann die Erlaubnis hierzu von der Friedhof-Kommission auch
den nüchsten Leidtragenden, sowie mit Zustimmung der letzteren solchen Personen er-
teilt werden, welche an der Beobachtung ein wissenschaftliches oder technisches Jnter-
esse haben.

8 46. Die Aschenreste, welche den Hinterbliebenen nach ihrem Wunsch entweder
in geschlossenen Holzkistchen oder Gefäßen von gebranntein Thon oder in zugelöteten
Blechbüchsen übergeben werden, können entweder auf dem Friedhof beerdigt oder
ebendaselbst oberirdisch aufbewahrt oder anch von den Hinterbliebenen in eigene Ver-
wahrung genommen werden.

Maßgebend ist in dieser Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder die Anordnung
des Verstorbenen, in Ermangelung solcher der Wunsch derjenigen Personen, welche
für die Bestattung sorgen.

Sämtliche Ärten von Behältern im Sinne des Absatzes 1 dieses Paragraphen
werden in vorschriftsmüßiger Beschaffenheit von der Friedhof-Komttnssion stets vor-
rätig gehalten.

Z 47. Jm Einzelnen gelten hinsichtlich der Verwahrnng der Aschenreste solgende
Bestimmungen:
 
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