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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0629
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172

1. Soweit durch den Verstorbenen oder dessen Hinterbliebene nichts anderes be-
stimmt ist, werdendie Aschenreste auf dem hiesigen Friedhof in den hierzu vom Stadt-
rat besonders zu bestimmenden Leichenfeldern 0,60 m tief unter der Bodenfläche bei-
gesetzt und zwar mit einer Nuhezeit von 15 Jahren.

Jeder Grabplatz ist 70 em lang und 60 em breit; es dürfen in einem solchen
Grab bis zu vier Aschenresten von Angehörigen der Familie (s. Z. 2) beigesetzt werden.

Jm Uebrigen finden bezüglich derartiger Graber die U 28, 29, 30 der Friedhof-
ordnung stnngemäße Anwendung.

2. Auf den allgemeinen Leichenfeldern können in bereits belegte Gräber Aschen-
reste von Gliedern der Familie, von Abkömmlingen oder nüchsten Anverwandten des
Beerdigten und zwar in das Grab eines Erwachsenen bis zu acht, in das eines Kindes
bis zu vier eingelegt werden; die Umgrabung wird jedoch dadurch in keiner Weise
beeinflußt.

3. Auf Wunsch können unter den vom Stadtrat festzusetzenden Bedingungen be-
sondere Familiengrabstätten für Beisetzung von Aschenresten abgegeben werden.

Die Beisetzung der Asche in einer solchen Familiengrabstätte, deren Fläche 1,20 m
lang und 0,80 m breit sein soll, kann auch in der Weise erfolgen, daß unterirdische
gemauerte Gruften dafür hergestellt werden, auf welche indessen Z 32 der Leichen-
und Friedhofordnung keine Anwendung findet.

Für dieoberirdische Aufstellung von Aschenbehältern (Urnen) in solchen Fa-
miliengrabstätten bedarf es der besonderen Genehmigung der Friedhof-Kommission,
welcher vorher Zeichnungen mit genauer Maßangabe einzureichen sind.

4. Jn Familiengrabstätten, welche bereits für die Bestattung von Leichen in
Gebrauch genommen stnd, ist die Beisetzung von Aschenresten ebenfalls gestattet; zu
diesem Zweck darf die Oeffnung des Grabes auch schon vor Ablauf von 25 Jahren,
jedoch nur bis zu einer Tiefe von 60 Centimeter stattfinden.

5. Endlich kann die Beisetzung der Aschenreste in besonders dazu bestimmten
und von der Friedhof-Kommission stets vorrätig gehaltenen Gefäßen von gebrann-
tem Thon (Urnen) auch in der Halle der Feuerbestattungsanstalt stattfinden, soweit
dortselbst Nischen vorhanden stnd.

Die näheren Bestimmungen über die für Abgabe dieser Nischen zu erhebenden
Taxen und nber die Art der Ürnenbeisetzung in denselben trifft der Stadtrat.

tz 48. Die Aufsicht über die Feuerbestattungsanstalt liegt dem Friedhofaufseher
ob, dessen Anordnungen sich das übrige Personal nach Maßgabe der vom Stadtrat zu
erlassenden besonderen Dienstweisung zu fügen hat.

tz 49. Ueber die zur Ausnahme der Äschenreste bestimmten Leichenfelder, sowie
über die in Familiengräbern und Nischen beigesetzten und die an die Ängehörigen ab-
gegebenen Aschenreste hat der Friedhofaufseher getrennte Bücher zu sühren. Auf diese
Bücher sindet der ß 26 der Friedhofordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß in
dieselben außer den dort vorgeschriebenen Angaben noch für jeden einzelnen Aschen-
rest Tag, Monat und Jahr der Verbrennung einzutragen ist.

Z 50. Jm Falle der Feuerbestattung kann die zweite Besichtigung der Leiche
durch den Leichenschauer (8 6ff. der Verordnung vom 16. Dezember 1875, Ges.-u. V.-
O.-Blatt S. 369) unterbleiben und finden die 88Hff- der Verordnung entsprechende
Anwendung.

V. Schlußbestimmungen.

8 51. Für den Besuch des Friedhofs gelten folgende Vorschriften:

1) Der untere Eingang des Friedhofs am Steigerweg ist im Sommer von 6 Uhr
morgens, im Winter von Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang geöffnet.

Eine Viertelstunde vor dem Schließen des Thores wird ein Zeichen mit der Glocke
gegeben, worauf jedermann den Friedhof zu verlaffen hat.

2) Jeder Besucher hat ein anständiges, ruhiges, der Würde des Orts angemessenes
Benehmen zu bewahren.

3) Das Betreten der Leichenfelder ist nur den Beamten des Friedhofs, der Leichen-
begleitung, den Angehörigen der dort Ruhenden oder den mit dcr Pflege der Gräber
Beauftragten gestattet.

4) Mndern ohne Begleitung Erwachsener ist der Vesuch des Friedhofs unter-
sagt, auch dürfen keine Kinderwagen in denselben gebracht werden; dagegen haben
Fahrstühle, in wclchen einzelne kranke Personen gefahren werden, Einlaß.
 
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