Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0634
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
177

s. in erster und zweiter Neihe ein Grab . .50°^

jedes weitere Grab . . . . . . 40 „

d. in den übrigen Reihen ein Grab . . . 40 „

jedes weitere Grab . . . . . . 30 „

Jm Uebrigen gelten für die Aschengräber die Bestimmungen a bis d.

L. Jn je eine Familiengrabstätte d dürfen innerbalb der 40 Jahre unter den in
ä benannten Bedingungen 4 Aschenreste beigesetzt werden, in eine Familiengrabstätte
a deren 10.

Jn je einem schon belegten Familiengrab a dürfen in demselben Zeitraum noch
6 Aschenreste beigesetzt werden, die Benützung zu einer zweiten Erdbestattung wird
dadurch nicht aufgehoben.

Auch für die Aschengräber in Familiengrabstätten gilt die Dauer der Umgra-
bungsperiode von 15 Jahren.

2. Benützung des Friedhofes:

a. Zur Beerdigung Auswärtiger (siehe 8 23 Abs. 3 der Leichen- und
Friedhof-Ordnung)

für Erwachsene . . . . 50 ^

für Kinder unter 15 Jahren . 25 „

d. zur Beisetzung von Aschenresten Auswärtiger
für je eme Asche . . . . 25^5.

Bei der Beisetzung der Asche eines auswärtigen Zeichners von Anteilscheinen oder
dessen Frau oder Kinder in einer Urnennische der Feuerbestattungshalle wird dieser
Betrag nicht erhoben.

3. Erlaubnis zum Aufstellen von Grabdenkmalen auf den allgemeinen Leichen-
feldern.

a. für Denkmale von Metall bis zu 2001

über200KZ 20 „
d. für Denkmale von Stein bis zu 0,15edm 1 „

über 0,15edm 20 „

Außerdem hat der Bildhauer zu entrichten für jedes Denkmal von Stein oder
Metall

a. auf den allgemeinen Leichenfeldern für Kinder . 1

d. „ „ „ „ für Erwachsene 2 „

e. auf Familiengräbern.. 3 „

4. Das Setzen von Holzkreuzen auf den allgemeinen Leichenfeldern 50

5. Ausgraben von Fundamenten, sowohl für Grabsteine als für Einfassungen oder
Gruften, einschließlich der Entfernung der Erde wird mit 4 für den Kubikmeter
berechnet.

6. Das Entfernen der bei dem Ausheben eines Grabes in einem Familiengrab

sich ergebenden Erde.1 50 ^

7. Jedes Ausgraben einer Leiche.40 „

8. Die Wiederbeerdigung in einer Familiengrabstätte. . . . 20 „

Finden diese Arbeiten 10 Jahre nach der Beerdigung statt, so ermäßigen sich diese

Taxen auf die Hälfte.

9. Die Beisetzung der Asche eines auswärts Verstorbenen in einer Familiengrab-
stätte 5

10. Für alle außergewöhnlichen Leistungen, für welche in dieser Taxordnung eine
Gebühr nicht aufgesuhrt ist, wird besondere Rechnung ausgestellt, welche vor ihrer
Anforderung von.der Friedhofs-Kommission geprüft und dem Stadtrat zur Geneh-
migung vorgelegt wird.

Beiträge zur Amortisation der Baukosten der Feuer-

bestattungsanstalt.

. , Die folgenden Beträge fließen nicht in die Friedhofkasse, sondern in den Amorti-
b'^tonsfond, aus welchem alljährlich nach Maßgabe der aus diesen Einnahmen zur
Verfügung stehenden Summe die entsprechende Anzahl der durch das Loos zu bestim-
?nenden Anteilscheine zurückbezahlt wird. Nach vollendeter Amortisation fällt die Er-
hebung dieser Beiträge weg.

Für je eine Feuerbestattung.20 -F

12
 
Annotationen