Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0637
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
a. Wenn sie eine der Gewerbsteuer unterliegende Unternehmung begonnen
haben, aber noch nicht zur Gewerbsteuer angelegt stnd;

b. wenn stch ihr Betriebskapital nach dem Stand der maßgebenden Verhält-
nisse am 1. April des Jahres über den bereits besteuerten Betrag um mindestens
5 Prozent und mindestens um 700 Mark erhöht hat.

III. Jn Bezug auf die Einkommensteuer: Der Einkommensteuer unter-
liegt — vorbehaltlich der im Gesetze vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen
— das gesamte in Geld, Geldeswert oder in Selbstbenützung bestehende Einkommen,
welches einer Person aus im Großherzogtum gelegenen Grundstücken und Gebäuden,
aus auf solchen Liegenschaften ruhenden Grundrechten und Grundgefällen, aus im
Großherzogtum betriebener Land- und Forstwirtschaft und den daselbst betriebenen
Gewerben, aus öffentlichem oder privatem Dienstverhältnis, aus wissenschaftlichem
oder künstlerischem Beruf oder irgend anderer gewinnbringendenBeschäftigung, sowie
aus Kapitalvermögen, Renten und anderen derartigen Bezügen im Laufe eines Jah-
res zufließt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es von anderen Steuern bereits ge-
troffen wird oder nicht.

Dem Einkommen eines Steuerpflichtigen wird das Einkommen seiner Ehefrau,
sowie das aus dem Gesamtgut einer von ihm eingegangenen ehelichen Gütergemein-
schaft fließendeEinkommen, ferner dasjenige aus demVermögen seinerKinder, soweit
ihm an deren Vermögen die Nutznießung zusteht, zugerechnet. Die Hinzurechnung
des aus eigener Erwerbsthätigkeit fließenden Einkommens der Ehefrau findet jedoch
nur statt, wenn dieses den Betrag von 500 Mk. jährlich erreicht.

Steuerpflichtig stnd:

Natürliche Personen und zwar:

I. mit ihrem gesamten steuerbaren Einkommen:

1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des Reichsgesetzes
vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend, ihren Wohnsitz
(Aufenthalt) im Großherzogtum haben und daselbst nach ß 2 jenes Gesetzes besteuert
werden oürfen;

2. Reichsausländer, welche, ohne einen Wohnsitz und eine entsprechende Be-
steuerung in ihrem Heimatsstaate nachweisen zu können, einen Wohnsitz (Aufenthalt)
im Großherzogtum haben, vorausgesetzt, daß dies seit mindestens einem Jahre der
Fall ist, oder aber daß ste im Großherzogtum eine auf Gewinn gerichtete Thätigkeit
ausüben;

N. nur mit ihremEinkommen aus im Großherzogtum gelegenemGrundbesitze (ein-
schließlich von Gebäuden) und den daselbst betriebenen Gewerben, sowie mit ihren
Gehalts-, Pensions- und Wartegeldbezügen aus einer badischen Staatskasse.

1. Landes- und sonstige Reichsangehörige, welche im Sinne des Reichsgesetzes
vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung Letreffend, ihren Wohnsitz
(Aufenthalt) nicht im Großherzogtum haben;

2. Reichsausländer, welche nicht unter I Ziffer 2 fallen.

L. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie Konsumvereine — mrt Ausnahme der-
jenigen, welche vorwiegend den gemeinschaftlichen Einkaufvon Wirtschaftsbedürfnissen
des landwirtschaftlichen Betriebs für die Vereinsmitglieder bezwecken — mit dem-
jenigen Teile ihres steuerbaren Einkommens, welcher ihrem Geschäftsbetrieb und
ihrem Grundbesitze (einschließlich von Gebäuden) im Großherzogtum entspricht.

Personen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Erhaltung
desselben zu bestreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhenden Lasten und
der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinsen) den Betrag von 500 Mk. jährlich
nicht erreicht, unterliegen der Einkommensteuer nicht. Auch sind Gehalte, Pensionen
uno Wartegelder, welche aus einer nichtbadischen Staatskasse bezogen werden, ferner
die Dienstbezüge (einschließlich der Militärpersonen) der Militärpersonen aus der
Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen, die Dienstbezüge der aktiven Gendarmen vom
Oberwachtmeister abwärts, sowie alle Sterbquartalbezüge steuerfrei.

Die Grundlage für die Veranlagung zur Einkommensteuer bildet das steuerbare
Jahreseinkommen des Pflichtigen und zwar bei einem neu zu veranlagenden nach
dem Stande seiner Einkommensverhältnisse au dem Tage, mit dem die Steuerpfficht
beginnt, im übrigen nach dem Stand der Einkommensverhältnisse am 1. April des
Jahres, in welchem er zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.
 
Annotationen