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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0635
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178

Der Stadtrat kann bei Minderbemittelten auf begründetes Ansuchcn von Er-
hebung dieser Beiträge Umgang nehmen.

2. Für das Benützungsrecht einer Urnennische für 20 Jahre . . . 40-^5

Jn einer Nische können zwei Aschenreste beigesetzt werden.

An Zeichner von Anteilscheinen oder deren Frauen oder Kinder werden die-
selben, der Zahl der genommenen Anteilscheine entsprechend, so lange unbesetzte Nischen
vorhanden stnd, unentgeltlich abgegeben.

3. Für eine Marmortafel mit Schrauben 15

li'. Besondere Bestimmungen bezüglich der Feuerbestattung

Auswärtiger.

1. Von Auswärtigen, welche hier eine Leiche durch Feuer bestatten lassen wollen,
ist ein Kostenvorschuß zu leisten, der, wenn eine Leichenfeierlichkeit verlangt wird,
110 und, wenn eine solche nicht gewünscht wird, 100 beträgt und an den Leichen-
ordner einzusenden ist. Die Abrechnung findet alsbald nach Ankunft der Leiche in der
Anstalt durch den Leichenordner mit dem Leichenbegleiter statt.

2. Wird von Auswärtigen die Zustellung des Genehmigungsbescheides auf tele-
graphischem Wege gewünscht, so sind dem Gesuch 1 ^ 20 ^ für das Telegramm bei-
zufügen.

3. Die Zeit der Ankunft der Leiche hier ist dem Leichenordner (Telegramm-
Adresse: Leichenordner Heidelberg) durch Einschreibebrief oder telegraphisch so recht-
zeitig anzumelden, daß die nötigen Anordnungen zur sofortigen Empfangnahme der
Leiche noch getroffen werden können.

4. Soll aus Orten der näheren oder ferneren Umgebung der Transport der
Leiche im Leichenwagen geschehen, so wird dieselbe auf Verlangen durch den hiesigen
Leichenwagen abgeholt und ist die zur Abholung im Leichenhause bestimmte Stunde
und die Wohnung, sowie die Zeit des Eintreffens des Wagens im Weichbild der Stadt
dem hiesigen Leichenvrdner rechtzeitig mitzuteilen.

5. Uebersärge werden nicht Mückgeliefert, sondern bleiben auf dem Friedhofe.

XVI. Gebühren-Taris

für das Vorzeigen der Sehenswürdigkerten des Heidelberger Schlosses.

Für die Vorzeigung oes Jnneru der Schloßruine einschl. des großen Fasses:

Für eine Person, die allein geführt wird.1 Mk. — Pfg.

Für zwei oder drei Personen, die gleichzeitig geführt werden,

zusammen.1 „ 50 „

Für vier oder mehr Personen, die gleichzeitig geführt werden,

für jede Person.— „ 50 „

L. Für die Vorzeigung des großen Fasses allein:

Für eine Person, der dasselbe allein vorgezeigt wird . . . — Mk. 20Pfg.

Für Zwei und drei Personen, denen dasselbe gleichzeitig vorge-

zeigt wird, zusammen.— „ 30 „

Für vier und mehr Personen, denen dasselbe gleichzeitig gezeigt

wird, für jede Person. — „ 10 „

Dabei werden nur solche Personen, welche über zehn Jahre alt sind, in Berechnung
gezogen.

XVII. Städtische Kunst- nnd Altertnmer-Sainmlung

im Friedrichsbau des Schlosses (z. Z. vorübergehend imOtto-Heinrichsbau).

EintriLLskarten an der Kasse im Schloßhof.

a. Einzelkarte ..0,40 Mk.

d. Gesellschaften (Vereine) von mehr als 10 Personen, je 2 Tcilnehmer auf
eille Karte
 
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