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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0473
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4

Jm Falle das Pflegekind stirbt, hat der Pfleger den Tod rm-
verzüglrch dem Leichenfchauer (H3 der Verordnung vom 16. Dezember 1875,
die samtätspolizeilichen Maßregeln inbezug auf Leichen- und Begräbnisstatten betr.)
und der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

Z 3. Die Ortspolizeibehörde verlässigt sich von Zeit zu Zeit über das Befinden
des Pflegekindes und die Art seiner Abwartung, veranlaßt die sofortige Abstellung
etwaiger Mißstände und zieht geeignetenfalls die erteilte Genehmigung wieder zurück.

tz 4. Die Pfleger sind verpflichtet, den Bezirksräten, den Mitgliedern der Armen-
behörde, in Orten, wo Frauenvereine bestehen, die die Ueberwachung der Pflegekinder
übernommen baben, den Mitgliedern dieser Vereine, der Ortspolizeibehörde und den
von ihr beauftragten Personen jederzeit den Zutritt zu der Wohnung des Pflegekindes
zu gewähren und jede geforderte Auskunft zu erteilen.

Der Pfleger ist verpflichtet, im Falle wirklicher Erkrankung
des Kindes einen approbierten Arzt beizuziehen.

8 5. Ueber die in der Gemeinde gegen Entgelt in Pflege gegebenen Kinder unter
7 Jahren hat die Ortspolizeibehörde ein Verzeichnis nach einem vomBezirksamt fest-
zustellenden Schema zu führen und jeweils auf 15. Januar und 15. Juli eine Ab-
schrift hievon dem Bezirksamte vorzulegen.

^ 6. Pfleger, welche den Bestimmnngen diestr Vorschrift zuwiderhandeln, werden
an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bls zu 8 Tagen bestraft.

v. Dre Schlretzung der Wohnungen;ur Nachtzeit.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Februar 1866.

Jeder Hauseingang muß während der Nacht von 11 Uhr an geschlossen sein.
Uebertretungen werden nach Maßgabe des 8 57 Ziff. 2 des P.-St.-G.-B. an Geld bis
zu 10 Mark bestraft.

L. Festsetzung der Polizeistunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. März 1877.

Die nächtliche Polizeistunde für die Stadt Heidelberg wird auf 12 Uhr festgesetzt.

Auszug

aus der bezirksamtlichen Verfügung vom 2. November 1891 Nr. 76067,
betreffend die Handhabung obiger Vorschrift

(ergangen an sämtliche Wirte der Stadt Heidelberg).

Eine Festsetzung der Polizeistunde auf eine spätere Stunde als 12 Uhr, ist durch
Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 22.Oktober 1864 ausdrücklich
verboten. Diese Verordnung räumt der Polizeibehörde nur die Befugnis ein, eine
Verlängerung der Polizeistunde bei besonderen Anlässen an einzelnen Tagen für alle
oder einzelne Wirtschaften zu gestatten. Ebenso können einzelne Wirtschaften, welche
zu diesem Zweck den Nachweis eines besonderen Bedürfnisses des Publikums zu er-
bringen haben, von der Polizeistunde vollständig befreit werden.

Bei durchaus strenger Durchführung der bestehenden Vorschriften müßte durch
die Schutzmannschaft der Eintritt der Polizeistunde eine Viertelstunde vorher, also um
11?/4 Uhr angekündigt werden, und es würden alsdann die nach eingetretener Polizei-
stunde, d. h. nach 12 Uhr noch in den Wirtschaften anwesenden Gäste, welche sich trotz
ergangener Mahnung nicht entfernt haben, behufs Bestrafung zur Anzeige gebracht
werden müssen; ebenso die Wirte, welche nach Eintritt der Polizeistunde (12Uhr) das
Wirtschaften nicht eingestellt oder ihre Gäste nicht an Entfernung gemahnt haben.

Um eine derartig strenge Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen, welche wohl
kaum im Jnteresse der Wirte gelegen sein dürfte, zu vermeiden, bestand bis jetzi dahier
die Uebung, daß für die Entfernung der Gäste aus den Wirtschaften nach Eintritt der
Polizeistunde ein gewisser Spielraum zugelassen wird, daßaberspätestens eine
(L-tunde nach Eirrtritt der Polizeistunde, also spätestens urn lUhr
die Wirtschaften geräu m t und geschlossen sein müssen. Wir stnd bereit,
gegen das Beibehalten dieser Uebung auch fernerhin nichts einzuwenden, erwarten
aber einerseits, daß die Wirte selbst die Gäste spätestens mit dem Eintritt der Polizei-
stunde (12 Uhr) zum Aufbruch mahnen und haben andererseits die Schutzmannschaft
 
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