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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0460
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417

Gebühren-Tarif fär die Gehäckbestätterei

<rm Bad. Hauptbahnhof in Heidelderg (auch giltig für die Main-Neckar-Bahn).

Die Gebühren, welche die Gepäckbestätterei für die Bestellung des Reisegepäcks rc.
und des Expreßgutes erheben darf, sind für das Bestättereigebiet *) Heidelberg wie
folgt festgesetzt:

I. Mürr öcrs Merrövirrgerr öes HepätKs
vom Aussteige-Perron oder von der Gepäckniederlage nach der Stadt und umgekehrt:

1. für einen Koffer ..... 30 ^

2. für mehrere Koffer, das Stück 20 ^

3. für sonstiges Gepäck „ „ 10 ^

Für ein einzelnes Stück darf eine Minimaltaxe von 20^ erhoben werden.

Für das Abladen und Abtragen des Gepäcks von dem Omnibus, Hotelfuhrwerken
und Droschken nach dem Gepäckbureau, sowie für das Abtragen des Gepäcks von den
Zügen zu den Omnibus, Hotelfuhrwerken und Droschken und Aufladen derselben,
ferner für das Verbringen des Handgepäcks von einem Zuge zum andern rc., darf für
jedes Stück eine Gebühr von 5 A erhoben werden.

Expreßgut-Verkehr der Eroßh. Ladischen Sahn.

Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, werden mit den nach-
stehenden Ausnahmen bei den Gepäckabfertigungsstellen zur Beförderung als Expreß-
gut von und nach solchen Stationen der deutschen Eisenbahnen angenommen. die für
den Gepäckverkehr eingerichtet sind und zwischen denen in den Tarifen direkte Sätze
bestehen.

Das Expreßgut wird auf Eisenbahn-Paketadresse abgefertigt. Die Ausfüllung
der Eisenbahn-Paketadresse liegt dem Absender ob. Auf eine Eisenbahn-Paketadresse
können bis zu 5 Stücke abgeliefert werden.

Die Annahme ist ausgeschlossen:

a. hinsichtlich der im tz 50 U 1, 3 und 4 der Verkehrsordnung verzeichneten
Gegenstände;

b. nach Stationen jenseits einer Grenzzollabfertigungsstelle;

e. wenn an dem Beförderungswege Orte mit getrennten Bahnhöfen gelegen sind,
zwischen denen von der Eisenbahn Gepäck nicht überführt wird.

Die im 8 50 L der Verkehrsordnung verzeichneten Gegenstände werden unter
folgenden Bedingungen zur Expreßgutbeförderung zugelassen:

a. die Stücke müssen fest verschlossen sein;

b. derJnhaltderStückeund der Wert, welcher den Höchstbetrag für die zu zahlende
Entschädigung bilden soll, sind anzugeben und auf der Eisenbahn-Paketadresse zu ver-
merken.

Wird der Wert oder das Jnteresse an der Lieferung auf mehr als 500 Mark an-
gegeben, so werden die Gegenstände zur Expreßqutbeförderung nicht angenommen.

Von Stationen innerhalb des deutschen Reichs nach badischen Stationen auf
fchweizerischem Gebiet und umgekehrt kann Expreßgut nur im Verkehr mit Basel Bad.
Bahnhof und Schaffhausen Badische Bahn abgefertigt werden. Die Absender oder
Empfänger müssen die Zollbehandlung persönlich oder durch Beauftragte bei den Zoll-
stellen der Bahnhöfe in Basel und in Schaffhauseu vornehmen lassen.

Jm Verkehr der auf schweizerischem Gebiet gelegenen badischen Stationen unter
sich kann Expreßgut abgefertigt werden.

Ferner kann Expreßgut im Verkehr zwischen badischen Stationen innerhalb des
deutschen Reichs und den badischen Bodenseeuferstationen Dingelsdorf, Hagnau, Jm-
menstaad, Mainau, Meersburg, Staad bei Konstanz, Unteruhldingen und Ueberlingen
Stadt, außerdem zwischen deu auf schweizerischem Gebiet gelegenen badischen Stationen
Basel und Schaffhausen und den genannten Bodenseeuferstationen abgefertigt werden.

Das BestLttereigebiet umfatzt die Stadt Heidelberg incl. des Stadtteils Neusnheim. Aus-
genommen davon sind das Schloß, sowie die östlich und südlich davon befindlichen, die am Klingen-
teichweg oberhalb der ersten Biegung beim Wasserfall gelegenen (mit Ausnahme des Giulmbergwegs,
nach welchem Sendungen bis zu lok^ Gewicht zugestellt werden) und die vor dem Karlstor gelegenen,
ferner im Stadtteil Neuenheim die nördlich und westlich, sowie von der Hirschgasse an östlich der zu-
sammenhLngenden Häuserreihen und der am Philosophenweg gelsgenen Gebiiude-
 
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