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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0478
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H 3. Schlachtviehtransporte, welche mit der Eisenbahn hier eintreffen, dürfen,
insoweit ganze Wagenladungen in Frage kommen, im Sommerhalbjahr in der Zeit
von morgens 6 Uhr bis abends 8^/2 Uhr und im Winterhalbjahr von morgens 7 Uhr
-is abends 7 Uhr nur auf dem Gelände des städtischen Schlacht- und Viehhofes, ein-
zeln per Bahn eintreffende Schlachttiere auch am Hauptbahnhof ausgeladen werden.

Wegen des Transports von Vieh durch die Straßen der Staot vgl. W 56 ff.
Städt. Straßenpolizeiordnung vom 1. Juni 1902, W 3 und 6 der Verkehrs- und
Betriebsordnung für die elektrische Straßenbahn vom 7. März 1903. Zum Straßen-
transport von Großvieh, welches aus irgend einem Grunde nicht getrieben werden
kann oder darf, ist der im Schlachthof aufgestellte Transportwagen zu verwenden.

H 4. Auf Milchnahrung angewiesene Tiere, also Kälber, Lämmer und Kitzlein,
müssen unbedingt am Tage des Einbringens in den Schlachthof auch geschlachtet
werden.

Unterbleibt dies von Seiten der Eigentümer, so wird die Schlachtung von der
Verwaltung auf Kosten der Besitzer angeordnet.

Uebsr 12 Stunden eingestellte Tiere werden aufKosten der Eigentümer
gefüttert.

Die Verwaltung ist befugt, in besonderen Fällen Nachsicht in Bezug auf die
vorstehenden Bestimmungen eintreten zu lassen.

H 5. Der Schlachthof ist geöffnet:

1. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zum Abholen und Rückbringen von
Fleisch in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober von 5 bis 8 Uhr worgens und
11 b!s 1 Uhr mittags;

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 6 bis 8 Uhr morgens.

Als gesetzliche Feiertage gelten der erste und zweite Weiknachtsfeiertag, Neu-
jahr, Charfreitag, Ostermontag, Ehristi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleich-
namstag.

2. Än Werktagen:

a) Zum Abholen und Nückbringen von Fleisch in der Zeit vom 1. April bis
1. Oktober von 5 Uhr morgens bis V Uhr abends;

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.

d- zum Schlachten von Tieren in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober von
7 Uhr morgens bis 7 Uhr abeads;

in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von 8 Uhr morgens bis 6 Uhr abends.

Das Kühlhaus bleibt täglich von 8—11 Uhr morgens geschlossen.

Ausnahmsweise wird das Kühlhaus und der Salzkeller gegen die festgesetzte
Gebühr, jedoch nur in Notfällen zum Abholen, nicht aber zum Einbringen von
Fleisch, geöffnet.

Jeweils eine Stunde vor Schluß darf keine Schlachtung von Großvieh und
jeweils eine halbe Stunde vor Schluß keine Schlachtung vou Kleinvieh mehr in
Angriff genommen werden.

H 6. Die nach dem Tarif betreffend die Benützung des städtischen Schlacht-
und Viehhofs und seiner Einrichtungen zu entrichtenden Gebühren sowie die Ver-
brauchssteuern sind an der Kasse zu entrichten, bevor die Tiere aus den Stallungen
entfernt oder zum Zwecke der Schlachtung in die Schlachthallen verbracht werden.

Die Stunden, während welcher die Kasse geöffnet ist, werden vom Stadtrat fest-
gesetzt. Können die Gebühren und Verbrauchssteuern, weil die Kasse gerade geschlossen
ist, nicht vor der Schlachtung entrichtet werden, so ist das Schlachten von Kleinvieh
auch dann zulässig, wenn wenigstens von der beabsichtigten Schlachtung vorher der
Verwaltung bezw. einem von derselben mit ihrer Vertretung beauftragtenBediensteten
Mitteilung gemacht wird und die für solche Fälle gegebenen besonderen Anordnungen
besolgt werden. Doch dürfen die geschlachteten Tiere erst dann vom Schlachtorte ent-
fernt werden, wenn die Gebühren und Verbrauchssteuern erlegt sind.

K 7. Jedes Tier ist beim Einbringen alsbald zur Lebendbeschau anzumelden
und da unterzubringen, wo es von der Verwaltung bezw. dem diensttuenden Be-
diensteten für zweckmäßig erachtet wird. Erweist sich ein Tier als zur Zeit nicht
schlachtfähig, weil dasselbe erhitzt, ermüdet, krank oder schlecht genährt ist, so ist es
m besonders hierzu bestimmten Räumlichkeiten unterzubringen. Tiere, welche kein
bankwürdiges Fleisch liefern, werden der Freibank überwiesen.
 
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