Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0477
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
8

K 4. Das Mitbringen von Hunden auf den Friedhof, in die Neckarbadeanstalten,
in den Stadt- und Neptunsgarten, in die Gartenanlagen des BismarckplatzeS, Mönch-
hofplatzes und um die Peterskirche, sowie in öffentliche Wirtschaften und in die-
jenigen öffentlichen Diensträume, in welchen ein bezügliches Verbot angeschlagen ist,
ist ebenso wie das Herumlaufenlaffen von Hunden an diesen Orten verboten. '

Z 5. Zuwiderhandlungen werden gemäß ZZ103, 58 Z. 1 P.-St.-G.-B. mit Geld-
strafen bis Zu 10 bezw. bis zu 20 Mark bestraft.

8 6. Die ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Januar 1891 (ehemals bezirkspoli-
zeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1878) in obigem Betreff wird aufgehoben.

II. Gesundheits-olizei.

L. Vollzug des Flrisllrdesrhaugesetzes.

Ortspolizeiliche Vorschriften vom 14. September 1903 mit Abänderung vom 1. Juli
1904 auf Grund der U 87 a, 93, 95 P.-St.-G.-B. und mit Bezug auf das Reichs-
gesetz vom 3. Juni 1900, die Schlachtvieh- und Fleischbeschauordnung betr., desjen
Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen (ß 23 der V.-O. Großh. Ministeriums
des Jnnern vom 17. Januar 1903, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau).

1. und BrehhsfsedNRRg.

Z 1. Znnerhalb der Gemarkung Heidelberg hat die Schlachtung von Großvieh
und Kleinvieh jeder Art, sowie von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln oder
Hunden, wenn das Fleisch Zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, aus-
schließlich im städtischen Schlachthofe zu geschehen. Es müssen ferner alle zum ge-
werbsmäßigen Schlachten von auswärts eingebrachten Tiere in den dazu bestimm-
ten Schlachthofstallungen eingestellt werden.

8 2. Dem Schlachthofzwang unterliegt nicht:

1. Die Schlachtung von selbstgezogenen Schweinen und Ziegen, deren Fleisch
ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll. Als eigener
Haushalt gilt nicht der Haushalt der Kasernen, Krankenhäuser, Erziehunqsanstal-
ten, Speiseanstalten, Gefangenenanstalten, Armenhäuser und ähnlichen Änstalten,
sowie der Haushalt der Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte.

Bezüglich der Schlachtvieh- und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen gelten
88 2, 33 und 34 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betr. die
Schlachtvieh- und Fleischbescbau vom 3. Juni 1900.

2. Die Notschlachtung solcher Tiere, die ohne Quälerei nicht transportiert wer-
den können.

Der Fall der Notschlachtung liegt dann vor, wenn zu befürchten steht, daß
das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleisch
durch Verschlimmerung des krankhaften Zußandes wesentlich an Wert verlieren
werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß.

Sofort nach derNotschlachtung hat die Anmeldung zurFleischbeschau zu erfolgen.

Vor der Besichtigung durch den Beschauer ist eine Zerlegung des geschlachteten
Tieres nicht gestattet, doch darf das Tier dergestalt enthäutet werden, daß die
Haut noch an'einer Stelle mit dew Körper zusammenhängt, auch dürfen Bauch-,
Becken-, Vrusteingeweide, bei Schweinen, Schafen und Ziegen auch die Zunge im
natürlichen Zusammenhang mit den Halsorganen und den Organen der Brusthöhle
herausgenommen werden.' Ferner darf das Tier in der Längsrichtung zerteilt
sein; Kopf und Unterfüße dürfen bei Rindvieh, ausgenommen 'Kälber, sowie bei
Schafen, Ziegen und Pferden aus ihren Verbindungen mit dem Tierkörper gelöst
werden. Vor der Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres weder
entfernt noch einer weiteren Vehandlung unterzoqen werden. Schweine dürfen
gebrüht werden.

Werden gleichzeitig wehrere Tiere derselben Art geschlachtet, so sind die heraus-
genommenen Eingeweide in der Nähe der Tierkörper derart zu bewahren, daß ihre
Zugehörigkeit zu den einzelnen Körpern außer Zweifel steht. ^

Für einzelne sehr entfernt wohnende Personen kann auf Ansuchen das Schlach-
ten im eigenen Gehöfte nach Anhörung des Stadtrats und der Polizeibehörde ge-
stattet werden; doch haben sich die betreffenden Personen dann neben pünktlicher
Emhaltung der bestehenden Vorschriften den im einzelnen Falle etwa noch beson-
ders ergehenden Anordnungen zu fügen.
 
Annotationen