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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0481
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7. Das Einschlagen von Nägeln und das Anbringen von Kästchen, Schäften
und dergleichen in Gebäulichkeiten ohne Erlaubnis der Verwaltung.

8. Das Einfahren mit Wagen in die Schlachlhallen und das Fahren „außer
Schritt" im ganzen Schlachthof.

9. Die Fortbewegung des Transporteurs durch die Kühlhaustüren in raschem
Tempo.

10. Die Aufstellung von Karren und Fuhrwerken innerhalb des Zugangs
zwischen der Großviehschlachthalle und dem Kühlhaus.

11. Das Wegwerfen von Papier oder sonstige Verunreinigung der Schlachthof-
räumlichkeiten.

12. Das Entleeren von Wänsten innerhalb der Kaldaunenwäsche und das
Schlagen von Sülzen daselbst.

13. Das Aufblasen von Tieren und Lungen.

14. Vieh in den Schlachthallen, Plätzen, Straßen des Schlacht- und Viehhofes
frei herumlaufen oder stehen zu lassen.

15. Das Annehmen oder Verabreichen von Trinkgeldern durch resp. an die Be-
diensteten.

16. Die Blutbleche aus den Schlachthallen zu entfernen.

Das Annebmen und Gewähren von Freitrunk ist untersagt.

Der Genuß geistiger Getranke außerhalb der Gasträume ist nur den Halle-
meistern in ihren Geschäftszimmern während der Vesperpausen gestattet.

Etwaige Beschwerden über die Aufsichtsbeamten oder sonstiges Personal sind
beim Vorstand anzubringen.

Z 20. Der Zutritt zum Schlacht- und Viehhof ist nur solchen Personen über
14 Jahren gestattet, welche

1. im Schlacht- und Viehhof beschäftigt sind,

2. zum Zwecke der Besichtiguug Eintrittskarten gelöst oder

3. die Erlaubnis hierzu von Seiten der Verwaltung erwirkt haben.

Die im Schlachthofe Beschäftigten haben nur zu den Räumen Zutritt, wo sie
zu tun haben.

Das Betreten des Maschinenhauses ist verboten.

Verboten ist ferner:

den Gerbern, Hauthändlern, Viehhändlern und ihren Bediensteten das Betreten
der Viehställe, der Schlachthallen, des Kühlhanses und der Aufenthalt darin;

den Hausmetzgern nnd Wirten sowie ihren Bediensteten das Betreten der Groß-
viehschlachthalle, der Kaldaunenwäsche und des Kühlhauses.

Die Verwaltung kann den Zutritt gestatten.

Kinder unter 14 Jahren können, soweit sie Angehörige von hiesigen Metzgern sind
und irgend eine Besorgung auszurichten haben, zu diesem Zweck in den Schlacht-
undViehhof, jedoch nicht in die Schlachthallen eingelassen werden, haben sich aber nach
Erledigung des Geschäfts sofort zu entfernen.

8 2l/Der sogen. Viehhof und etwaige Viehmärkte werden an den von der
Schlachthofverwaltung bestimmten Plätzen abgehalten; diese weist auch die etwa
nötigen Stallräume an.

8 22. Die Metzgermeister sind für die mit ihrem Vorwissen begangenen Ueber-
tretungen ihrer Arbeiter mitverantwortlich.

K 23. Die ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Juli 1893 mit ihren Ab-
änderungen wird aufgehoben.

8 24. Zuwiderhandlungen gegen die W 1—23 dieser Vorschrift werden, soweit
nicht nach anderen strafgesetzlichen Bestimmungen, einschl. den Strafbestimmungen
des Gesetzes vom 3 Juni 1900, die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betr., Strafen
erwirkt sind, gemäß tz 87 a, 93 und 95 des P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tageu bestrast.

Tarif

betr. die Benützung des städt. Schlacht- und Viehhofs und seiner Einrichtungen.

.4. Schlachtgebühren:

a. Großvieh:

1. für ein Stück I. Schwere.6 ^

2. für ein Stück II. Schwere . ... . . 4

3. für ein Stück III. Schwere . . . . . 3 ^
 
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