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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0633
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Wird eine Leiche von auswärts direkt dahin gebracht 20

wird dieselbe zuerst für kürzere oder längere Zeit in das Leichenhaus gebracht,
so erhöht stch diese Taxe um 15 -F.

31. Die Einäscheruna einer Leiche mit allen zu diesem Zweck notwendigen Vor-
richtungen bis zur Ablieferung bezw. einschließlich der Beerdigung der Asche in den
zu deren Aufnahme besonders bestimmten allgemeinen Leichenfeldern 25

jede unmittelbar darauf folgende.10 °F.

Finden mehrere Einäscherungen unmittelbar nacheinander statt, so werden die
Gesamtkosten auf die einzelnen Bestattungen verteilt.

32. Ein Kästchen von Holz . . . . 1°^ 50^

33. Eine Kapsel von Blech . . . . 1 „ 50 „

34. Ein verzierter Sarkophag aus Thon . 10 „

Ein gleicher in Majolika-Ausführung . 15 „

35. Für alle Leistungen, für welche hier eine Taxe nicht vorgesehen ist, wird
diese im einzelnen Fall von der Friedhofs-Kommission festgesetzt.

I). Friedhofs-Taxen.

1. Die in ß 31 der Leichen- und Friedhof-Ordnung bezeichneten Gräber werden
unter folgenden Bedingungen abgegeben:

a. Die Fläche eines Familiengrabs mißt 2,40 m in der Länge und 1,20 m in der
Breite; werden zwei oder mehrere Gräber nebeneinander abgegeben, so fällt der in
tz 27 der Leichen- und Friedhof-Ordnung vorgeschriebene Zwischenraum weg; werden
jedoch zwei oder mehrere hinter einander liegende Gräber abgegeben, so muß der vor-
geschriebene Zwischenraum dazu genommen werden und wird besonders berechnet.

b. Das Recht auf ein solches Grab dauert 40 Jahre vom Tag der Uebernahme;
nach Ablauf dieser Frist fallen die Gräber der Stadt anheim, wenn nicht die Fort-
dauer des Rechts auf weitere 40 Jahre durch jeweilige Erlegung der festgesetzten Taxe
erworben wird.

e. Der Stadtrat kann die Verlängerung des Rechts versagen, wenn eine ander-
weite Verwendung des Platzes für angemessen erachtet wird.

ä. Diese Gräber dürfen nur für die Glieder der Familie des Uebernehmers oder
dessen Abkömmlinge, sowie deren nächste Verwandte benützt werden; Abgabe oder
Tausch eines unbelegten Grabes an aadere darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung
der Friedhofs-Kommisston erfolgen, in welchem Fall sich die Benützungsdauer vom
Tag der ersten Uebernahme berechnet; wird die Genehmigung nicht eingeholt, so hat
der neue Uebernehmer die volle Taxe nachzuzahlen.

e. Werden die Gräber oder Gruften, sowie deren Denkmale, Einfassungen und
Anpflanzungen nicht ordnungsgemäß unterhalten, so fallen diese samt Zubehör ein
Jahr nach der den Angehörigen oder deren Bevollmächtigken oder, weun diese nicht
zu ermitteln sind, auf offentlicheni Wege zugestellten Mahnung an die Stadt zurück,
wenn die Angehörigen nicht innerhalb dieses Jahres ihren Verpflichtungen nachkom-
men und die inzwischen von der Friedhoss-Kommission für die Unterhaltung aufge-
wendeten Kosten ersetzen.

k. Bei Heimfall der Gräber verfügt der Stadtrat über die vorhandenen Grab-
denkmale und Einfassungen, soweit dieselben auf öffentliche Aufforderung von den
Erwerbern dieser Grabstatten oder deren Rechtsnachfolgern nicht entfernt werden.

Z. Die Abgabe erfolgt gegen Erlegung der festgesetzten Taxe und unter Zustel-
lung einer vom Stadtrat gefertigten Urkunde.

Es sind folgende Taxen bestimmt:

a. in erster Reihe ein Grab.125-^

jedes weitere Grab.100 „

d. in zweiter und dritter Reihe ein Grab . 90 „

jedes weitere Grab.70 „

Kleinere Geländeabschnitte werden nach dem Flächengehalt und nach der für ein-
zelne Gräber ausgeworfenen Taxe berechnet.

Für Verlängerung des Benützungsrechtes auf weitere 40 Jahre ist für je ein
Grab die Hälfte der erstmaligen Taxe zu entrichten.

d. Zur Aufnahme von Aschenresten werden Familiengrabstätten abgegeben von
1,20 m Länge und 0,80 m Breite gegen folgende Taxen:
 
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