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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0472
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8 8.

Strafbestirnrnungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese ortspolizeiliche VorschrifL werden gemätz
H 49 und H 136 Polizeistrafgesetzbuch gestraft.

Wir nrachen befonders auf die Bestimmungen der 1 und 2, fowie aüf
§ 4 aufmerksarrr, wonach für die polizeilichen Meldungen künftighin die beson-
deren Formulare (bei Einzügen b l a n, ber Lluszügen g r ü n) zu verwenden
sind. Unberührt bleiben durch diefe Neuregelung des polizeilichen Melde-
wefens die Bestimmungen über die Meldungen zur Kranken- und Jnvaliden-
verficherung.

B. Das Vermieken von Schlafflellen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1889.

H 1. Wer sich mit dem Vermieten von Schlafstellen an Arbeitsgehilfen,
Dienstboten und Lehrlinge befaßt, hat vorher hiervon bei der Ortspolizei-
behörde Anzeige Zu erstatten. (tz 14 Gewerbe-Ordnung.)

ß 3. Der Vermieter von Schlasstellen ist verpslichtet, sur Gryaltung der Rein-
lichkeit, Sitte und Ordnung in den Schlafstellen Sorge zu tragen.

H 4. Personen, welche sich nicht durch ein von der Behörde ausgestelltes Legi-
timationspapier auszuweisen vermögen, dürfen nicht länger als eine Nacht beher-
bergt werden.

K 5. Das Vermieten von Schlafstellen in einer Wohnung an Personen beiderlei
Geschlechts ist untersagt.

Desgleichen dürfen in einem und demselben Hause Schlafstellen entweder nur
für männliche oder nur für weibliche Personen eingerichtet werden.

Z 6. Es darf keine größere Zahl von Personen zur gleichzeitigen Beherbergung
aufgenommen werden, als nach Verhältnis des Raumes und den vorhandenen Vetten
beherbergt werden können. Nötigenfalls wird dieseZahl von dem Bezirksamt festgestellt.

Ein Bett darf stets nur von erner Person benutzt werden.

H 7. Den Schläfern muß gestattet sein, sich auch nach den Arbeitsstunden in
der (schlafstelle aufzuhalten.

H 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß Z 136 Polizei-
Strafgesetzbuchs an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

o. Drr Neberwachung der von Privatpersonen gegen Enkgelk rn

Pflege gegebenen Nrnder.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. August 1889.

Z 1. Wer Kinder unter 7 Jahren, welche von Privatpersonen in Pflege gegeben
werden, gegen Entgelt in Pflege nehmen will, hat vor der Aufnahme unter
Vorlage der den Personenstand feststellenden Urkunde die Genehmigung der Orts-
polizeibebörde hiezu einzuholen. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn der
Pfleger bezüglich seines Leumunds, seiner Familien-, Erwerbs-, Wohnungs- und
sonstigen Verhältnisse die Garantie dafür bietet, daß dem Kinde bei ihm die nötige
Pflege und Fürsorge zu Teil wird.

Die Pfleger erhalten eine Genehmigungsurkunde, worauf der Name des Kindes
bezeichnet ist und die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung und eine bezirks-
ärztliche Belehrung über Ernährung und Pflege der Kinder enthalten sind, deren
genaue Beachtung den Pflegeeltern besonders Zur Pflicht gemacht wird.

Die Bürgermeister-Äemter haben die erforderliche ANgahl Jmpresse^ zu beschcffen
und den Pflegern vei Genehmiguilg der Pflege unentgeltlich abzugeben.

tz 2. Aendert der Pfleger seinen Wohnsitz oder seine Wohnung, oder wird das
Pflegeverhältnis durch Entlassung des Kindes aus der Pflege amgehoben, io hat er
dies binnen 3 Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
 
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