Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0480
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
11

H 13. 1. Das Blut geschächteter Tiere muß als zum Genusse von Menschen un-
tauglich beseitigt werden. (Z 31 Ziff. 18 und 8 45 der Aussührungsbestimmungen
des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.)

2. Das Blut dars nur in ganz reinen Gefäßen aufgefangen und mit sauberen
Holzlöffeln oder Quirlen gerührt werden.

Nur das Blut solcher Tiere darf aus den Schlachthallen entfernt werden,
welche bei der Fleischbeschau für bankwürdig befunden wurden.

Das von den Metzgern nicht beanspruchte Blut bleibt Eiqentum der Schlacht-
hofverwaltung.

Z 14. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben den Anordnnngen des
diensttuenden Personals bezüglich der Manipulationen beim Töten der Tiere, der
Fleischbeschau, der Reinlichkeit und Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung un-
weigerlich Folge zu leisten. Vor vollständigem Eintritt des Todes dürfen keinerlei
Schnitte oder sonstige schmerzhafte Einwirkungen an den Tieren ausgeführt werden.

K 15. Das Fleisch der geschlachteten Tiere einschließlich der Eingeweide darf
erst nach Vornahme der Beschau (wobei beim Großvieh am Kopf die Zunge soweit
zu lösen ist, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu
sehen ist) und nachdem es für bankwürdig befunden und abgestempelt ist, vom
Schlachtorte bezw. aus den Schlachthallen entfernt werden.

Sofern besondere Hilfeleistungen bei der Fleischuntersuchung erfordeclich sind
und der Besitzer oder dessen Vertreter eine geeignete Hilfskraft auf Ansuchen des
Beschauers nicht stellt, ist der Beschauer berechtigt, die weitere Untersuchung abzu-
lehnen, bis dem Ansuchen entsprochen wird. Werden gleichzeitig mehrere Tiere
derselben Art geschlachtet, so sind die herausgenommenen Eingeweide in der Nähe
der Tierkörper derart zu verwahren, daß ihre Zugehörigkeit zü den einzelnen Kör-
pern außer Zweifel steht. Die herausgenommenen Eingeweide dürfen nicht auf
den Boden geworfen werden.

Beanstandetes Fleisch ist vom Beschauer vorläufig zu beschlagnahmen. Der
Veschauer hat hiervon dem Besitzer oder dessen Stellvertreter sowie der Polizei-
behörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes Mitteilung zu niachen.

Jede Vornahme von Veränderungen an beschlagnahmten Tieren und Teilen
von solchen, bezw. jede Entfernung derielben, ist strenge verboten.

8 16. Nach Vornahme der Beschau sind Klauen, Hörner, Knochen, Talg, Blut,
Gedärme, Häute und andereAbfälle aus den Schlachträumen zu entfernen und in die
zur zeitweisen Aufbewahrung bez. Reinigung bestimmten Räumlichkeiten zu bringen.

Flüssige Abfallstoffe sind wegzuspülen, fest in den Dungraum zu verbringen.
Desgleichen sind die Schlachtstelle und die benützten Gerätschaften gründlich zu remi-
gen, soweit diese Pflicht nicht den Schlachthofbediensteten obliegt.

8 17. Für Reinhaltung der Kühlzellen sind die Jnhaber derselbcn verantwortlich.

8 18. Beim Verkauf nach Schlachtgewicht sind die Tiere, nach den ortspolizei-
lichen Bestimmungen über das Schlachten und die Ermittelung des Schlachtgewichts
auszuschlachten und zu wiegen.

8 19. Jm Schlachthofe ist alles untersagt, wodurch die Nuhe und Ordnung
gestört oder die Schlachthofanlagen und ihre Geräte irgendwie beschädigt und ver-
unreinigt werden könnten.

Den zur Aufrechterhaltung der Nuhe, Ordnung und Reinlichkeit getroffenen
Anordnungen des diensttuenden Personals haben die im Schlacht- und Viehhof
verkehrenden Personen unweigerlich Folge zu leisten.

Der Vorstand ist berechtigt, Personen, welche sich den Anordnungen nicht
fügen, auszuweisen.

Jnsbesondere ist verboten: ^

1. Alles Lärmen und Streiten, Pfeifen und Singen, jede Belästigung und
Behinderung Anderer, und jede Störung der Ordnung.

2. Das Mitbringen und Halten von Hunden, soweit dieselben nicht zum Zug-
dienst verwendet werden oder deren Haltung von der Verwaltung für erforderlich
erachtet wird.

3. Das Rauchen innerhalb der zum Betrieb gehörigen Räumlichkeiten.

4. Das Ausheben der Verschlüsse der Kanalisation und das Einlassen fester
Bestandteile in dieselbe.

5. Jede Wasser- und Dampfverschwendung.

6. Das Offenstehenlassen der Kühlhaustüren.
 
Annotationen