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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1904 — Heidelberg, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.2486#0639
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Die Steuerpflicht beginnt, wo Jenrand erstmals zu einem steuerbaren Zinsen-
oder Rentengenuß oder zu einem, eine neue Steuerpflicht begründenden Zuwachs an
steuerbarem Einkommen (61 Mk.) gelangt, dann, wenn die entscheidende Thatsache
vor dem 1. April eines Jahres oder auf diesen Tag eingetreten ist, mit dem betreffen-
den Jahre, sonst aber mit dem nächstfolgenden Jahre.

Wer durch Niederlaffung im Groffherzogtum steuerpflichtig wird, soll in allen
Fällen erst vom nüchsten Jahre an zur Kapitalrentensteuer beigezogen werden.

Die Steuerpflicht erlischt da, wo ein Zinsen- und Rentenbezug eines Steuer-
pflichtigen gänzlich aufgehört hat, mit dem 1. des Monats, in welchem diese Ver-
änderungen eingetreten sind, in allen anderen Fällen rücksichtlich des ab- oder über-
gegangenen oder zu befreienden Betrags dann, wenn die bezügliche Aenderung vor
dem 1. April eines Jahres oder auf letzteren Tag eingetreten ist, mit Beginn dieses,
sonst aber erst wit jenem des nächstfolgenden Jahres.

Jn der festgesetzten Frist haben alle jene Pflichtigen Steuererklärungen ein-
zureichen:

a. welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhältnisse vom l.April des be-
treffenden Jahres ein in der Gemeinde zu veränlagendes Zinsen- und Renten-
einkommen von mehr als 60 Mk. jährlich beziehen und noch nicht zur Kapitalrenten-
steuer veranlagt sind;

b. welche zur Rentensteuer zwar veranlagt sind, aber nach dem Stande ihrer Ver-
mögensverhältnisse vom 1. April ein steuerbares Zinsen- und Renteneinkommen be-
ziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag um mehr als 60 Mark übersteigt.

Ein besonderes Veranlägungsverfahren für die Feststellung der Gemeindesteuern
findet nicht statt, da die staatlichen Steuerkataster auch die Grurldlage für die Ge-
meindebesteuerung bilden.
 
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