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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0474
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angewiesen, jeweils um 12 Uhr, bezw. zwischen 12 und */4l Uhr den erfolgten Ein-
tritt der Polizeistunde in den Wirtschaften, soweit dieselben zu dieser Zeit nock
nicht geschlossen sind, anzukündigen. Dabei bemerken wir jedoch ausdrücklich, datz
auch ohne solche Ankündigung durch die Schutzmannschaft der Wirt
in jedem einzelnen Falle dafür verantwortlich ist, daß seine Wirtschaft spätestens
um 1 Uhr geräumt und geschlossen ist.

L'. Brsuch drr Wirtsrhasten und Tanstokale durch Schülrr.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 9. Juli 1879.

8 1. Den Schülern der Volks- oder Fortbildungsschule, sowie den Schülern
anderer Lehranstalten, sofern sie vermöge ihres Alters noch zum Besuch der Volks-
oder Fortbildungsschule verpflichtet wären, ist der Besuch der Wirtshäuser und
Tanzlokale untersagt.

Z 2. Vorstehendes Verbot findet keine Anwendung, wenn der Besuch unter Auf-
sicht der Eltern oder anderer geeigneter Fürsorger geschieht.

Es bleibt den Bezirksämtern jedoch vorbehalten, bei Erteilung der polizeilichen
Erlaubnis zur Abhaltung von öffentlichen Tanzbelustigungen die Zulassung von
Schülern (8 1) zu den Wirtschafts- und Tanzlokalitäten unbedingt zu untersagen.

(L. Polireiliche Nussrcht über die Hunde.

1. Die Hundstaxe. Gesetz vom 4. Mai 1896.

8 1. Für jeden über sechs Wochen alten Hund hat der Besitzer für das vom
I.Juni bis 31.Mai laufende Jahr (Taxjahr) eine Taxe zu entrichten, welche beträgt:

a. in Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern 8 Mark,

b. in Gemeinden von über 4000 Einwohnern 16 Mark.

Hat der Besitzer in keiner Gemeinde des Großherzogtums einen dauernden Auf-
enthalt. so beträgt die Taxe 8 Mark.

Für Hunde, die im Besitz des Deutschen Reiches oder eines Bundesstaates stehen,
ist eine Taxe nicht zu entrichten.

8 2. Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann die Erhebung
eines in die Gemeindekasse fließenden, für alle Hunde gleichmäßig festzusetzenden
Zuschlags zu der in 8 1 bestimmten Hundstaxe angeordnet werden, der jedoch die
Stufe des dort genannten Betrags nicht übersteigen darf.

Streitigkeiten über die Pflicht zur Entrichtung dieses Zuschlags entscheidet der
Verwaltungsgerichtshof.

8 3. Jeder über sechs Wochen alte Hund ist in der ersten Hälfte des Monats
Juni nach vorangegangener öffentlicher Bekanntmachung anzumelden.

Ueber sechs Wochen alte Hunde, welche nach diesem Termine bis zum 31. Mai
des nächsten Jahres in Besitz genommen oder in die Gemeinde eingebracht werden,
sind innerhalb vier Wochen nach der Besitzerlangung, beziehungsweise der Einbring-
ung, Hunde, welche erst nach dem Anmeldetermin das Alter von sechs Wochen errei-
chen, innerhalb vier Wochen nach diesem Zeitpunkt anzumelden.

Eine Anmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Besitz des Hundes in
der ersten Hälfte des Monats Juni, beziehungsweise vor Ablauf der vierwöchigen
Frist des zweiten Absatzes wieder aufgegeben wurde. Das gleiche gilt, wenn der
Hund an die Stelle eines anderen von demselben Befitzer in der gleichen Gemeinde
im laufenden Taxjahr schon vertaxten Hundes tritt.

8 4. Bei der Anmeldung ist zugleich die Taxe zu entrichten, sofern nicht der
Fall des 8 1 Absatz 3 vorliegt. Die für den angemeldeten Hund für das laufende
Taxjahr von demselben Besitzer nachweisbar im Großherzogtum bezahlte Taxe wird
hierbei in Anrechnung gebracht.

Für Hunde, welche nach 8 3 Absatz 2 im Monat Mai anzumelden sind, hat der
Besitzer bei der Anmeldung an dem nächsten allgemeinen Anmeldetermin (8 3 Abs. 1)
eine Taxe nicht zu entrichten.

8 5. Der Besitzer eines Hundes hat hinsichtlich der Taxe den Rückgriff auf den
Eigentümer.

8 6. Der Ertrag der in 8 1 bezeichneten Taxe fällt nach Abzug der Erhebungs-
flfflen zur Hälfte in die Staaiskasse und zur Hälfte in die Gemeindekasse, im Falle
des 8 1 Abfatz 2 ganz in die Staatskasse.
 
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