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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0484
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Lie vorbezeichneten Gewerbetreibenden darf Pferdefleisch nur abgegeben
werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung erteilt worden ist. Jn den
Geschäftsräumen dieser Personcn muß an einer in die Augen fallenden Stelle
Wurch deutlichen Anschlag crkennbar gemachl werden, daß Pferdefleisch zum
Vertrieb oder zur Verwendung Lommt. Fleischhändler dürfen Pferde-
fleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen Fleisch von
anderen Tieren feilgehalten oder verkauft wird.

Vorstehende Bestimmungen finden auch Anwendung auf Pferdefleisch-
waren, aus Fleisch von Eseln, Mauleseln, Maultieren, Hunden und daraus
hergestellte Waren.

Verkehr mit nichtbankwürdigem Fleisch.

§ 2. Nicht Lankwürdiges Fleisch darf nur auf der Freibank feilgehalten
und verkauft werden.

Als nicht bankwürdig ist anzusehen:

1. Das genußtaugliche Fleisch von Tieren,
a) die wegen einer Krankheit oder wegen Vorfalls der Gebärmutter
im Anschluß an die Geburt, wegcn Geburtshindernisse, Aufblähens

nach Aufnahme von Grünfutter notgcschlachtet sind, ailsgenommen
das genußtaugliche Fleisch oon Tiereu, die wegcn Knochenbruchs

oder einer sonstigen schweren Verletzung innerhalb 12 Stunden
nach dem Unfall geschlachtet worden sind,

d) deren Tod durch Schädel- oder Halswirbelbruch, Erschießen in
Notfällen, Blitzschlag, Verblutung oder Erstickung infolge eines
Unglücksfalls oder durch ähnliche äußere Einwirkungen ohne vor-
herige Krankheit plötzlich eingetreten ist,

c) bei Tuberkulose, die nicht aus e i n Organ beschränkt ist, wenn hoch-
gradige Abrnagerung nicht vorliegt, auch ausgedehnte Erweichungs-
herde nicht vorhanden sind und entweder

aa) die tuberkulöscn Veränderungen sich nicht bloß in den Ein-
gewciden und im Euter vorfinden, jedoch Erscheinuugen einer
frischen Blutinfektion fehlcn oder
dd) die Krankheit sonst an den veründerten Organen eine große
Ausdchnung erlangt hat,

6) wenn das Fleisch einen fischigen oder tranigen Geruch oder Ge-
schmack oder sonstige müßige Abweichung in Bczug auf Geruch und
Geschmack, sowie solche Abwcichungen in Bezug auf Farbe, Zu-
sammensetzung und Haltbarkcit zeigt, namentlich oberflächliche
Zersetzung, mäßigen unangenehmen Harngeruch, Geschlechtsgeruch,
Geruch nach Arznei- oder Desinfektionsmittcln und dergl., mä-
ßige Wässerigkeit, mäßige Gelbfärbung infolge von Gelbsucht, mä-
ßige Durchsetzung mit Blutungen, MiescheOschen Schläuchen oder
Kalk'ablagerungen,

e) von vollständig abgemagertcn Tieren, wenn die Abmagerung nicht
die Folge einer Krankheit war,

k) von Kälbern, die unreif oder uicht genügend entwickelt sind,

§) von Tieren, die unvollkommen ausgeblutet haben;

2. das bedingt taugliche Fleisch, wenn es zum Genusse für Menschen
brauchbar gemacht ist.

Das Feilhalten und der Verkauf dcs bedingt tauglichen, zum Gcnusse
für Menschen brauchbar gcmachten Fleisches darf außerdem nur unter einer
diese Beschaffenheit erkennbar machenden Bezeichnung erfolgen.

§ 3. Der Besitzer des vom Fleijchbeschauer als nicht bankwürdig be-
zeichneten Fleisches kann gegen dcn Ausspruch des Fleischbeschauers das
Gutachten des Großh. Bezirkstierarztes, und wenn letzterer selbst die Be-
schau vorgcnommen hat, das Gutachten des für diese Fälle besonders er-
nannten amtlichen Sachverständigench anrufen. Die Kosten des Gutachtens

) z. Zr. oer Grotzy. Bezrrrs

^"^"^tierarzt in Sinsbeim.
 
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